Mainzer Ingrossaturbücher Band 11

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StA Wü, MIB 11 fol. 141

Datierung: 16. August 1387

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz verleiht dem Ritter Siegfried von Lindau das Viztumamt im Rheingau.

Vollregest:

[Erzbischof] Adolf [von Mainz, Bischof von Speyer] bekennt für sich, seine Amtsnachfolger und das Stift, dass »sein Vetter«, der mittlerweile verstorbene Erzbischof Gerlach seinerzeit das Viztumamt im Rheingau (Ringauwe) dem mittlerweile verstorbenen Ritter Ulrich von Kronberg (Cronenberg) und dessen Erben für 1.000 Gulden verpfändet hatte. Darüber sind seinerzeit entsprechende Urkunden ausgestellt worden.

Da nun Ulrich von Kronberg verstorben ist und der Ritter Sifrid von Lindau (Lindauwe), der erzbischöfliche »liebe Getreue« die 1.000 Goldgulden, Mainzer Währung, dem Erzbischof auf das Viztumamt geliehen hat, gibt der Erzbischof dieses Geld an die Erben Ulrichs von Kronberg zurück. Das Amt ist damit von Kronberg gelöst. Der Erzbischof verleiht nun das Amt dem Ritter Sifrid samt allen Rechten und Einkünften, wie die von alters her an das Amt gebunden sind. Der Erzbischof darf seinen neuen Viztum nur seines Amtes entsetzen, wenn er vorher die 1.000 Gulden ihm bzw. seinen Erben zurückgezahlt hat. Will der Erzbischof das Amt lösen, muss er dies ein Vierteljahr vorher ankündigen. Wollen Sifrid oder die Seinen ihr Geld zurück haben, müssen sie dies ebenfalls drei Monate vorher ankündigen. Zahlt Mainz das Geld dann nicht pünktlich zurück, können die Gläubiger die Bürgen mahnen, die sich dann so lange ins Einlager begeben müssen, bis das Geld vollständig bezahlt ist. Ist dies geschehen, fällt das Amt an Mainz zurück und diese Urkunde wird ungültig.

Zu Bürgen setzt der Erzbischof, Claes vom Steine, Schenk Eberhard (Ebirhard) von Erbach (Erpach), Philips Flach, alle Domherren in Mainz, dann Konrad (Conrad) von Frankenstein (Franckenstein), Eberhard von Sponheim, Philips von Gerhartstein, Dietrich (Dyderich) von Praunheim (Prumheim), Konrad Rabenold, den erzbischöflichen Speiser, Henne von Hofheim (Hofeheim) und Wigand von Assenheim (Assinheim), den erzbischöflichen Rentmeister.

Kommt Mainz in Zahlungsverzug, kann Sifrid die Bürgen mündlich oder schriftlich mahnen. Diese müssen dann unverzüglich einen Knecht und ein Pferd binnen 14 Tagen nach Frankfurt (Franckenfurd) in eine ihnen angewiesene öffentliche Herberge schicken, und diese dort so lange in Leistung bleiben lassen, bis das Geld bezahlt ist. Ausfallende Knechte und Pferde sind auszutauschen. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss er nach erfolgter Mahnung binnen 14 Tagen durch einen mindest gleichwertigen Bürgen ersetzt werden. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen solange Einlager halten.

Der Erzbischof verspricht seinen Bürgen, sie ohne Eidesleistung von der Bürgschaft zu befreien und dabei schadlos zu halten. Er sagt zu, alle Artikel dieser Abmachung unverbrüchlich zu halten. Die Bürgen bekennen sich zu ihren Pflichten und versprechen, nach erfolgter Mahnung zuverlässige Bürgen zu sein. Alle kündigen ihre Siegel an.

- Datum Eltvil feria sexta post Assuptionem beate Marie virginis ... 1387.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 11 fol. 141, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3063 (Zugriff am 28.03.2024)