Mainzer Ingrossaturbücher Band 11

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StA Wü, MIB 11 fol. 115v

Datierung: 21. Dezember 1387

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz regelt die Rückzahlung seiner Schulden bei Hartmud von Kronberg.

Vollregest:

Adolf [Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] schuldet dem Hartmud von Kronberg (Cronenberg) und dessen Ehefrau Lorich 2.000 Goldgulden, Frankfurter (Francfurd) bzw. Mainzer (Mencze) Währung, die diese ihm bar für Zwecke des Erzstiftes geliehen haben.

Der Erzbischof verspricht, auch im Namen seiner Amtsnachfolger, das Geld an Weihnachten (heligen Cristag) in drei Jahren zurückzuzahlen. Zusätzlich will der Erzbischof in diesen drei Jahren Zinsen (zu gulde) zahlen und zwar jeweils am St. Johannestag Decollationis [29. August] in der Zeit der Frankfurter Alten Messe 200 Gulden, entweder zu Kronberg, Reifenberg (Riffenberg) oder Alt-Weilnau (Alden Wilnauwe). Hartmut entscheidet wo dies geschehen soll. Wird die Hauptschuld nicht gezahlt (ob dyrre briff blibe ligen), läuft die Zahlung der 200 Gulden so lange weiter.

Als Sicherheit setzt der Erzbischof gesamtschuldnerisch zu Geiseln: Walram Graf zu Nassau (Nassauwe), seinen erzbischöflichen Bruder, sodann die Edelherren Eberhard (Ebirhard) von Eppstein (Epenstein), Reinhard (Reynhard) [I.], Herrn zu Westerburg, den erzbischöflichen "lieben Schwager", und die Ritter und »lieben Getreuen« Johan von Reifenberg, Friedrich (Friderich) von Reifenberg, Wilderich von Villmar (Vilmar), Philipps von Geroldstein (Garhartstein), alle Ritter, Heinchen von Reifenberg, Henne von Hofheim (Hoffeheim), Gorge von Königstein (Kungestein), Heinrich von Lindau (Lindauwe), Gorge von Lindau, Kraft (Crafft) von Bellersheim (Beldersheim), Cune von Hattstein (Hatzstein), Kraft (Crafft) von Allendorf (Aldendorff), Heinrich von Bubach (Bu(er)bach), Heinche von Bergen und Henne von Idstein (Edichstein). Alle müssen persönlich Geiselschaft leisten und je einen Knecht und zwei Pferde mitbringen.

Als Bürgen setzt der Erzbischof seinen »lieben Getreuen« Ritter Herman [Bube] von Gabsheim (Geispesheim) sowie Siegfried (Sifrid) von Rheinberg (Rinberg) und Gerlach Liucze von Kulberg, die jeder zusammen mit einem Knecht und einem Pferd burgeschaft leisten sollen.

Kommt Mainz in Zahlungsverzug, können die Geiseln und Bürgen von den Gläubigern mündlich oder schriftlich gemahnt werden, und müssen dann unverzüglich mit Knechten und Pferden in Geiselschaft bzw. in Leistung nach Kronberg oder Reifenberg in eine ihnen angewiesene öffentliche Herberge reiten. Dort müssen sie so lange bleiben, bis Mainz seine Zahlung einschließlich möglicher im Mahnverfahren entstandener Kosten getätigt hat. Stirbt eine Geisel oder ein Bürge, geht außer Landes oder wird krank, muss Mainz binnen 14 Tagen einen gleichwertigen Ersatzmann stellen. Geschieht dies nicht, müssen Geiseln und Bürgen so lange zum Einlager einreiten.

Der Erzbischof verspricht seinen Geiseln und Bürgen, sie gütlich und ohne Eidesleistung aus der Verpflichtung zu lösen und dabei schadlos zu halten. Der Erzbischof kündigt sein und des Stiftes Siegel an. Die Geiseln und Bürgen versprechen, gute Geiseln und Bürgen zu sein und nichts gegen ihre Verpflichtung zu unternehmen. Sie kündigen alle ihre Siegel an.

Diese Urkunde soll auch gültig bleiben, wenn etwa Siegel zerbrechen oder abfallen oder die ganze Urkunde beschädigt wird.

Johan von Reifenberg darf seine Geiselschaft lösen, wenn er einen Ersatzmann stellt, der zu dem schild geborn ist und zwei Pferde mitbringt.

- Datum ... 1387 ...in die Thome apostoli.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 11 fol. 115v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1236 (Zugriff am 28.03.2024)