Mainzer Ingrossaturbücher Band 11

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StA Wü, MIB 11 fol. 138v [01]

Datierung: 12. November 1387

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz sichert dem Ritter Wernher von Löwenstein den alleinigen Gerichtsstand vor den erzbischöflichen Richtern zu.

Vollregest:

[Erzbischof] Adolf [von Mainz, Bischof von Speyer] anerkennt die treuen Dienste, die sein »lieber Getreuer« Ritter Wernher von Löwenstein (Lewenstein) ihm und dem Stift Mainz geleistet hat und künftig noch leisten soll. Deshalb und aus besonderer Gnade hat er ihm die Freiheit und Gnade erwiesen, dass ihn niemand auf seinen Gütern, soweit sie in erzstiftischen Landen und Gerichten liegen, gerichtlich belangen darf. Wo solche Klagen schon erhoben wurden, sind diese nichtig. Wer Wernher belangen will, muss dies vor dem Erzbischof oder einem dazu bestellten Richter des Erzbischofs tun. Der Erzbischof gebietet kraft dieser Urkunde allen erzstiftischen Amtleuten, Schultheißen und Schöffen, sich entsprechend zu verhalten. Dieses Vorrecht bleibt bis auf Wiederruf in Kraft.

- Datum Eltevil in crastino sancti Martini episcopi ... 1387.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 11 fol. 138v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3054 (Zugriff am 23.04.2024)