Mainzer Ingrossaturbücher Band 11

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StA Wü, MIB 11 fol. 069v [02]

Datierung: 5. Dezember 1386

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Würzburg StaatsA

Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz bestätigt die Tatsache, dass sein Amtsvorgänger Erzbischof Gerlach seinerzeit dem Ritter Ulrich von Kronberg das Viztumamt im Rheingau auf Lebenszeit verschrieben hatte.

Vollregest:

Adolf [Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] bekennt, dass sein mittlerweile verstorbener Amtsvorgänger (vorfare und vetter) Erzbischof Gerlach seinerzeit, dem Ritter Ulrich von Kronberg (Cronenberg) das Viztumamt im Rheingau (Ringauwe) auf Lebenszeit verschrieben hatte. Auch seine Erben sollten des Amtes solange nicht entsetzt werden, bis ein Mainzer Erzbischof das Amt mit 1.000 Gulden ausgelöst hat. So hatten Erzbischof Gerlach und das Domkapitel dies schriftlich vereinbart.
Nun hat er, Erzbischof Adolf, das Viztumamt nach dem Tod Ritter Ulrichs dem Ritter Sifrid von Lindau (Lindauwe) übergeben. Sifrid hatte den Kronbergern die 1.000 Gulden zuvor ausbezahlt und das Amt von Ulrichs Witwe Gertrud ausgelöst.
Mit Willen und Wissen des "lieben Andächtigen" des Mainzer Domdekans Eberhard von Eppelborn (Yppelborn) und des Domkapitels bestätigt Erzbischof Adolf nun kraft dieser Urkunde seinem neuen Viztum, ihn seines Amtes samt den zugehörenden Gütern und Einkünften erst zu entsetzen, wenn er ihm zuvor die 1.000 Gulden erstattet hat.
Sollte Sifrid sterben und seine Erben noch nicht volljährig (under iren tagen und jare(n)) sein, können sie, da sie das Viztumamt nicht ordnungsgemäß verwalten können, dieses so lange einem anderen redeliche Mann anvertrauen, bis sie erwachsen sind. Der Stellvertreter muss allerdings Mann oder Burgmann des Mainzer Stiftes sein und dem Erzbischof für das ihm überlassene Amt geloben und schwören.
Mainz kann das Amt nur zwischen Weihnachten und Ostern eines jeden Jahres von Sifrid lösen. Domdekan und Domkapitel geben ihr Einverständnis und kündigen das große Kapitelsiegel an, das sie neben das Siegel des Erzbischofs hängen wollen.
- Datum feria quarta post diem beate Barbare virginis anno ... 1386.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 11 fol. 069v [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1616 (Zugriff am 19.04.2024)