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StA Wü, MIB 60 fol. 016

Datierung: 13. September 1529

Quelle

Aussteller:

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

MIB 60 fol. 16-16v

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Vertrag zwischen Wentzelhen und Korberhen von Wasserlos.

Vollregest:

Erzbischof Albrecht usw. und Balthasar Graf zu Hanau, Herr zu Münzenberg, Vormünder, bestätigen öffentlich mit diesem Brief. Nachdem ihnen ihr Untertan zu Wasserlos, ihr »lieber Getreuer« Wentzelhen der ältere (der allt) geklagt und zu erkennen gegeben hat, dass Wentzelhen genannt Korberhen, ebenfalls ihr dortiger Untertan, den Sohn Wentzelhens des älteren, ebenfalls Wentzelhen genannt, mutwillig ohne Grund (eygens furnemens vnnd onuerschulter sachen) an seinem Leib und besonders mit Verwundung seines Hauptes schwer (merglich) geschädigt hat, haben sie sie beiderseits durch die verordneten Räte am heutigen Tag verhören lassen.

Weil der Schaden beachtlich ist, ihm zu unverwindlichem Schaden gereicht, und der Täter geständig ist, aber dazu etliche Worte in zornigem Gemüt gefallen sind, wurden sie mit ihrem guten Wissen und Willen folgendermaßen (doch uns als der Obrigkeit der Frevel, den Kerberhen damit begangen hat, vorbehalten) vertragen.

Kerberhen muss dem Wentzelhenn, Vater des Geschädigten, binnen der kommenden vier Wochen 15 Gulden für Schererlohn und andere Kosten, die er während Krankheit und Bettlägerigkeit seines Sohnes aufgewandt hat, entrichten. Weiterhin muss er dem Geschädigten für seine erlittenen Schmerzen an Michaelis über ein Jahr [29. September 1530] 10 Gulden und an darauffolgenden Ostern 5 Gulden, jeder Gulden zu 26 Weißpfennigen gerechnet, bezahlen, zusammengerechnet 30 Gulden. Wenn Wentzelhen, der Geschädigte, vor Erledigung der Bezahlung stirbt, soll trotzdem Kerberhen, dem Wentzelhenn, Vater des Geschädigten, oder, wenn dieser ebenfalls verstirbt, dessen nächsten Erben die 30 Gulden zu den genannten Zahlungszielen zu bezahlen schuldig und verpflichtet sein. Er darf keinerlei Ausflüchte suchen.

Damit sind beider Parteien miteinander abschließend vertragen. Beide Parteien haben gelobt und geschworen, sich künftig friedlich gegeneinander zu verhalten. Dies zu beurkunden, kündigen die Aussteller an, ihre Sekrete an diesen Brief zu drücken.

Gegeben zu Steinheim am Montag nach Nativitatis Marie 1529.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 60 fol. 016, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/24271 (Zugriff am 26.04.2024)