Mainzer Ingrossaturbücher Band 11

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StA Wü, MIB 11 fol. 170v

Datierung: 16. Mai 1388

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz regelt die Rückzahlung seiner Schulden bei Johann Dyme von Langenau und dessen Ehefrau Nese. 

Vollregest:

[Erzbischof] Adolf [von Mainz, Bischof von Speyer] schuldet seinem »lieben Getreuen«, dem Johann Dyme von Langenau (Langenauwe), dessen Ehefrau Nese und deren Erben 400 Gulden, Frankfurter bzw. Mainzer (Mentze) Währung. Der Erzbischof und sein Stift wollen kommende Weihnachten 200 Gulden und 200 Gulden an Ostern zurückzahlen.

Als Sicherheit stellt der Erzbischof kraft dieser Urkunde Bürgen: seinen »lieben Getreuen« der Ritter Philipp von Gerhartstein sowie Crafft von Bellersheim (Belderheim) und Henne von Hofheim (Hoffeheim). Zahlt Mainz nicht wie verabredet, können die Gläubiger die Bürgen mündlich oder schriftlich mahnen, die dann binnen acht Tagen jeder einen Knecht und ein Pferd nach Kronberg (Cronenberg) oder Reifenberg (Ryffenberg) in eine von den Gläubigern angewiesene öffentliche Herberge schicken und dort so lange Einlager (leistunge) halten sollen, bis die Schuld samt möglicher im Mahnverfahren entstandener Kosten (bodenlone) bezahlt ist. Ausfallende Pferde und Knechte sind zu ersetzen.

Stirbt ein Bürge, kommt zu Schaden oder geht außer Landes, muss Mainz binnen eines Monats gleichwertigen Ersatz stellen. Geschieht dies nicht, können die anderen Bürgen so lange zum Einlager aufgefordert werden. Mainz verspricht seinen Bürgen, sie gütlich aus der Verpflichtung zu lösen und dabei schadlos zu halten. Der Erzbischof kündigt sein Siegel an. Die Bürgen bekennen sich zu ihren Pflichten und kündigen jeder sein Siegel an.

- Datum Hoffeheim feria sexta ante festum Penthecostes ... 1388.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 11 fol. 170v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3019 (Zugriff am 18.04.2024)