Mainzer Ingrossaturbücher Band 11

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StA Wü, MIB 11 fol. 066

Datierung: 25. Oktober 1386

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz regelte die Bezahlung seiner Schulden bei den Rittern von Bicken.

Vollregest:

Adolf [Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] hat sich mit den Brüdern und Rittern Johan und Robin von Bicken über alle Forderungen (Schuld, Sold, Kosten, Schaden, Verluste, Zehrung, Hengste und Pferde u.ä.) geeinigt, die denen von Bicken im Dienst für ihn, seine Amtsvorgänger und das Stift Mainz bis zum heutigen Tag entstanden sind. Alles in allem bleibt Mainz ihnen, ihren Erben bzw. dem rechtmäßigen Inhaber dieser Urkunde 1.300 Goldgulden schuldig. Das Geld soll am kommenden Frauentag Purificatio [2. Februar] zurückbezahlt werden.

Der Erzbischof setzt als Geiseln: den Edlen Johan Herrn zu Limburg (Lympurg), Dietrich (Dyderich) Herrn zu Runkel, Daniel von Langenau (Langenauwe), Friedrich (Friderich) von Vollrads (Volrats), Siegfried (Sifrid) von Lindau (Lyndauwe), erzbischöflicher Viztum im Rheingau (Ringauwe), Hilliger von Langenau (Langenauwe) den Jungen, Ritter.

Als Bürgen setzt der Erzbischof: seinen Bruder Walram Graf zu Nassau (Nassauwe), Herman von Karben (Carben), Philipps von Gerhartstein, Ritter, Henne von Reifenberg (Riffenberg), Johan Kellenbach und Heinrich Sure von Katzenelnbogen.

Sollte der Erzbischof das Geld nicht wie vereinbart zahlen, können die Gläubiger die Bürgen und Geiseln schriftlich oder mündlich mahnen, die dann binnen 14 Tagen, die Geiseln kommen persönlich, die Bürgen schicken jeder einen Knecht und ein Pferd, nach Koblenz (Cobelentze) in eine ihnen angewiesene öffentliche Herberge so lange zur Geiselschaft kommen müssen, bis die Schuld samt möglicher im Mahnverfahren entstandener Kosten bezahlt sind.

Ausfallende Pferde müssen ersetzt werden.

Stirbt eine Geisel oder ein Bürge oder geht außer Landes, muss Mainz auf Mahnung binnen eines Monats gleichwertigen Ersatz stellen. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Herren binnen 14 Tagen zum Einlager (leistunge) bzw. zur Geiselschaft so lange einreiten, bis dies geschehen ist.

Werden die Geiseln und Bürgen in Koblenz nicht eingelassen, können die Herrn von Bicken das Einlager auch in Westerburg oder Hachenburg fordern. Kann eine Geisel nicht persönlich Einlager halten, muss ein Ersatzmann gestellt werden. Dieser muss Edelmann und zu deme schilde geborn sein. Dieser kann dann einen Knecht und zwei Pferde ins Einlager entsenden.

Der Erzbischof verspricht seinen Geiseln und Bürgen, sie gütlich aus der Verpflichtung zu lösen und dabei schadlos zu halten. Der Erzbischof kündigt sein Siegel an.

Die Bürgen und Geiseln bekennen sich zu ihrer Verpflichtung und kündigen ebenfalls ihre Siegel an.

- Datum Wiesebaden feria quinta ante diem sociorum Symonis et Jude apostolorum ... 1386.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 11 fol. 066, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2425 (Zugriff am 28.03.2024)