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StA Wü, MIB 58 fol. 014 (027-035v)

Datierung: 12. Januar 1527

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

Teil 2 von MIB 58 fol. 14-35v. Die genannten Personennamen und Orte sind in Teil 1 aufgenommen

Quellenbeschreibung:

Inhalt

Kopfregest:

Ordnung der Zunft zu Aschaffenburg.

[Teil 2 von 2 Teilen]

Vollregest:

Krämerzunft.
Zunächst ordnet der Erzbischof an, wer in die Krämerzunft kommen will, wie im 1. Artikel der Höckerzunft, soll 2 Gulden, 6 Albus und zwei Pfund Wachs in das Geleucht geben.

Begibt es sich, dass der Sohn eines Zunftgesellen usw. im 2. Artikel, muss er 1 Gulden, 3 Albus, ein Pfund Wachs geben.

Wäre es, dass ein Meister oder Zunftgeselle verstirbt usw., wie im 3. Artikel, muss er 1 Gulden, 3 Albus und ein Pfund Wachs geben.

Jeder Zunftgeselle muss an jeder Fronfasten 3 Pfennig in die Büchse der Zunft geben müssen.

Ferner ordnet der Erzbischof an, dass künftig jederzeit durch den Viztum, Keller usw., wie im 5. Artikel.

Der Erzbischof will, dass jederzeit der jüngste Zunftgeselle, wie im 4. Artikel.

Wenn sich begibt, dass einer aus der Zunft einen Lehrknecht annimmt, der soll in die Büchse 6 Albus und in das Geleucht zwei Pfund Wachse geben müssen.

[fol. 27v] Es soll der jüngste Meister die Zunft-Kerzen usw., wie im 12. Artikel.

Der Erzbischof will auch, dass die Zehrung usw., wie im 11. Artikel.

Wenn einer aus der Zunft in seinem Haus eine Leiche hätte, wie im 8. Artikel.

Der Erzbischof will auch, dass die Zunftgesellen der Krämerzunft künftig ohne Wissen usw., wie im 7. Artikel.

Die jüngsten Meister sollen usw. wie im 9. Artikel.

Wenn ein Meister oder Zunftgeselle einen Knecht acht Tage gehabt hat, wie im letzten Artikel.

Schmiedezunft.
Zunächst ordnet der Erzbischof an, wer in die Schmiedezunft kommen will, wie im 1. Artikel, muss 3 Gulden, 6 Albus und in das Geleucht zwei Pfund Wachs geben.

Wenn es sich begibt, dass der Sohn eines Zunftmeisters, wie im 2. Artikel, muss er 1½ Gulden, 3 Albus in die Zunft geben und in das Geleucht ein Pfund Wachs.

Wäre es, dass ein Meister verstirbt, wie im 3. Artikel, muss er 1½ Gulden, 3 Albus und ein Pfund Wachs geben.

Der Erzbischof will, dass jederzeit der jüngste Meister usw., wie im 4. Artikel.

Ferner ordnet der Erzbischof an, dass künftig jederzeit durch den Viztum usw., wie im 5. Artikel.

Es muss jeder Zunftgeselle alle Fronfasten, wie im 6. Artikel, 3 Pfennig geben.

Wenn einer aus der Zunft einen Lehrknaben annehmen [fol. 28] und einsetzen würde, der muss 6 Albus in die Büchse geben und zum Geleucht ein Pfund Wachs.

Der Erzbischof will auch, dass die Zehrung usw., wie im 11. Artikel.

Es soll der jüngste Meister der Zunft die Kerzen der Zunft-Kerzen, wie im 12. Artikel.

Wenn einer aus der Zunft in seinem Haus eine Leiche hätte, wie im 8. Artikel.

Der Erzbischof will, dass die Meister oder Zunftgesellen der Schmiedezunft künftig ohne Wissen, Willen usw., wie im 7. Artikel.

Es sollen die jüngsten Meister, wie im 9. Artikel.

Wenn ein Meister oder Zunftgeselle usw., wie im letzten Artikel.

Spänehauer.
Zunächst ordnet der Erzbischof an, wer in die Zunft der Spänehauer (Spenhawer) kommen will usw., wie im 1. Artikel, muss 2 Gulden, 6 Albus und zwei Pfund Wachs geben.

Wenn es sich begibt, dass der Sohn eines Zunftgesellen, wie im 2. Artikel, muss er 1 Gulden, 3 Albus und ein Pfund Wachs geben.

Wenn ein Meister verstirbt usw., wie im 3. Artikel, soll man 1 Gulden, 3 Albus und ein Pfund Wachs geben.

Der Erzbischof will, dass jederzeit der jüngste Meister, wie im 4. Artikel.

Ferner ordnet der Erzbischof an, dass künftig jederzeit durch den Viztum, Keller usw., wie im 5. Artikel.

Es soll auch jeder Zunftgeselle alle Fronfasten, wie im 6. Artikel, 3 Pfennig geben.

Wenn einer aus der Zunft einen Lehrknaben annehmen würde, der muss in die Büchse 6 Albus und zum Geleucht ein Pfund Wachs geben.

[fol. 28v] Der Erzbischof will, dass die Zehrung usw., wie im 6. Artikel.

Es soll der jüngste Meister der Zunft Kerzen, wie im 12. Artikel.

Wenn einer aus der Zunft in seinem Haus eine Leiche hätte usw., wie im 8. Artikel.

Der Erzbischof will, dass die Meister oder Zunftgesellen der Spänehauer-Zunft ohne Wissen, Willen usw., wie im 7. Artikel.

Es sollen die jüngsten Meister, wie im 9. Artikel.

Wenn ein Meister oder Zunftgeselle einen Knecht acht Tage gehabt hat, wie im letzten Artikel.

Metzgerzunft.
Zunächst ordnet der Erzbischof an, wer in die Metzgerzunft kommen will usw., wie im 1. Artikel, muss 6 Goldgulden, 6 Albus und zwei Pfund Wachs geben.

Wenn es sich begibt, dass der Sohn eines Meisters usw., wie im 2. Artikel, muss er 3 Goldgulden, 3 Albus und ein Pfund Wachs geben.

Wenn eine Metzgerwitwe wäre, die das Handwerks mit ihren Söhnen oder Knechten gebrauchen will, der soll das ohne alle Weigerung zugelassen und vergönnt werden, unangesehen dessen, dass das bisher nicht der Brauch gewesen ist, doch soll diese Witwe 3 Goldgulden und 3 Albus in die Büchse sowie ein Pfund Wachs zum Geleucht geben.

Wiewohl bisher in Übung gewesen ist, dass keiner in die Metzgerzunft angenommen wird, er wäre denn der Sohn eines Meister oder hätte die Tochter eines Meister geheiratet, [fol. 29] so hat der Erzbischof aus begründeter Ursache angeordnet, dass künftig jeder, der in die Zunft zu kommen begehrt, von ehrlichem und ehelichem Herkommen ist und selbst kein Schäfer (schoffer) gewesen ist oder der Sohn eines Schäfers wäre, in die Zunft aufgenommen werden muss, auch wenn er kein Sohn eines Meisters Sohn ist oder die Tochter eines Meisters geheiratet hätte. Wenn er so angenommen wurde und kein Sohn eines Meisters wäre, auch nicht die Tochter eines Meisters geheiratet hätte, muss er 10 Goldgulden und 6 Albus in die Büchse und zwei Pfund Wachs in das Geleucht geben.

Der Erzbischof will, dass jederzeit der jüngste Meister usw., wie im 4. Artikel.

Ferner ordnet der Erzbischof an, dass künftig jederzeit durch den Viztum, Keller usw., wie im 5. Artikel.

Es muss auch jeder Meister alle Fronfasten usw., wie im 7. Artikel, 12 Pfennig geben.

Der Erzbischof will, dass die Zehrung usw., wie im 11. Artikel.

Es soll auch der jüngste Meister die Kerzen der Zunft, wie im 12. Artikel.

Wenn einer aus der Zunft einen Lehrknecht dingt, ihm das Handwerk zu lehren, der muss einen halben Gulden in die Büchse und zwei Pfund Wachs zum Geleucht geben.

Niemand darf geraubtes Vieh kaufen, es wäre denn in offener (offenlicher) Fehde.

Zudem darf niemand Gemeinschaft haben mit anderen eine Meile im Umkreis, wenn er nicht im Handwerk wäre, es sei mit Kauf oder Verkauf.

Niemand darf Vieh kaufen oder abstechen, welches die Wölfe (wolff) gebissen haben.

Niemand darf Vieh ohne Wissen des Handwerks schlachten oder kaufen, welches ein Bein gebrochen hätte.

[fol. 29v] Der Erzbischof will, das niemand Vieh kaufen darf, um es unter dem Scharn (schirren) zu verkaufen, welches grindich oder viehe schlechtig ist.

Es darf auch keiner unter dem Scharn (Schirn) finniges (vynnet) Fleisch feilhaben. Wer das feilhaben wollte, soll das auf einem abgetrennten Scharn und Bank tun, und das finnige Fleisch mit einem weißen Tüchlein besonders kennzeichnen, damit jeder das sehen und es nach seinem Wert kaufen kann. Wenn jemand dagegenhandelt, der soll das Handwerk verloren haben und es wie ein Fremder wiederum zu kaufen schuldig sein.

Was für Weinkauf beim Kauf oder Verkauf [einkommt], soll durch die Meistermänner in die Büchse gelegt und verrechnet werden.

Der Erzbischof will, dass die Meister des Handwerks die allgemeine Ordnung beim Kauf und Verkauf von Vieh, soweit sie das belangt, festhalten und vollziehen, bei einer Pön, die dem Ermessen des Erzbischofs und seiner Befehlshaber vorbehalten ist.

Wenn einer aus der Zunft in seinem Haus eine Leiche hätte usw., wie im 8. Artikel.

Der Erzbischof will, dass die Meister der Metzgerzunft künftig ohne Wissen, Willen usw, wie im 7. Artikel.

Es sollen die jüngsten Meister, wie im 9. Artikel.

Wenn ein Meister einen Knecht acht Tage gehabt hat usw., wie im letzten Artikel.

Benderzunft.
[fol. 30] Zunächst ordnet der Erzbischof an, wer in die Benderzunft kommen will, wie im 1. Artikel, soll 2 Goldgulden und 6 Albus sowie zwei Pfund Wachs in das Geleucht geben.

Wenn es sich begibt, dass der Sohn eines Meisters, wie im 2. Artikel, muss er 1 Gulden, 3 Albus sowie ein Pfund Wachs geben.

Wäre es aber, wie im 3. Artikel, muss er 1 Gulden, 3 Albus und ein Pfund Wachs geben.

Ferner ordnet der Erzbischof an, dass künftig jederzeit durch den Viztum, Keller usw., wie im 5. Artikel.

Wenn ein Meister einen Lehrknaben annimmt, der muss 6 Albus in die Büchse geben und in das Geleucht zwei Pfund Wachs.

Ferner soll jeder Meister an jeder Fronfasten 3 Pfennig in die Büchse geben müssen.

Es soll der jüngste Meister der Zunft Knecht, wie im 4. Artikel.

Wenn es sich begibt, dass ein Ausmärker käme und das Handwerk treiben wollte, den müssen die Meistermänner den Befehlshabern anzeigen und soll dieser Ausmärker Bürger und dann zünftig zu werden verpflichtet sein.

Ferner will der Erzbischof, wenn es sich begibt, dass einem Bürger oder Priester ein Stück Wein auslaufen (anbrechen oder vaß rynnen) würde, dass jeder Bender, keiner ausgenommen, der dazu gebeten wird, unverzüglich, es sei Tag oder Nacht, dazukommen und solchen Schaden soweit wie [fol. 30v] möglich abwenden muss, auch wenn er nicht Bender desjenigen ist, der ihn dazu gebeten hat. Wer das nicht tut, der soll auf Ansuchen desjenigen, der ihn hinzugebeten hat, durch die Befehlshaber gestraft und an das Recht gehalten werden.

Es darf künftig kein Meister oder Geselle der Zunft einen Bürger oder eine geistliche Person Fässer machen, um die weiter zu verkaufen. Wenn es aber geschehe, soll der Meister, der sie gemacht hat, 10 Gulden und der so vff sie vff den furkauf zumachen Beuolhen vnnnd furter verkauffen wolt, auch mit 10 Gulden zu einer Pön verfallen sein, halb zu Gunsten der erzbischöflichen Kammer und halb in die Büchse der Zunft zu bezahlen.

Der Erzbischof will, dass die Zehrung, wie im 11. Artikel.

Es soll der jüngste Meister die Kerzen des Handwerks usw., wie im 12. Artikel.

Wenn einer aus der Zunft in seinem Haus eine Leiche hätte usw., wie im 8. Artikel.

Der Erzbischof will, dass die Meister der Benderzunft künftig ohne Wissen, Willen und besonderen Befehl der Befehlshaber keine Versammlung usw., wie im 7. Artikel. Es sollen die jüngsten Meister, wie im 9. Artikel.

Wenn ein Meister oder Zunftgeselle einen Knecht acht Tage gehabt hat, wie im 13. Artikel.

Loherzunft.
[fol. 31] Zunächst ordnet der Erzbischof an, wer in die Loherzunft kommen und darin usw., wie im 1. Artikel, soll 2 Gulden, 6 Albus und zwei Pfund Wachs geben.

Wenn es sich begibt, dass der Sohn eines Meisters, wie im 2. Artikel, muss er 1 Gulden, 3 Albus und ein Pfund Wachs geben.

Wäre es, dass ein Meister stirbt usw., wie im 3. Artikel, muss man 1 Gulden, 3 Albus und ein Pfund Wachs geben.

Der Erzbischof will, dass jederzeit der jüngste Meister der Zunftknechte usw., wie im 4. Artikel.

Ferner ordnet der Erzbischof an, das künftig jederzeit durch den Viztum usw., wie im 5. Artikel.

Es soll auch jeder Meister an jeder Fronfasten 3 Pfennig in die Büchse geben müssen.

Welcher Meister des Handwerks einen Loherknecht annimmt, der muss 6 Albus in die Büchse und zwei Pfund Wachs in das Geleucht geben.

Es soll der jüngste Meister die Kerzen der Zunft usw., wie im 12. Artikel.

Der Erzbischof will, dass sie Zehrung usw., wie im 11. Artikel.

Wäre es, dass einer aus der Zunft oder seine Frau einem Knecht oder Gesinde ein heilschlechtig haut kauft, der muss, so oft das geschieht, ein Engel in die Büchse geben.

Welcher auch in des Schinders Haus ging, ihm Häute abzukaufen oder die kauft, der soll, so oft das geschieht, der Stadt in [fol. 31v] den gemeinen Nutzen 4 Schilling und in die Büchse des Handwerks 8 Schilling zu bezahlen schuldig sein.

Es soll keiner durch sich selbst, seine Frau, Mägde, Knechte oder Gesinde dem Schinder Geld leihen, wenig oder viel, ohne Rat der Meister des Handwerks, bei Vermeidung der oben genannten Pön, davon 4 Schilling der Stadt und 8 Schilling dem Handwerk in die Büche zu bezahlen.

Ferner darf keiner nach heilschlechtigen Häuten trachten oder gehen, sie bekommen ihm denn ohne Gefährde zwischen der Herren Badestube und dem Newenbron, soweit die Lohergasse geht (alsdann die Loher gaßen begreift). Wer dagegen handelt, soll solches mit 4 Schilling der Stadt und 8 Schilling in die Büchse zu geben bußen.

Wenn es sich begibt, dass die Meister gemeinsam oder jeder einzeln im Handwerk auf Jahrmärkte, sie wären in Dörfern oder in Städten, ziehen würden, um fort feilen Kauf zu haben, müssen sie um die Stände losen. Welcher mit ihnen zünftig wäre und das nicht tun wollte, der soll in das Geleucht ein Pfund Wachs zu geben schuldig sein, so oft das geschieht.

Wäre es Sache, dass einer aus der Zunft Häute kauft und ein anderer derselben Zunft dessen gewahr würde, ehe die Häute vom Lager kommen, und Häute begehrt, so muss der, der die Häute gekauft hat, denselben, der das begehrt, zur Hälfte in den Kauf zulassen, doch so weit, dass der Kaufmann zufriedengestellt wird (vergnugt werde).

Wenn der Schinder Häute hätte, die denen vom Handwerk dienlich sind, die müssen sie gesamthaft kaufen und den Weinkauf [fol. 32] in die Büchse legen. Wer aber das übertritt, soll nach Ermessen der erzbischöflichen Befehlshaber bestraft werden.

Wenn einer aus der Zunft in seinem Haus eine Leiche hätte, wie im 8. Artikel.

Der Erzbischof will, dass die Meister oder Zunftgesellen der Loher künftig ohne Wissen, Willen usw., wie im 7. Artikel.

E sollen die jüngsten Meister usw., wie im 9. Artikel.

Wenn ein Meister seinen Knecht acht Tage gehabt hat, wie im letzten Artikel.

Bäcker.
Zunächst ordnet der Erzbischof an, wer in die Bäckerzunft usw., wie im 1. Artikel, muss 6 Goldgulden, 6 Albus und zwei Pfund Wachs geben.

Wer angenommen ist, muss den verordneten Befehlshabern an Eides statt geloben, das Brot jederzeit vermöge der aufgerichteten Ordnung zu machen und zu backen.

Wenn es sich begibt, dass der Sohn eines Meisters usw., wie im 2. Artikel, muss er 3 Goldgulden, 3 Albus und ein Pfund Wachs geben.

Wäre es, dass ein Meister stirbt usw., wie im 3. Artikel, muss man 3 Goldgulden, 3 Albus und ein Pfund Wachs geben.

Der Erzbischof will, dass jederzeit der jüngste Meister usw., wie im 4. Artikel.

Ferner ordnet der Erzbischof an, dass künftig jederzeit durch den Viztum, Keller usw., wie im 5. Artikel.

Es muss auch jeder Zunftgeselle alle Fronfasten, wie im 7. Artikel, 6 Denar geben.

Welcher Meister einen Lehrknecht annimmt, der muss 1 Gulden und 6 Albus in die Büchse und ein Pfund Wachs in das Geleucht geben müssen. Es soll der jüngste Meister die Kerzen der Zunft, wie im 12 Artikel.

[fol. 32v] Der Erzbischof will, dass die Zehrung, wie im 11. Artikel.

Wenn einer aus der Zunft in seinem Haus eine Leiche hätte usw., wie im 8. Artikel.

Der Erzbischof will, dass die Meister oder Zunftgesellen der Beckerzunft künftig ohne Wissen, Willen usw., wie im 7. Artikel.

Es sollen die jüngsten Meister, wie im 9. Artikel.

Wenn ein Meister einen Knecht acht Tage gehabt hat, wie im letzten Artikel.

Schuhmacherzunft.
Erzbischof Albrecht usw. bestätigt,

Zunächst ordnet er an, wer in die Schuhmacherzunft kommen will, muss zuvor Bürger in Aschaffenburg sein, und von den verordneten Meistermännern der Zunft angenommen werden. Derselbe, der angenommen ist, muss 8 Pfund Heller, Aschaffenburger Währung, und 6 Weißpfennig in die Zunft und zwei Pfund Wachs in das Geleucht geben.

Der Erzbischof will, dass künftig der Sohn eines Meisters oder einer, der die Tochter eines Meisters geheiratet hat und in die Zunft aufgenommen werden will, aufgenommen wird und 4 Pfund Heller, 3 Weißpfennig in die Zunft und ein Pfund Wachs in das Geleucht geben muss.

Der Erzbischof ordnet an, wenn sich künftig begebe, dass ein Meister des Handwerks verstirbt, seine Witwe das Handwerk durch ihre Knechte ausüben darf. Würde sie aber erneut zur Ehe schreiten, und ihr neuer Ehemann in die Zunft kommen wollen, muss der durch die Meistermänner [fol. 33] angenommen werden und 4 Pfund Heller und 3 Weißpfennig in die Zunft sowie ein Pfund Wachs in das Geleucht geben müssen.

Ferner ordnet der Erzbischof an, dass künftig jederzeit Viztum, Keller und Schultheiß zu Aschaffenburg die Meistermänner der Zunft verordnen und mit Pflichten beladen sollen. Was sie als rügbar befinden, das müssen sie den Befehlshabern anbringen. Die Meistermänner müssen auch alles Geld, das in die Zunft gehört, gewissenhaft einsammeln und den Befehlshabern jährlich eine Rechnung darüber vorlegen, auch ohne deren Wissen und Befehl nichts davon ausgeben oder verzehren, wie das die gemeine Ordnung zu Aschaffenburg ausweist.

Es soll jeder, der in der Zunft ist, jede Fronfasten 6 Pfennig in die Zunft geben müssen, welche Geld die Meistermänner aufheben und, wie das oben steht, verrechnen müssen.

Weiter ordnet der Erzbischof an, wenn ein Meister des Handwerks aus der Stadt Aschaffenburg wegziehen würde, soll er die Zunft verloren haben. Würde er aber über kurz oder lang mit häuslicher Wohnung wieder nach Aschaffenburg ziehen, soll er die Zunft für das Geld und den Wachs, wie im 1. Artikel beschrieben steht, kaufen müssen.

Wenn ein Meister einen Lehrknaben dingt und derselbe die knieseile angetan hätte, soll er alsbald 6 Weißpfennig in die Zunft und zwei Pfund Wachs in das Geleucht zu geben verpflichtet sein.

Der Erzbischof ordnet an, dass ein Meister der Zunft auf einmal nicht mehr als für 10 Pfund Heller Leder in der Lohergasse oder an anderer Stelle in der Stadt [fol. 33v] Aschaffenburg kaufen darf. Wäre es aber, dass ein Meister auf einmal mehr als für 10 Pfund Heller Leder kaufen würde, muss er das den anderen Meistern mitteilen und wenn einer von ihnen oder mehrere dieses Leder auch haben und im gleichen Wert zu bezahlen begehrten, muss er den oder die mit in den Kauf kommen und ihnen das Leder nach Anzahl oder eines jeden Gelegenheit angedeihen lassen. Wer das aber übertritt und dieser Satzung nicht einhält, der soll 6 Weißpfennig in die Zunft und zwei Pfund Wachs in das Geleucht geben müssen.

Wäre es auch, das einer oder mehrere Meister Leder kaufen und ein oder mehrere Meister zu demselben Kauf kommen und ehe das Leder verteilt wird, einen Teil im gleichen Wert zu bezahlen begehren würden, müssen der oder dieselben dem oder denselben in solchem Kauf Leder nach Anzahl oder eines jeden Gelegenheit werden und angedeihen lassen.

Für wieviel Pfund Heller die Meister des Handwerks, gesamthaft oder einzeln, Leder kaufen würden, soviele Pfennig sollen sie zu Weinkauf zu geben schuldig sein. Solches Geld muss in die Zunft gegeben und durch die Meistermänner, wie das oben steht, verrechnet werden.

Der Erzbischof will, dass jeder Zünftige dem Gebot und Verbot, die ihm von den Befehlshabern angelegt werden, gehorsam ist.

Geschieht es, dass den Meistermännern von den erzbischöflichen Befehlshabern Befehle erhalten und sie zu Ausrichtung des Befehls des Zunftknechts bedürfen, dieser aus ehrenhaften Gründen oder Geschäften nicht vorhanden oder einheimisch wäre, muss der jüngste Meister vor ihm, wenn er dazu aufgefordert [fol. 34] wird, das, was der Zunftknecht hätte tun sollen, gehorsam ausrichten.

Ferner ordnet der Erzbischof an, dass zur Zeit der vier Jahrmärkte in der Stadt die ältesten Meister, so, wie sie nacheinander in die Zunft gekommen sind, ihre Schuhverkaufsstände haben sollen. Die, die am Samstag oder, wenn Wochenmarkt gehalten wird, Schuhe zu feilem Kauf tragen würden, müssen ihre Stände (stenndt) auslosen. Keiner darf an seinem Stand mehr als vier Werkschuhe haben.

Der Erzbischof will, wenn auf Befehl der Befehlshaber ein Gebot oder Versammlung gemacht würde, die ältesten so, wie sie nacheinander in die Zunft gekommen sind, Platz nehmen und die Jungen die Alten jederzeit achten und in Ehren halten sollen.

Es soll stets der jüngste, der in die Zunft kommt, des Handwerks Knecht so lange sein, bis ein andere nach ihm in die Zunft kommt, der soll dann Knecht sein und den vor ihm ablösen.

Der Erzbischof ordnet an, dass kein Meister altes Leder an Schuh machen oder diese hindtan verlegen / vnnd forn nit / soll alle fiet schmiede die durch geen mit drat vnnd die nit durchgeen mit der nadeln auch alle enngerling verstochenn / darzu ein schug mit stuckern bessern vnnd nicht ergern darf. Wer einen oder mehrere Artikel nicht einhält, der soll den Schuh verloren (verfallen) haben.

Der Erzbischof will, dass die Artikel dermaßen gehalten haben, dass kein Schuh von Rinderleder mit Kälberstücken ersetzt werden soll, die stuckel wären denn so gut wie der Schuh. Desgleichen dürfen keine Kälber in geysen leder gesetzt, aber ein Pferde-Stück kann wohl in ein [fol. 34v] geyssenns gesetzt werden, doch kein Schaf (Schoffens) in Kälber oder klebernns in Pferde-Leder. Es darf auch kein Schuh ein mennigen an sich haben, bei Verlust des Schuhs.

Wenn ein Schuh dhonne ist, muss die Hälfte mit dem Stück angestochen sein, bei Verlust des Schuhs.

Der Erzbischof will, so oft ein oder mehrere Schuhe wegen den genannten Mängeln verwirkt sind, dass derselbe verkauft werden kann, doch, dass durch den Meister, der ihn gemacht hat, der Wert dieses Schuhs in die Büchse gelegt und durch die Meistermänner verrechnet wird.

Ferner ordnet der Erzbischof an, dass künftig die Meister des Handwerks ohne Wissen und Erlaubnis der erzbischöflichen Befehlshaber für sich selbst eine Versammlung machen oder halten dürfen, bei Vermeidung der erzbischöflichen ernsten Strafe. Wenn aber aus beweglichen Ursachen eine Versammlung notwendig ist und den Meistermännern oder ihren Knechten durch die Befehlshaber angezeigt wird, ein Versammlung zu machen und dies den Meistern geboten würde, alsdann soll jeder dem Gebot gehorsam und zu erscheinen schuldig sein, bei einer Strafe von 12 Pfennig, die der, der ungehorsam ist, in die Büchse geben muss.

Wenn einer des Handwerks eine Leiche in seinem Haus hätte, der soll das den Meistermännern anbringen, welche alsbald den zwei Jüngsten das »Grab zu machen« und den vier Jüngsten, die vor den genannten zwei zünftig geworden sind, die Leiche zum Kirchhof zu tragen gebieten sollen. Wenn einer oder mehrere nicht vorhanden wären, alsdann soll der oder die nächsten vor ihnen solches zu tun verpflichtet sein. Wenn sich einer dem versperren und sich verweigern würde, muss das durch die Meistermänner den erzbischöflichen Befehlshabern angezeigt und nach deren Erkenntnis bestraft werden. Wäre es, dass des Verstorbenen nächste Freunde, Nachbarn oder jemand aus der Zunft aus Barmherzigkeit und [fol. 35] Bewegung der Seele zum Trost, den toten Körper bei der Bestattung begleiten oder, wenn man demselben nach christlicher Gewohnheit den 30. Tag oder eine Jahrzeit halten würde, sollen sie das dürfen, doch soll niemand dazu gedrängt werden. Der Erzbischof will künftig nicht mehr haben, dass die Toten wie bisher geschehen, vertrunken werden oder deshalb zum Wein gegangen wird, sondern will das vollständig abgestellt haben, bei Vermeidung einer Bestrafung durch die Befehlshaber.

Der Erzbischof ordnet an, dass die Zehrung, die man jährlich, wenn dem hochwürdigen Sakrament zu Ehren die Kerzen herumgetragen werden, künftig gänzlich abgestellt und nicht mehr gebraucht werden darf. Wem durch die Meistermänner, es wäre Meister oder Knecht, geboten wird, die Kerzen zu tragen, soll das umsonst und um Gottes Willen tun und sich dem nicht verweigern. Die Meister und Zunftgesellen sind verpflichtet, mit der Prozession zu gehen. Wer ohne redliche Ursache ausbleibt, muss nach Ermessen der erzbischöflichen Befehlshaber bestraft werden.

Es soll der jüngste Meister verpflichtet sein, an allen Fest-, Sonn- oder gebannten Tage die Kerzen des Handwerks in den Kirchen zur rechten Zeit anzuzünden und wieder auszulöschen. So oft er das übersieht und nicht tut, muss er 6 Pfennig in die Büchse geben.

Ferner will der Erzbischof, dass jeder Meister der Zunft, wenn er einen Knecht acht Tage gehabt hat, diesen vor die erzbischöflichen Befehlshaber bringen muss, denen er geloben muss, dem Erzbischof und seinem Stift treu und hold zu sein, ihren Nutzen zu mehren und Schaden abzuwenden. Wenn es sich begibt, dass er etwas mit einem Bürger zu Aschaffenburg zu schaffen hätte, soll er das ausschließlich vor den Befehlshabern oder vor dem hiesigen Gericht suchen und austragen.

[fol. 35v] Wenn die Stadt oder die Bürger Not anginge, sie bedrängt würden oder Feuer ausbräche, müssen sie gewissenhaft helfen, zu raten und zu handeln, als ob sie geschworene Bürger wären, ohne Gefährde.

Wenn ein Meister einen Knecht 14 Tage halten und ihn nicht vor die Befehlshaber zum Gelöbnis führen würde, muss er 6 Weißpfennig in die Büchse und zwei Pfund Wachs zum Geleuchte geben.

Das alles und jedes, wie das oben geschrieben steht, will der Erzbischof fest und unverbrüchlich gehalten haben. Er gebietet hiermit den Meistern und Zunftverwandten der Zunft und wen die Ordnung etwas angeht, diese Ordnung ihres Inhalts nach zu vollziehen, ihr nachzuleben und nachzukommen, bei Vermeidung der erzbischöflichen Ungnade und der Strafe, die jedem Artikel anhängig ist.

Der Erzbischof will sich, seinen Nachkommen und Stift hiermit vorbehalten haben, diese Ordnung zu kürzen, zu verlängern oder ganz aufzuheben und neu aufzurichten, wie ihm das beliebt oder die Notwendigkeit das erfordert. Damit die Ordnung umso besser eingehalten und vollzogen wird, will der Erzbischof, dass sie den Meistern und den Zunftverwandten publiziert und verkündet und den Meistermännern, die durch die erzbischöflichen Befehlshaber verordnet sind, übergeben und zugestellt wird.

Dies zu beurkunden kündigt der Erzbischof an, sein Siegel an diesen Brief zu hängen. Gegeben zu Aschaffenburg Samstag nach dem heiligen Dreikönigstag 1527.

Quellenansicht

Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 58 fol. 014 (027-035v), in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/23747 (Zugriff am 15.05.2024)