Mainzer Ingrossaturbücher Band 11
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StA Wü, MIB 11 fol. 016v
Datierung: 1. Februar 1385
Quelle
Aussteller:
- Mainz: Adolf I. [Eb. 1373/81-1390]
- Nassau: Johann von [Dh.]
- Ortsverwaltung [Hatzenbühl]
- Ortsverwaltung [Rheinzabern]
- Ortsverwaltung [Rülzheim]
- Stadtverwaltung [Udenheim]
- Ortsverwaltung [Herxheim]
- Ortsverwaltung [Hayna]
- Stadtverwaltung
- Stadtverwaltung [Lauterburg]
Archiv: Würzburg StaatsA
Weitere Überlieferung:
Geographische Bezüge:
Inhalt
Kopfregest:
Graf Johan von Nassau und die Städte Bruchsal, Lauterburg und Udenheim sowie die Dörfer Herxheim, Rülzheim, Rheinzabern, Hatzenbühl und Hayna schließen zu ihrem Nutzen und dem des Stiftes Speyer und des Bischofs Adolf einen Kaufvertrag.
Vollregest:
L(itte)ra data Contzelman(n)o vom Steynhuß, civi Spiren(si) s(up)r(a) 60 flor(enos) anuati(m) ceß(endo).
Adolf, Erzbischof von Mainz, des Heiligen Römischen (romeschen) Reiches Erzkanzler in Deutschen (dutschen) Landen, Vormund des Stiftes Speyer (Spir).
Graf Johan von Nassau (Naßauwe) und die Schultheißen, Richter, Schöffen und die Bürger der drei Städte Bruchsal (Bruhsel), Lauterburg (Luterburge) und Udenheim (Utenheim), dann die Schultheißen, geschworenen Gerichtsleute und die Gemeinden der fünf Dörfer Herxheim (Hergesheim), Rülzheim (Ruligesheim), Rheinzabern (Rintzabern), Hatzenbühl (Haczenbuhel) und Hayna (Heyne) bekennen, dass zu ihrem Nutzen und dem des Stiftes Speyer ein rechter Kauf geschehen ist.
Bischof Adolf bestätigt für sich, seine Nachkommen im Bischofsamt zu Speyer und die anderen Verkäufer, dem Contzelman von Steinhuß, Bürger zu Speyer bzw. dem, dem Contzelman das anvertraut, eine jährliche Gülte in Höhe von 60 Goldgulden gegeben zu haben. Die Gülte wird gezahlt, da Contzelman dem Bischof und seinem Stift 600 Goldgulden geliehen hat. Die Gülte wird Contzelman jährlich am St. Johanstag Baptiste [24. Juni] in der Stadt Speyer an der Münze ausbezahlt.
Geschieht dies nicht, dienen die Güter der drei Städte und fünf Dörfer und deren andere Einkünfte im Stift als Unterpfand. Kein Umstand, kein Rechtsspruch o.ä. darf gegen die Auszahlung des Geldes vorgebracht werden. Kommt Speyer dennoch in Zahlungsverzug, fällt - abgesehen von den Pfändern - gemäß Speyerer Stadtrecht und Gewohnheit eine Strafe in Höhe des zweifachen Zinses an.
Bischof Adolf und Graf Johan sowie die Brüder und Edelknechte Hans und Triegel von Gemmingen (Gemyngen) geloben uff unß(er)e gute truwe und rehte warheit, Bruchsal, Kislau (Kyselauwe), Kestenburg und Kirrweiler (Kierwilr) nicht aus der Hand zu geben, bevor die gesamte Schuld an Contzelman ausgezahlt ist. Wird einmütig ein Speyerer Bischof gewählt, muss dieser es bewerkstelligen, dass das Stiftskapitel binnen zwei Monaten den Anspruch Contzelmans durch Anhängen seines Siegels an diese Urkunde bestätigt.
Bischof Adolf setzt zu Bürgen: Hans von Gemmingen, Vogt zu Kestenburg, Triegel von Gemmingen, den obersten Amtmann zu Kislau, Hans Bilstein (Bilnstein), Hans von Beckingen, Heinrich von Dürrmenz (Durmencze), Rudolff von Altdorf (Altdorff) gen. Wollensleher, Jeckel Smuczel (Smu
Zu Geiseln setzt der Bischof: Heinrich Keller zu Kislau, Wicknant von Langenbrücken (Langebrucken), Gerhart Scheffener, Peter Muller, Vogt zu Kislau, und Henne Fergenmeister (Veryenmeister) von Rheinhausen (Husen an dem Rine), Eberhart zum Laube, den Schultheißen, Voltz Neckinger, Albrant Metzel (Meczel), Heinz (Heincz) Furer (Fu
Kommen die Verkäufer in Zahlungsverzug, können die Gläubiger den Bischof, den Grafen, die adligen Bürgen sowie Heinrich Keller zu Kislau, Wicknant von Langenbrücken, Gerhart Scheffener, Peter Muller und Henne Fergenmeister, dazu in jeder Stadt drei oder vier, und in jedem Dorf ein oder zwei Geiseln schriftlich oder mündlich mahnen, womit dann alle Geiseln als gemahnt gelten.
Bischof Adolf und Graf Johann müssen dann zwei Knechte und zwei Pferde, die adligen Bürgen je einen Knecht und ein Pferd binnen 8 Tagen nach Speyer in eine öffentliche, ihnen angewiesene Herberge zum Einlager schicken. Die genannten Geiseln haben persönlich in Speyer oder Landau in einer oder mehreren Herbergen zu erscheinen. Dort müssen Bürgen und Geiseln so lange Einlager halten, bis die Schuld samt möglicher im Mahnverfahren angefallener Kosten getilgt sind.
Dienstuntaugliche Pferde müssen vom Besitzer ersetzt werden.
Stirbt ein Bürge oder eine Geisel, oder geht außer Landes, muss der Bischof binnen 14 Tagen einen gleichwertigen Ersatzmann stellen bzw. durch die Ortschaften stellen lassen, damit die Geiselzahl erfüllt bleibt. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen und Geiseln so lange Einlager halten.
Erweisen sich Bürgen oder Geiseln als pflichtvergessen, ist es den Gläubigern erlaubt, die Güter des Bistums und solche des brechenden Bürgen oder der brechenden Geisel im Wert der ausstehenden Schuld mit oder ohne Gericht zu pfänden. Er darf diese Pfänder dann an beliebige Orte wegführen ohne sich damit ins Unrecht zu setzen. Die pflichtvergessenen Bürgen und Geiseln werden für treulos und meineidig erklärt und verfallen ggf. dem Bann.
Alle Beteiligten versprechen, nichts gegen die vorstehenden Abmachungen zu unternehmen oder unternehmen zu lassen. Dies gilt auch für mögliche Einwendungen seitens des heiligen Stuhls in Rom (Rome), des römischen (romeschen) Kaisers oder anderer Würdenträger. Wird diese Urkunde in irgendeiner Weise beschädigt, bleibt sie dennoch unverändert in Kraft.
Will Contzelman sein Geld wiederhaben, muss Speyer das Geld samt angefallener Kosten innerhalb eines halben Jahres zurückzahlen. Geschieht dies nicht, müssen die Bürgen und Geiseln auf Mahnung bis zur Erfüllung aller Forderungen Einlager halten.
Speyer kann seine Verpflichtung jedes Jahr vor dem St. Johanstag Ewangeliste [27. Dezember] mit Zahlung von 600 Gulden an der Münze in Speyer zurücklösen. Damit fallen auch die Unterpfänder an Speyer zurück. Gleichzeitig wird diese Urkunde ungültig.
Alle Beteiligten versprechen, vorstehende Abmachungen unverbrüchlich zu halten und nichts dagegen zu unternehmen.
Die Schuldner, Bürgen, Geisel und Städte kündigen ihre Siegel an. Die geistlichen Richter des Speyerer Stuhl hängen auf Bitte der Ortschaften und Geiseln ihr Gerichtssiegel mit an.
- ... geben ... 1385 an unßere frauwen abent der kerzwyhe.
Quellenansicht
Keine
Metadaten
Personenindex
- Mainz: Adolf I. [Eb. 1373/81-1390] (Aussteller)
- Nassau: Johann von [Dh.] (Aussteller)
- Steinhuß: Contzelman von (Nennung)
- Gemmingen: Trigel von (Bürge)
- Gemmingen: Hans von (Bürge)
- Bilstein: Hans von (Bürge)
- Beckingen: Johann von (Bürge)
- Dürmenz: Heinrich von (Bürge)
- Altdorf: Rudolf von, gen. Wollensleher (Bürge)
- Snutzel von Altdorf: Jeckel (Bürge)
- Diefenbach: Kraft von (Bürge)
- Heinrich [Keller Kislau] (Bürge)
- Langenbrucke: Wicknant von (Bürge)
- Scheffener: Gerhard (Bürge)
- Muller: Peter (Bürge)
- Vergemeister von Rheinhausen: Henne (Bürge)
- Laube: Eberhart zum (Bürge)
- Metzel: Albrant (Bürge)
- Furer: Heincz (Bürge)
- Duchscherer: Contze (Bürge)
- Sumerer: Contz (Bürge)
- Lieder: Herman (Bürge)
- Rieß: Walther (Bürge)
- Engel: Albrecht (Bürge)
- Mißener: Hans Veiße (Bürge)
- Fleisch: Aberlin (Bürge)
- Glime: Heincze (Bürge)
- Grauwen (Bürge)
- Selß: Hans von (Bürge)
- Lutze: Contze (Bürge)
- Smit: Peter (Bürge)
- Rulman: Claus (Bürge)
- Keßkast: Bertolt (Bürge)
- Buweman: Walther (Bürge)
- Schurer: Contz (Bürge)
- Scherer: Gotz (Bürge)
- Eckart: Walther (Bürge)
- Keller: Herman (Bürge)
- Breme: Heinz (Bürge)
- Vogeler: Hans (Bürge)
- Egen: Endries (Bürge)
- Veist: Contz (Bürge)
- Schwarz: Heilman (Bürge)
- Sußer: Contz (Bürge)
- Muller: Hans (Bürge)
- Smit: Heinz (Bürge)
- Egelman: Egen (Bürge)
- Egelman: Heincz (Bürge)
- Albreht: Heincz (Bürge)
- Lauwer: Henel (Bürge)
- Schuchsuter: Hensel (Bürge)
- Scherer: Hensel (Bürge)
- Satdelfinck: Contzel (Bürge)
- Steinborne: Engelman (Bürge)
- Forsteman: Peter (Bürge)
- Forsteman: Hans (Bürge)
- Pfaff: Claus (Bürge)
- Wissen: Peter (Bürge)
- Hacken: Hans (Bürge)
- Becker: Hensel (Bürge)
- Swap: Merkel (Bürge)
- Hiller: Claus (Bürge)
- Hubesch: Heinz (Bürge)
- Hermann: Hans (Bürge)
- Voltzenhans: Hanman (Bürge)
- Hanman (Bürge)
- Richart: Hans (Bürge)
- Humbrecht: Heinz (Bürge)
- Schenk: Contz (Bürge)
- Neckinger: Voltze (Bürge)
- Duthorn: Kobel (Bürge)
- Binsförth: Ludwig von (Bürge)
Ortsindex
- Bruchsal : Stadt (Nennung)
- Lauterburg : Stadt (Nennung)
- Udenheim [Philippsburg] : Stadt (Nennung)
- Speyer : Münze (Nennung)
- Speyer : Stadt (Einlagerort)
- Kislau : Ort (Nennung)
- Kestenburg : Burg (Nennung)
- Kirrweiler : Stadt (Nennung)
- Herxheim : Ort (Nennung)
- Rülzheim : Ort (Nennung)
- Rheinzabern : Ort (Nennung)
- Hatzenbühl : Ort (Nennung)
- Hundheim : Ort (Nennung)
- Landau [Pfalz] : Stadt (Einlagerort)
Körperschaften
- Reich : Heiliges Römisches, (in Deutschen Landen) (Nennung)
- Speyer : Domstift (Nennung)
- Kestenburg : Vogtei (Nennung)
- Kislau : Amt (Nennung)
- Rom : Heiliger Stuhl (Nennung)
- Rheinhausen : Fergenmeister (Nennung)
- Hatzenbühl : Ortsverwaltung [Hatzenbühl] (Aussteller)
- Rheinzabern : Ortsverwaltung [Rheinzabern] (Aussteller)
- Rülzheim : Ortsverwaltung [Rülzheim] (Aussteller)
- Udenheim [Philippsburg] : Stadtverwaltung [Udenheim] (Aussteller)
- Herxheim : Ortsverwaltung [Herxheim] (Aussteller)
- Hayna : Ortsverwaltung [Hayna] (Aussteller)
- Bruchsal : Stadtverwaltung (Aussteller)
- Lauterburg : Stadtverwaltung [Lauterburg] (Aussteller)
- Gemmingen : Herren von (Nennung)
- Binsförth : Herren von (Nennung)
Zitierhinweis:
StA Wü, MIB 11 fol. 016v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1487 (Zugriff am 11.12.2023)