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Otto, RggEbMz Nr. 4428

Datierung: 3. Oktober 1339

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Otto, Regesten

Weitere Überlieferung:

Or. Perg. Siegel des Erzbischof (nur untere Hälfte) und des Abts. Urk. Staatsarchiv Darmstadt, Seligenstadt. Kopie: Notariatsinstrument von Johannes Indagine.

Gedr. (im Auszuge): Steiner, Gesch. und Beschr. der Stadt und ehem. Abtei Seligenstadt (1820) S. 354 Lit. K.
Reg.: Scriba, Hess. Regesten 1, 90 nr. 977.
S. Seibert, Die Verfassung der Stadt S. im Mittelalter (Diss. 1910) S. 21 ff., 43, 48.

Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Heinrich bestimmt die abteilichen Rechte in der Stadt Seligenstadt.

Vollregest:

Erzbischof Heinrich entscheidet den Streit zwischen Abt und Konvent zu Seligenstadteiner- und Vogt, Schultheiß, Schöffen und Stadt Seligenstadt andererseits und gebietet, meist auf Grund des Gewohnheitsrechts, folgendes:

Der Abt soll den Förster im Seligenstädter Forst einsetzen, der alle, die im Wald rechtswidrig (schedelich) Holz und Verbotenes (virbodens) hauen, mit 2 Schilling leichter Pfennige bestraft, woraus der Förster entlohnt werden soll; der eine Schilling steht dem Abt, der andere der Stadt zu. Der Förster soll in Gegenwart der Schöffen dem Abt den Eid leisten, den Wald zu schützen (bewarr.) und die Buße zu fordern.

Weiter soll der Abt den Schultheißen in der Stadt einsetzen, einen Schöffen oder einen andern in der Stadt ansässigen Bürger. Der Schultheiß soll nach dem Gewohnheitsrecht der Abtei verhören (vregen).

Der Abt darf zweimal jährlich den Bannwein legen. Ihm steht auch der Zoll und das Marktrecht zu.

Von jedem Mann, der stirbt, ob Herr, (Edel)knecht, Bürger oder Bauer (gebur), soll er das Besthaupt haben, ausgenommen ein Ross oder einen rossmäßigen Hengst, er sei eingesessen oder unter einer anderen Herrschaft (uzkomen).

Geistliche (pfaffen) und Juden sollen frei sein. Wenn ein Schöffe oder ein Bürger einem seiner Kinder oder seiner Verwandten (frunde) ein Pferd oder sonst (anderleye) ein Stück Vieh schenken will, soll er das vor dem Schultheißen und vor zwei oder drei Schöffen öffentlich (kuntlich) tun; der Abt oder sein Amtmann können einen Eid verlangen,wenn sie fürchten, daß in betrügerischer Absicht (mit geverde) dem Abt das Besthaupt entzogen werden soll.

Wenn aber eine Frau stirbt, soll der Abt ihr bestes leinernes Kleid erhalten.

Niemand darf Gut, das zum Eigentum des Klosters gehört, verkaufen oder entfremden. Röderstücke in der Mark Seligenstadt darf der Abt nur an eingesessene Bürger in Leihegeben, den Morgen für 6 leichte wetterauische Pfennige. Wenn kein Bürger die Röderstücke gegen Zins nehmen will, soll der Abt sie selbst bearbeiten lassen (mit sin pluge erbeyden).

Die Gemeine Wiese und die Allmende, die Vogt, Schultheiß, Schöffen und Gemeinde zu ihrem Nutzen verwenden (ziehen), Gartenland daraus machen und gegen Zins verleihen, ohwohl Eigentum des Klosters, sollen in Zukunft beiden Teilen gemeinsam sin. Wenn ein Garten daraus gemacht wird, ist der Zehnte zu entrichten. Jedem neuen Abt haben die Bürger den Eid zu leisten.

Aschaffenburg 1339 an deme Suntage nach Sante Michaheis dage.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Otto, RggEbMz Nr. 4428, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/25159 (Zugriff am 06.05.2024)