Mainzer Ingrossaturbücher Band 11

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StA Wü, MIB 11 fol. 148

Datierung: 4. Januar 1388

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf richtet in Miltenberg eine neue Münze ein.

Vollregest:

[Erzbischof] Adolf [von Mainz] bekennt, dass er zum Nutzen des Landes in seiner Stadt Miltenberg eine Münze haben und dort Miltenberger Pfennige mit seinem Zeichen schlagen lassen will. Auf das Lot sollen genau 27 Pfennige gehen. Der Erzbischof will auch einen anderen Miltenberger Pfennig mit seinem Zeichen schlagen lassen. Dieser Pfennig soll 4 Pfennige der zuerst genannten Miltenberger Pfennige haben. Auf eine gewogene Mark sollen 108 Pfennige gehen und nicht mehr. Die gewogene Mark soll bei beiden beschriebenen Pfennigen aus 10 Lot (loden) Silber bestehen, den anderen sechs Lot soll nur Kupfer (kopper) zugesetzt werden. Der Erzbischof hat das Recht, die Münze in Miltenberg zu schlagen und zu verlegen kraft dieser Urkunde seinem "lieben Getreuen" Thiele Flugel (Flügel) und dessen Erben verliehen. Diese sollen bis auf Widerruf die Münzen das Münzrecht besitzen.
Thiele und seine Erben sollen dem Erzbischof von jeder Mark, die sie münzen, einen alten Turnosen geben bzw. den Gegenwert in dem Geld, das sie münzen. Das Geld, das in der Münze geschlagen wird, darf ohne Genehmigung des Erzbischofs bzw. des von diesem gesetzten Hüters (huder) und Besehers nicht aus der Stadt geschafft werden. Der Hüter und Beschirmer soll von jedem Haufen (huffen) hergestellter Münzen eine paar entnehmen und in eine Büchse schließen, die mit drei Schlössern gesichert ist. Einen Schlüssel soll der erzbischöfliche Burggraf zu Miltenberg verwahren, den zweiten der erzbischöfliche Beseher und Hüter und den dritten der Münzer. Von diesem Geld soll auf Wunsch des Erzbischofs eine Probe (rechte assye und prufunge) genommen werden, um zu erfahren, ob der Münzmeister richtige und gute Münzen geschlagen hat, wie er dies gelobt hat und verpflichtet ist. Verlaufen assye und prufunge ohne Beanstandung, wird dem Münzmeister eine Quittung ausgestellt. Die erste Zahlung aus der Münze steht dem Erzbischof zu.
Damit Thiele und seine Erben in der Münze bleiben, hat der Erzbischof dem Thiele, seinen Knechten und Dienern, die ihm in der Münze helfen und dienen, einige Privilegien erteilt. So darf der Münzmeister während seiner Amtszeit zu keinem Dienst und keiner Geldzahlung gezwungen werden. Er ist lediglich verpflichtet, dem Erzbischof den oben vereinbarten Anteil herauszugeben. Der Münzer soll von seinem barschatze, dessen er für die Münzherstellung bedarf, und von dem Münzhaus, in dem Thiele Münzmeister arbeitet und wohnt, keine Bede oder Steuer geben. Werden Thiele und die Seinen rechtlich belangt, sollen der Erzbischof und die Seinen so tun, als gehe es sie persönlich an. Der Erzbischof soll den Münzmeister und seine Leute innerhalb und außerhalb des Landes nach bestem Vermögen schirmen und schützen. Will Thiele nach seiner Amtszeit Miltenberg verlassen, kann er dies ungehindert tun, solange er keine Verpflichtungen zurücklässt.
Thiele und die Seinen sollen die Münze treulich warten und während der Amtszeit keine andere Münze verwalten oder sich an einer solchen beteiligen. Begeht Thiele in Miltenberg mit Worten oder Taten einen Frevel, darf das Miltenberger Gericht ihn nicht höher bestrafen, als dies bei andern Bürgern üblich ist.
- Datum Asch(affenburg) feria sexta post diem Circumcisionis domini ... 1388.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 11 fol. 148, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2 (Zugriff am 29.03.2024)