Mainzer Ingrossaturbücher Band 11

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StA Wü, MIB 11 fol. 103

Datierung: 14. April 1387

Quelle

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Ritter Kraft von Hatzfeld bekennt, dass Erzbischof Kuno von Trier als damaliger Vormund des Stiftes Mainz, mit Einverständnis des damaligen Erzbischofs Heinrich, Burg Mellnau und einen Teil des Ortes Wetter dem mittlerweile ebenfalls verstorbenen Guntram von Hatzfeld und ihm selbst verpfändet hatte.

Vollregest:

Ritter Kraft (Crafft) [II] von Hatzfeld (Hotzfelt) bekennt, dass Erzbischof Kuno (Cune) von Trier (Triere) zu Zeiten, als er Domprobst und Vormund des Stiftes Mainz war, mit Einverständnis des damaligen, nunmehr verstorbenen, Erzbischofs Heinrich, die erzstiftische Burg Mellnau (Elnhaug, Elenhauge) und den erzstiftischen Teil am Ort Wetter samt Zubehör dem mittlerweile ebenfalls verstorbenen Guntram [I] von Hatzfeld und ihm selbst für 3.500 Pfund Heller, Frankfurter (Franckenfurd) Währung), verpfändet hatte. So steht es in besiegelten Urkunden, die darüber seinerzeit ausgetauscht worden sind.

Nun hat Erzbischof Adolf von Mainz für 1.500 Pfund Heller seinen Teil an der Pfandschaft Burg Mellnau und Wetter gelöst. Der Erzbischof hat versprochen, das Geld binnen eines Jahres zu bezahlen.

Geschieht dies nicht, haben sich Claes (Claus) vom Stein (Steyne), Domherr in Mainz, und Walprecht von Selheim, Keller in Amöneburg (Amenburg), ihm gegenüber schriftlich verpflichtet, auf Verlangen die Hälfte an Mellnau und Wetter erneut zu Pfand zu geben. Wird das Geld später dann doch gezahlt, fällt die Hälfte von Mellnau und Wetter frank und frei wieder an Mainz.

Während der Pfandschaft wird er keinerlei schaden, kost noch verlost auf das Pfandgut schlagen. Er muss die Menschen in der Pfandschaft rechtlich verantworten und darf sie zu keinen ungewöhnlichen Diensten oder Zahlungen heranziehen.
Mellnau und Wetter stehen Mainz während der Pfandschaft als Offenhaus für alle Notwendigkeiten zur Verfügung. Wer in Sachen des Erzstiftes nach Mellnau kommt, wird ihm einen ganczen Burgfrieden geloben. Geht Mellnau in erzstiftischen Kriegen verloren, muss Mainz das Lösungsgeld trotzdem bezahlen. Geht Mellnau in hatzfeldischen Kriegen verloren, verlieren die Hatzfelder ihr Geld, der Erzbischof seine Burg.

Die Burgmannen, Torhüter und Wächter huldigen Ritter Kraft als Pfandinhaber und dem Erzbischof als Eigentümer. Kraft darf Torhüter oder Pförtner nur dann anstellen, wenn diese zuvor Mainz gelobt haben. Er verspricht auch im Namen der Seinen, das Pfandgut pfleglich zu behandeln und den darin lebenden Menschen keinen Schaden zuzufügen. Er muss nicht Feind der erzbischöflichen Gegner werden. Will er dies aber aus freien Stücken, muss er dem Erzbischof so beholfen sein, wie dies für Amtleute verpflichtend ist. Kraft und die Seinen schwören zu den Heiligen, vorstehende Abmachungen unverbrüchlich einzuhalten.

- Datum Ameneburg dominica qua cantatur Quasimodogeniti ... 1387

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 11 fol. 103, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1428 (Zugriff am 29.03.2024)