Mainzer Ingrossaturbücher Band 11

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StA Wü, MIB 11 fol. 041

Datierung: 10. August 1387

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz und Graf Johan zu Nassau sowie die Gemeinden Udenheim, Rheinsheim, Wiesental, Mingolsheim und Malsch bekennen sich zum Verkauf einer jährlichen Gülte an den Speyerer Bürger Merkel Schallef.

Vollregest:

[Erzbischof] Adolf [von Mainz, Bischof von Speyer] und Graf Johan zu Nassau (Nassauwe) und die Schultheißen, Richter und die Bürger der Stadt Udenheim (Utenheim), dann die Schultheißen, Richter und Gemeinden der vier Dörfer Rheinsheim (Reinßheim), Wiesental (Wysentan), Mingolsheim (Mungeltzheim) und Malsch bekennen, dass zu ihrem Nutzen und dem des Stiftes Speyer ein rechter Kauf vorgenommen worden ist.

Bischof Adolf verkauft für sich, seine Nachkommen im Bischofsamt zu Speyer (Spire) und die anderen Verkäufer, dem Merkel Schallef (Schelloff, Schalloffe), Bürger zu Speyer, und dessen Erben oder Bevollmächtigten, eine jährliche Gülte in Höhe von 30 Goldgulden. Die Gülte wird gezahlt, da Merkel dem Bischof und seinem Stift 300 Goldgulden geliehen hat. Die Gülte wird jährlich am St. Johanstag Baptiste [24. Juni] in der Stadt Speyer an der Münze übergeben. Wird die Gülte nicht bezahlt, dienen die Güter der Stadt und der vier Dörfer und deren andere Einkünfte im Stift als Unterpfand. Kein Umstand, kein Rechtsspruch u.a. darf gegen die Auszahlung des Geldes vorgebracht werden. Kommt Speyer dennoch in Zahlungsverzug, fällt, abgesehen von den Pfändern, nach Speyerer Stadtrecht und Gewohnheit eine Strafe in Höhe des zweifachen Zinses an.

Bischof Adolf und die anderen setzen dem Merkel und dessen Erben zu Bürgen: Hans von Gemmingen (Gemynngen), den Obersten Amtmann über das Bistum Speyer, Heinrich von Herbolzheim (Herborczheim), Vogt zu Deidesheim (Dydensheim), beides Edelknechte sowie Gerhard, Schaffner zu Hambach (Hammbach) und Peter Muller, Vogt zu Kislau (Kyselauw).

Zu Geiseln setzt der Bischof: Eberhart (Ebirharte) zum Laube, Schultheiß, Voltze Neckinger, Heincze Furer, Hanse Gugel, Cuntze Duchscherer und Cuncze Sumerer, Richter der Stadt Bruchsal (Brusel), Hans Brecheln, Gauwel, Kobel Duthorn, Hans von Selß, Cuncze Lucze und seinen Sohn Cunczel, Schöffen der Stadt Lauterburg (Luterburg), Herman Keller (Kelner), Schultheiß, Heinz (Heincz) Breme, Walter Lantze, Hans Vogeler, Cuntz Veiste und Endres Eygen, Richter, Contze Surer, Hans Mukker (Mulner), seinen Bruder, Heinz (Heincz) Schmit, Hennel Koch, Brunig Schnider und Hans Zimmerman (Sczymerman) von der Gemeinde, Bürger zu Udenheim (Utenhein), Zolt Luder, den Schultheiß, Hentze Luder, seinen Bruder, Richter, Hennel Steibe und Cuntzen den Swenkin mane von Rheinsheim (Reinßheim), Merckel den Schultheißen, Aberlin Merckelhus, Richter, Hans Belnheim (Rulhenn) und Hencze Wißene von Wiesental (Wiesentan), Hentzel, den Schultheißen, Herman Hetzel, Richter, Hans Wigant und Wernher Winstein von Mingolsheim, Heintz Diedesheimer (Dydeßheimer), den Schultheißen, Dieme (Dyme) Hoffeman, Richter, Cuntze Hoffeman und Gunther Hune (Huone) von Malsch.

Kommen die Verkäufer in Zahlungsverzug können die Gläubiger den Bischof und den Grafen, die adligen Bürgen, und die Bürgen und unter den Geiseln zu Udenheim vier oder fünf und in den Dörfern zwei oder drei Geiseln schriftlich oder mündlich mahnen, womit dann alle Geiseln als gemahnt gelten.

Bischof Adolf und Graf Johann müssen dann zwei Knechte und zwei Pferde, die Bürgen je einen Knecht und ein Pferd binnen 8 Tagen nach Speyer in eine öffentliche, ihnen angewiesene Herberge zum Einlager schicken. Die Geiseln müssen persönlich in Speyer in derselben Herberge erscheinen. Dort müssen Bürgen und Geiseln so lange Einlager halten, bis die Schuld samt möglicher im Mahnverfahren angefallener Kosten (Botenlohn) getilgt sind.

Dienstuntaugliche Pferde müssen vom Besitzer ersetzt werden.

Stirbt ein Bürge oder eine Geisel, oder geht außer Landes, muss der Bischof binnen 14 Tagen einen gleichwertigen Ersatzmann stellen bzw. durch die Ortschaften stellen lassen, damit die Geiselzahl erfüllt wird. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen und Geiseln so lange Einlager halten.

Erweisen sich Bürgen oder Geiseln als pflichtvergessen, ist es den Gläubigern völlig zu Recht erlaubt, die Güter des Bistums, des Grafen Johan von Nassau, der beteiligten Ortschaften und solche des brechenden Bürgen oder der brechenden Geisel im Wert der ausstehenden Schuld zu pfänden, mit oder ohne Gericht, und die Pfänder an beliebige Orte wegzuführen. Die pflichtvergessenen Bürgen und Geiseln werden für treulos und meineidig erklärt und werden ggf. in den Bann getan.

Alle Beteiligten versprechen, nichts gegen die vorstehenden Abmachungen zu unternehmen oder unternehmen zu lassen. Wird diese Urkunde in irgendeiner Weise beschädigt, ändert sich an ihrer Gültigkeit nichts.

Wollen die Gläubiger innerhalb der nächsten drei Jahre ihr Geld wiederhaben, muss Speyer das Geld samt der anteilig in diesem Jahr fälligen Gülte innerhalb eines halben Jahres in der Stadt Speyer zurückzahlen.

Wird Adolf binnen dieser drei Jahre einmütig zum Bischof gewählt oder kommt das Bistum in andere Hand, kann Merckel das Geld in der vorgeschrieben Weise zurückfordern. Geschieht dies nicht, müssen die Bürgen und Geiseln auf Mahnung bis zur Erfüllung aller Forderungen Einlager halten.

Speyer kann seine Gülte jedes Jahr vor dem St. Johanstag Ewangeliste [27. Dezember] mit Zahlung von 300 Gulden zuzüglich der anteiligen Jahresgülte an der Münze in Speyer zurücklösen. Damit fallen auch die Unterpfande an Speyer zurück und diese Urkunde wird ungültig.

Vormund Adolf verspricht seinen Bürgen und Geiseln, sie gütlich aus der Verpflichtung zu lösen und dabei schadlos zu halten.

Vormund Adolf und Graf Johan kündigen ihre Siegel an, ebenso die Stadt Udenheim ihr Stadtsiegel sowie die Bürgen ihre Siegel. Die geistlichen Richter des Speyerer Stuhl hängen auf Bitten der vier Dörfer ihr Gerichtssiegel ebenfalls mit an die Urkunde.

- Datum ... 1387 in die beati Laurencij martiris.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 11 fol. 041, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3064 (Zugriff am 28.03.2024)