Mainzer Ingrossaturbücher Band 11

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StA Wü, MIB 11 fol. 113 [01]

Datierung: 20. Juni 1387

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbishof Adolf I. von Mainz nimmt Graf Wilhelm zu Wied, Propst zu Aachen, als Burgmann an.

Vollregest:

Adolf [Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] bekennt, dass sein mittlerweile verstorbene Amtsvorgänger Erzbischof Heinrich den mittlerweile ebenfalls verstorbenen Edelherrn Graf Wilhelm zu Wied und dessen Lehenserben zu Burgmannen des Mainzer Stiftes auf Burg Lahneck (Lanecke) gewonnen hatte. Als jährlich auszuzahlendes Burglehen hatte er ihnen 40 Gulden Geld auf dem Zoll Lahnstein (Lanstein) angewiesen. Diesbezüglich wurden seinerzeit Urkunden ausgestellt.

Angesichts der treuen Dienste, die nun Graf Wilhelm zu Wied (Wyde), Propst zu Aachen (Ache), der erzbischöfliche "liebe Neffe und Getreue", ihm und dem Stift bisher geleistet hat und künftig noch leisten soll, nimmt der Erzbishof ihn als Burgmann an und überweist ihm die erwähnten 40 Gulden auf dem Lahnsteiner Zoll als Burglehen an. Der dortige Zollschreiber soll ihm und seinen rechten Leibeslehnserben das Geld jährlich am St. Martinstag [11. November] so lange auszahlen, bis der Erzbischof, einer seiner Nachkommen oder das Stift dem Grafen und den Seinen 400 Gulden bezahlen. Das Burglehen ist auf Ermahnung mit seßen, truwen, dinsten unde eyden auf Lahneck zu verdienen, wie dies Burglehenrecht und Gewohnheit besagen. Löst Mainz das Burglehen mit den 400 Gulden aus, müssen Graf Wilhelm und die Seinen 40 Gulden Geld auf wohl abgegrenztes Eigengut, das möglichst nahe an Burg Lahneck liegen muss, auflassen und von Mainz zu den gleichen Bedingungen als Burglehen zurückempfangen.

- Datum Lonstein feria quinta proxima ante diem beati Albani martiris ... 1387.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 11 fol. 113 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1260 (Zugriff am 20.04.2024)