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Vogt, RggEbMz Nr. 2590

Datierung: 5. Januar 1325

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Vogt, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vogt, Regesten mit Verweis auf: Or.: Darmstadt (Bingen). Siegel verletzt. - Vidimiert von den Mainzer Richtern. Or.: e. l. Abhang. Siegel mit Rücksiegel. - Gedr.: Baur, Hess. Urkunden 2, 899 nr. 917. - Reg.: Weidenbach, Regesta Bingiensia 24 nr. 243; Scriba, Hess. Regesten 4 c, 20 nr. 5424.

Inhalt

Vollregest:

Erzbischof Mathias entscheidet den Erbstreit der vor ihm erschienenen Parteien, nämlich des Priesters Konrad Emelrici einerseits und des Nikolaus Monegrin, Bürgers von Bingen, und seiner durch ihn vertretenen Frau Getza, der Schwester Konrads, andererseits dahin, daß alle Güter, welche die Eltern des Konrad und der Getza bei Bingen hinterlassen haben, zu gleichen Teilen geteilt werden sollen. Stirbt Konrad zuerst, so fällt seine Hälfte an Getza (das Nutzungsrecht an diesem Teil bleibt dem Nikolaus für den Fall, daß er seine Frau überlebt, vorbehalten); stirbt Getza ohne Kinder, so fällt ihr Teil an Konrad und seine Erben, doch bleibt der Nießbrauch (iuxta consuetudinem patrie) dem Nikolaus vorbehalten. Kein Teil darf ohne Zustimmung des anderen von den Gütern etwas veräußern, noch eine neue Last darauflegen. Über die Güter bei Mainz, die Konrad als Vorvermächtnisse, als Geschenke der Eltern zu deren Lebzeiten, besitzt, sollen Ritter Konrad Rüdt (Rude) und Knappe Heinrich von Olm, nachdem sie sich vor den Mainzer weltlichen Richtern darüber informiert haben, entscheiden, ob sie gleichfalls zu teilen sind, oder ob sie dem Konrad zur freier Verfügung stehen.

- D. 1325 in vigilia epiphanie domini Pinguie in curia nostra.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Vogt, RggEbMz Nr. 2590, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/20620 (Zugriff am 29.03.2024)