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Vogt, RggEbMz Nr. 2898
Datierung: 1. März 1328
Quelle
Aussteller:
Empfänger:
Archiv: Vogt, Regesten
Weitere Überlieferung:
- Vogt, Regesten mit Verweis auf: Or.: Marburg, Staatsarchiv (Grafschaft Ziegenhain). Siegel der Aussteller. - Cop.: Würzburg (Ingrossaturbuch 2 f. 4v). - Gedr.: Würdtwein, Nova subs. dipl. 3, 193. - Reg.: Joannis, Rerum Mogunt. 1, 650; Würdtwein, Nova subs. dipl. 5 S. XLV; Scriba, Hess. Regesten 3, 172 nr. 2590.
Im Marburger Staatsarchiv (Ziegenhain) findet sich eine Aufzeichnung saec. XIV. mit der Überschrift: Hic Valkenberg et Jesperg, die mit den Worten beginnt: Computatione autem facta inter reverendum dominum, dom. Mathiam, archiepiscopum Mogunt., et dominum comitem de Cyginhein eodem anno magister dictus Ortwin faber simili modo sicut predictum est 2 1/2 tal. den. Hass. cum 5 sol. domino Jo. de Valkenberg ad castrum porrexit de sua iusta exactione sive de depactatione, - und dann noch weitere Zahlungen vermerkt und mit den Worten schließt: Semper considerandum est, quod sint ad hoc firmiter coacti ac postquam ipsis inhibitum fuerat ne darent a suo domino necnon post compositionem inter dominos subortam.
Geographische Bezüge:
Inhalt
Kopfregest:
Erzbischof Mathias von Mainz und Graf Johann von Ziegenhain versöhnen sich.
Vollregest:
Erzbischof Mathias und Graf Johann von Ziegenhain (Cygenhain) versöhnen sich. Der Erzbischof gewinnt den Grafen für seine Dienste und wird ihn als seinen Burgmann, Mann, Helfer und Diener verantworten und unterstützen gegen alle, außer gegen das römische Reich, die Kurfürsten, die Bischöfe der Mainzer Provinz und seine Verbündeten. Der Graf erkennt an, daß er Erbburgmann des Erzbischofs ist und ihm helfen soll gegen alle, besonders gegen den Landgrafen von Hessen, doch nicht gegen den Erzbischof von Köln, den Bischof Ludwig von Münster, den Abt von Fulda, den Grafen Heinrich von Waldeck und den Grafen Heinrich von Henneberg; er wird niemandem gegen das Erzstift beholfen sein. Beide öffnen sich gegenseitig ihre Burgen. Kämpft der Graf für den Erzbischof, so soll dieser allen Schaden und die Unterhaltungskosten tragen, die Gefangenen fallen dem Erzbischof zu; kämpft der Erzbischof für den Grafen, so trägt der Erzbischof selbst allen Schaden und die Unterhaltungskosten, die Gefangenen dagegen und die Beute werden nach der Truppenzahl geteilt. Bei einem Streit zwischen ihren Leuten sollen ihre Amtleute, wie es üblich gewesen ist, zur Entscheidung zusammenkommen. Geschieht dies nicht, so sollen Ludwig von Seelheim (Seln-), Bürger zu Amöneburg, für den Erzbischof, und Wigand Hochgemut, Bürger zu Treysa, für den Grafen, sowie Ritter Craft von Hatzfeld als Obmann binnen Monatsfrist richten. Folgt eine Partei diesem Urteilsspruch nicht, so darf der Amtmann der anderen Partei Pfändungen vornehmen, bis jene gehorsam ist. Stirbt einer der drei Richter, so soll binnen Monatsfrist ein neuer gewählt werden.
- Gescr. und geg. zu
Quellenansicht
Keine
Metadaten
Personenindex
- Mainz: Mathias [Eb. 1321-1328] (Aussteller)
- Ziegenhain: Johann von (Empfänger)
- Münster: Ludwig von [Bi.] (Nennung)
- Seelheim: Ludwig von (Nennung)
- Hochgemut: Wigand (Nennung)
- Hatzfeld: Kraft von (Nennung)
- Waldeck [Eder]: Heinrich von (Nennung)
- Henneberg: Heinrich von (Nennung)
Ortsindex
- Amöneburg [Hessen] : Stadt (Nennung)
- Fulda : Abtei/Kloster/Stift (Nennung)
- Treysa : Ort (Nennung)
Körperschaften
- Hessen : Landgrafen von (Nennung)
- Köln : Erzstift (Nennung)
- Hatzfeld [Eder] : Herren von (Nennung)
- Waldeck [Eder] : Grafen von (Nennung)
- Ziegenhain : Grafen von (Nennung)
- Henneberg : Grafen von (Nennung)
- Nidda [Büdingen] : Grafen in Nidda (Nennung)
Zitierhinweis:
Vogt, RggEbMz Nr. 2898, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/4264 (Zugriff am 25.04.2024)