Suchergebnisse

Ihre Suche hat 506 Treffer ergeben. Sie sehen Treffer 80.

Otto, RggEbMz Nr. 3017

Datierung: 7. Juni 1329

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Otto, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Otto, Regesten mit Verweis auf: Or.: München, B. Hauptstaatsarchiv (Mainzer Nachr. fasc. 18 Nr. 50: Mainzer Urkunden fasc. 201). Vom Siegel hängt Rest an. - Reg.: Hohenloh. Urkb. 2, 286 Nr. 338 (unvollst.); Schrohe, Erzbischof Heinrich III. S. 9 und S. 15 nebst Anm. 6, wo der Ausstellungsort "Bischofsheim", doch wohl mit Recht, als "Tauberbischofsheim" gedeutet wird. - Vgl. Stengel, Nova Alamanniae 1, 129 Nr. 226 Vorbem.

Inhalt

Kopfregest:

Graf Ulrich von Wirtemberg verbündet sich mit Baldewin, Herrn und Beschirmer des Stuhles zu Mainz.

Vollregest:

[Tauberbischofsheim ?] - Graf Ulrich von Wirtemberg verbündet sich mit Baldewin, Herrn und Beschirmer des Stuhles zu Mainz (Mentze); er gelobt ihm zu helfen bis Pfingsten 1333 gegen jedermann, besonders gegen die Herzöge von Österreich (Osterrich), ausgenommen einen einmütig gewählten König; die Markgrafen von Baden; Graf Rudolf von Hohemberg (!); Graf Heinrich von Werdemberg (!); Herrn Otto und Herrn Johann von Ochsenstein (Oh-); Herrn Ulrich von Hanau (-auwe); die von Hohenlohe (-loch); Ludemann von Lichtenberg (Liehtem-); und die Teilnehmer des Landfriedens (den lantfride); davon wieder ausgenommen (ane) Propst Heinrich von Bonn (Bunne), der sich des Mainzer Stifts (Meintze) annimmt, und die Stadt Mainz (Meintze). Gegen diese wird er dem Erzbischofe helfen, bei täglichem Krieg mit 50 Behelmten, bei Belagerungskrieg mit seiner ganzen Macht. Kommt er ihm zu Hilfe in sein Land, so geschieht es auf eigenen Schaden und Verlust; der Erzbischof aber gibt Wein und Brod. Und er wird keinem Feinde des Erzbischofes helfen, solange ein Krieg währt. Streitigkeiten zwischen ihren Leuten sollen vor den erzbischöflichem Amtmann zu Dürn (Durnen) gebracht werden, (oder wen sonst der Erzbischof bestimmt). Dieser soll einen Tag ansetzen nach Möckmühl (Mekenmulen) oder Widdern (Widerne) und nach Urteil des Grafen Boppe von Eberstein und zweier anderen Schiedsrichter innerhalb eines Monats den Streit schlichten. Nimmt Boppe sich der Sache nicht an, oder stirbt er vorher, so reiten die Ritter Albrecht (-breht) der Hofwart und Conrad (Cun-) von Helmstad in Wimpfen (-phen) ein; oder, wenn sie von "ehaft not" verhindert sind, die Ritter Eberhard von Rosenberg (-sem-), Amtmann zu Dürn (Durnen), und Burchard Sturmfeder (Sturnvedere) in Mosbach (-se-), und bestimmen einen Drittmann. Es siegelt der Aussteller.

- Geschr. u. geg. zu Bischofsheym 1329 an der nesten Mittwochen vor Phingesten.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Otto, RggEbMz Nr. 3017, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/6437 (Zugriff am 29.03.2024)