Mainzer Ingrossaturbücher Band 11

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StA Wü, MIB 11 fol. 140v

Datierung: 1388

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz erteilt dem Juden Fynes, Jacobes Sohn von Guliche, der in Braubach als Jude wohnt, ein Privileg.

Vollregest:

Adolf [Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] bekennt, dass er für die kommenden sechs Jahre Fynes (Vynes), Jacobes Sohn von Guliche, in Braubach (Brubach) wohnender Jude, in Schirm, Frieden und Geleit genommen hat. Dies gilt auch für seine Ehefrau (wybe), seinen Kinder, seine Schulmeister, die seine Kinder unterrichten und seine Knechte und Mägde, die ständig in seinem Haushalt leben. Alle dürfen im Stift Mainz wohnen, kommen und gehen, Geschäfte und Geldgeschäfte tätigen. Niemand darf ihr Gut kumern noch kruden. Sie dürfen vor kein Gericht gezogen werden, außer vor das des Erzbischofs oder das des Burggrafen auf Burg Lahneck (Lanecke). Wollen sie bei einer Anschuldigung durch dritte als unschuldig gelten, brauchen sie nur einen judischen eyde zu leisten, wie dies Judenrecht und Gewohnheit ist, und sie sind der Beschuldigung ledig. Auch sollen nur Zeugenaussagen von unbescholtenen Christen und Juden Geltung haben. Der Erzbischof verspricht auch im Namen seiner Amtleute, sie gegen ihren Willen weder zu beden noch zu schatzen. Der Erzbischof ist ihnen nach bestem Vermögen dabei behilflich, ihre Schulden einzutreiben. Sie genießen ausdrücklich vollkommene Bewegungsfreiheit. Als Gegenleistung zahlen sie dem Erzbischof bzw. dem erzbischöflichen Schreiber jährlich 15 Gulden.
- Datum ... 1388.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 11 fol. 140v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2595 (Zugriff am 24.04.2024)