Suchergebnisse

Ihre Suche hat 506 Treffer ergeben. Sie sehen Treffer 37.

Grathoff, Regg. Dahner Burgen 1288 Mai 6

Datierung: 6. Mai 1288

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Grathoff, Regesten Dahner Burgen

Weitere Überlieferung:

HStA München, Grafschaft Sponheim Urkunden 63; HStA München, Kasten blau 383/11 fol.234 (Abschrift); GLA Karlsruhe, 67/1340 fol. 134-134v (Abschrift). - Regest: Mötsch, Regesten Sponheim Nr.140; Lehmann, Burgen S. 179; Lehmann, Dreizehn Burgen S. 218.

Inhalt

Kopfregest:

Burgfrieden auf Burg Dahn.

Vollregest:

Konrad III. [Mursel] von Dahn, Sohn des [Heinrich II.] Mursel (Cunrat von Tan hern Murselles sun), Johann I., Sohn des verstorbenen Friedrich II. von Dahn (Tan), Friedrich Vogt von Windstein, Anselm von den Eichen, Heinrich IV. Sumer (Heinrich der sumer) und Konrad IV., Sohn des Ulrich II. von Dahn (Tan), alle Ritter, versprechen, die Burg Dahn (burg zu Tan), den Burgberg, das Dorf Dahn und die Höfe, die am Berg zu Dahn liegen, gegen jedermann zu verteidigen, es sei Recht oder Unrecht, einander zu helfen und niemanden zum Schaden der anderen auf der Burg zu enthalten. Friedrich von Windstein und Anselm von der Eichen sollen mit den anderen Herren auf der Burg sitzen, wie der verstorbene Wolfram II. von Dahn (Tan) und die Altvorderen von Dahn miteinander auf der Burg gesessen haben. Bei Streitigkeiten sollen gemeinsame Erkundigungen über den Streitgegenstand angestellt werden. Will ein Anteilseigner seinen Anteil an der burge zu Tan verkaufen, soll er ihn zunächst seinen nächsten Erben, die er unter den Burgbewohner (uff den berge) hat, anbieten. Wenn die nicht kaufen wollen, soll er es den anderen Gemeinern uf den berge zum Kauf anbieten. Erst wenn von diesen niemand kaufen will, darf der Anteil anderweitig verkauft werden. Alle Streitigkeiten sind friedlich untereinander auszutragen. Gelingt das nicht, sind Klagen den Rittern Rudolf von Drachenfels und Gerlach von den Eichen zur Entscheidung vorzulegen. Wer deren Spruch nicht fristgerecht nachkommt, wird als "ehrlos, treulos und meineidig" bezeichnet und hat den anderen 100 Mark lötiges Silber zu zahlen. Die übrigen Gemeiner sollen gegen ihn helfen. Stirbt ein Ratmann oder ist außer Landes, ist binnen eines Monats ein neuer zu wählen. Es siegeln die Aussteller sowie auf deren Bitten die Ritter Rudolf und Anselm von Drachenfels. Die Aussteller siegeln.
Diz beschach an unsers herren ufvart daz man heisent den nonetac 1288.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Grathoff, Regg. Dahner Burgen 1288 Mai 6, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/22874 (Zugriff am 28.03.2024)