Mainzer Ingrossaturbücher Band 11

339 Quellen in dieser Liste. Sie sehen die Quelle 252.

StA Wü, MIB 11 fol. 164v

Datierung: 27. März 1388

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz regelt die Rückzahlung seiner Schulden bei Heinrich von Idstein.

Vollregest:

[Erzbischof] Adolf [von Mainz, Bischof von Speyer] schuldet seinem »lieben Getreuen« Heinrich von Idstein (Edichstein) und dessen Erben 600 Goldgulden. Mainzer (Mentze) bzw. Frankfurter (Franckfurd) Währung, die er zu seinem und des Stiftes Mainz Nutzen bar geliehen hat.Der Erzbischof will das Geld dem Heinrich, seinen Erben bzw. dem rechtmäßigen Inhaber dieser Urkunde am kommenden Martinstag [11. November] in der Stadt Mainz zurückzahlen.

Als Sicherheit setzt er zu selbschuldigeren unde sachwalden seine »lieben Getreuen«: seinen Lansteiner (Lanstein) Zollschreiber Gerlacus, seinen Ehrenfels (Erenfels) Zollschreiber Heinricus, dann Rudolf (Rudolff) seinen Beseher (besyher) in Gernsheim.

Kommt Mainz in Zahlungsverzug, können die Gläubiger die Selbstschuldner und Sachwalden mündlich oder schriftlich mahnen. Diese müssen dann binnen vierzehn Tagen persönlich nach Mainz kommen und dort in einer von den Gläubigern angewiesenen öffentlichen Herberge so lange Einlager halten (leisten), bis das geschuldete Geld samt der im Mahnverfahren entstandenen Kosten (bodenlone) bezahlt ist. Heinrich darf in jedem Falle, das nach dem 11. November geschuldete Geld auf Kosten des Erzstiftes leihen. Vernachlässigt einer der Sachwalden seine Pflichten, können die Gläubiger bis zur Erfüllung seinen Besitz pfänden. Dagegen sind keine Rechtsmittel möglich. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss Mainz nach Aufforderung binnen eines Monats gleichwertigen Ersatz stellen. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen so lange Einlager halten.

Der Erzbischof verspricht seinen Bürgen, sie gütlich, ohne Eideleistung und ohne ihren Schaden aus der Verpflichtung zu lösen. Die Bürgen geloben, gute Bürgen zu sein und kündigen an, jeder sein Siegel neben das des Erzbischofs zu hängen.

- Datum Eltevil die Parasceves ... 1388.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Personenindex

Ortsindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 11 fol. 164v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3029 (Zugriff am 28.03.2024)