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StA Wü, MIB 58 fol. 014 (014-027)

Datierung: 12. Januar 1527

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

Teil 1 von MIB 58 fol. 014-35v

Quellenbeschreibung:

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Ordnung der Zunft zu Aschaffenburg.

[Teil 1 von 2 Teilen]

Vollregest:

[fol. 14] Erzbischof Albrecht bestätigt, dass er den Bürgern und der Gemeinde zu Aschaffenburg aus beweglichen Ursachen und auf besondere Forderung zum gemeinen Nutzen und zum Gedeihen der Stadt eine Ordnung und Polizei errichtet hat, wie es unter den Bürgern gehalten werden soll. Diese Ordnung hat er ihnen verkünden lassen, inhaltlich des versiegelten Briefes, der den Bürgern zugestellt wurde.

Dies hat er kraft dieses Briefes getan, damit der Arme von dem Reichen nicht beschwert wird, sondern allenthalben zwischen der Untertanen Gleichheit gehalten und Einigkeit und guter Wille gepflanzt werden mögen.

Als ihr rechter Herr hat er ferner jeder Zunft eine besondere Satzung, Ordnung und ein Statut gesetzt und angeordnet, die er künftig bei Androhung seiner Ungnade und Strafe gewissenhaft eingehalten haben will.

Der Erzbischof setzt deshalb seiner Wollweberzunft zu Aschaffenburg diese nachgeschriebene Satzung und Ordnung.

Wollweber.
[fol. 14v] Zum Ersten ordnet der Erzbischof an, wenn jemand nicht in Aschaffenburg geboren ist, aber in die Zunft kommen will, dass dieser durch die Meistermänner, die durch den erzbischöflichen Befehlshaber verordnet sind, aufgenommen und ihm das Handwerk oder die Zunft verkauft werden sollen, nämlich für 6 Gulden, 6 Albus und zwei Pfund Wachs in das Geleucht. Wer das Handwerk gekauft hat, muss dem Viztum, Keller und Schultheißen gemäß der gemeinen Ordnung geloben und schwören, nachfolgende Zunftordnung und Satzung und was sonst an Eiden gemäß der Ordnung auferlegt wird, einzuhalten und zu vollziehen.

Der Erzbischof will auch, das künftig stets zwei Meistermänner (Meister menner) aus dem Handwerk durch den Viztum, Schultheißen und Keller gesetzt und mit Eiden und Pflichten beladen werden, dasjenige, was als rügbar angesehen wird, ihnen als erzbischöflichen Befehlshabern vorzubringen, das Geld, das in die Büchse kommt, gewissenhaft einzusammeln und zu verrechnen, wie das die Pflicht in der erzbischöflichen Ordnung beinhaltet.

Wenn die beiden verordneten Meistermänner, zusammen oder einzeln, befinden oder es ihnen unterkommt, dass ein Tuch zu dünn gewoben oder es kein Kaufmannsgut wäre, sollen sie es über einer Stange oder einem Rahmen besichtigen, im Beisein etlicher Fachleute vom Handwerk. Wenn die Mehrzahl der Meistermänner und diejenigen, die dazu aufgefordert wurden, erkennen würden, dass das Tuch rügbar und kein Kaufmannsgut und von [fol. 15] schädlichem und anderem untauglichen Zeug gemacht ist, sollen die Meistermänner das den Befehlshabern vorbringen, bei einer Buße von 15 Turnosegroschen (turnes), wovon ein Drittel in die Büchse des Handwerks kommen und die anderen beiden Teile der Stadt zufallen sollen.

Die verordneten Meistermänner müssen bei ihren Pflichten, so oft das notwendig ist, wahlweise mit oder ohne ihren Knecht umgehen, und sollen mit inen tragen die Eisen der breidt / dartzu die stein damit die pfundt besehen werden, auch zu jedem in seine Behausung gehen (fur sein gezewe gheenen), sein Werk zählen und messen, ob das an dem Eisen und der Breite gerecht sei, nämlich viertzig genug breit / mit LV geworffen, und sie das schmäler vorfinden, als manchenn riedt als manchem heller. Wäre es aber eins gangs oder mehr zu schmal, müssen die Meistermänner solches dem verordneten Befehlshaber vorbringen, bei einer Buße von 15 Turnosegroschen, wovon ein Drittel in die Büchse kommen und zwei Teile der Stadt zufallen sollen.

Es darf auch niemand des Handwerks heut reiffen durch sich selbst oder sein Gesinde, bei Verlust des Handwerks, auch niemand getzeit garnn kaufen, sich auch des kamer in keiner Weise gebrauchen. Es darf auch kein Meister in der Zunft Garn kaufen, er wisse denn, dass es recht fertig sei. Wenn einer solches feil fände, muss er fragen, wo es herkommt. Wenn man ihm das nicht sagen will, kann er das Garn so lange behalten, bis man das erfährt, doch jederzeit mit Wissen der verordneten Befehlshaber. Die Juden dürfen auf Wollgarn oder auf geschmeltzte wollen nichts leihen. Wenn jemand das gebrochen hätte und übertreten würde, soll er dadurch das Handwerk verloren und verwirkt haben. Will er das Handwerk zurückkaufen, kann er es für 6 Gulden 6 Albus und zwei Pfund Wachs, wie das oben steht, wiedererlangen.

Es soll auch keiner grae warf vnnder weiss setzen, das er [fol. 15v] färben will, oder grawe weffel in einen weissen zettell tragen, das er färben will, auch kein neues Tuch färben ann der teuffels farb, dass er es verkaufen wolle, bei Vermeidung oben genannter Strafe von 15 Turnosegroschen.

Wenn ein Bürger von seiner Wolle sich etwas machen lassen will oder er etwas kauft, um sich, seine Kinder, sein Gesinde oder seine Verwandten damit zu kleiden, das sollen ihm die Meister machen. Was übrigbleibt, darf er nicht auf dem Markt feil haben, sondern er kann es sonstwie vertreiben, ohne Gefährde. Kein Weber darf einem Bauern ein Tuch machen, der das weiterverkauft oder anders verschnidt, wie es den Bürgern erlaubt ist, bei einer Pön von 15 Turnosegroschen.

Es soll künftig jeder Bürger von Aschaffenburg und besonders die Wollweber Macht haben, Lundasche / Stamete und andere guten Tuche, dazu geringere oder gemeine Tuche, wie Tuche aus St. Nikolas-de-Port (Niclaus pfortner), Schwalbach (Schwalbecher), Ursel (vrsuler) und Tuche anderer Länder, wie die auch heißen mögen oder man die bekommen kann, zu feilem Kauf herzubringen und auszuschneiden. Wer aber solches zu tun vermag und sich untersteht, soll alsbald in die Wollweberzunft getrungen sein.

Ferner müssen die Wollweber zu Aschaffenburg ihre Tuche, Futtertuche und andere, so viel sie derer machen, künftig genässt und geschoren (genetzt vnnd geschorn) ausschneiden und verkaufen, damit jeder sehen kann, was er kauft und was ihm zugutekommt.

Geschehe es, dass ein Wollweber von einem Weidehändler (weidgast) Weide kaufen würde, und dessen Zahlungsziele nicht einhielte, kann der Weidehändler den Befehlshaber um tätige Hilfe ansuchen.

Wo auch die Meister unter ihnen finden und erfahren würden, dass [fol. 16] einer schlechtes (bosser) Wollgarn in seinen Schlag trägt, um es dort zu falten (jntrage in den schlagk darin er es falden wollte), wodurch ein Kaufmann betrogen würde, sollen die Meistermänner das vorbringen, bei einer Buße von 15 Turnosegroschen.

Die Meister und ihre Gesinde dürfen keine Gemeinschaft mit Ausbauern (vsbeuten) haben, die nicht in der Zunft sind, ihnen die Wolle zu spinnen oder zu kämmen (komen), wodurch das Handwerk behindert würde. Wo die Meistermänner Wolle oder Wollgarn finden würden, bei denen das Pfund zu groß wäre, müssen sie das auch entsprechend vorbringen.

Es darf auch niemand Wolle streichen, die weiß oder grau ist, sie sei denn gemischt (gemengt). Wäre es aber ein notwerck, so kann man das mit Erlaubnis der Meistermänner tun. Finden aber die Meistermänner einen, der solches nicht einhielte, müssen sie das dem Befehlshaber entsprechend vorbringen.

Wenn auch ein Knabe (knap) weben lernen will und vff die gezewe sitzen, der kein Sohn eines Meisters dieser Zunft wäre, so ist der Meister, der den Knaben einsetzt, verpflichtet, 1 Gulden, zwei Pfund Wachs und 6 Weißpfennig dem Handwerk in die Büchse zu geben.

Wäre auch einige vbel gekampte wolle geschlagen oder gespinne gewebe gekart oder wellicherlei dem handwerck zustunde, wodurch ein Tuch verergert werden könnte oder, dass einige Bürger zu Aschaffenburg oder Ausleute, die nicht vom Handwerk wären, Tuch oder stuckt machten, womit er sich, seine Hausfrau, Kind und Gesinde kleiden wollte, dünkt ihm, dass das, was ihm gearbeitet wurde, untauglich sei, so kann er vor die Meistermänner kommen und vorbringen, was er beanstandet. Dann müssen die erkennen, ob der Lohn daran verdient sei oder nicht, bei den Eiden, die sie den Befehlshabern geleistet haben.

Es dürfen auch die Meister des Wollweberhandwerks künftig ohne Wissen und Einverständnis des Viztums, Schultheißen oder Kellers keine Versammlung abhalten. [fol. 16v] Wenn aber eine Versammlung notwendig ist und den Meistermännern oder ihren Knechten deshalb von den erzbischöflichen Befehlshabern Befehl ergangen und den Meistern entsprechend geboten worden ist, muss dann jeder gehorsam und dem Gebot gewärtig sein, bei einer Strafe von 12 Pfennig.

Obwohl in den letzten Jahren die Meister dieses Handwerks bei Vermeidung einer Strafe verpflichtet gewesen sind, das Futtertuch mit 35 genngen und 15 gewurffen zu machen, so hat der Erzbischof doch aus Gnade den Meistern zugelassen und vergönnt, dass sie künftig das Futtertuch mit 35 genngen und 15 geworffen gleich anderen inländischen Wollwebern, die es genauso tun, machen und vertreiben dürfen.

Der Erzbischof ordnet an und will, wenn künftig ein Meister des Handwerks verstirbt und dessen hinterlassene Kinder, eins oder mehrere, es sei der jüngste oder älteste Sohn oder Tochter, in die Zunft kommen wollen, dass die jederzeit angenommen werden und jedes nicht mehr als 3 Gulden in die Büchse und zwei Pfund Wachs für das Geleucht geben müssen, unangesehen des hiervor geübten Gebrauchs, den der Erzbischof hiermit kassiert und aufhebt.

Wenn künftig ein Meister des Handwerks verstirbt und dadurch seine Ehefrau Witwe wird, sie behielte ihr Gesinde und arbeite im Handwerk oder nicht, würde sie sich dann wieder verheiraten und ihr neuer Ehemann wollte der Zunft beitreten, muss er entsprechend angenommen werden.

Wenn einer aus der Zunft und dem Handwerk eine Leiche in seinem Haus hätte, der soll das den Meistermännern anzeigen, die alsdann den zwei jüngsten der Zunft ansagen sollen, das Grab zumachen, und volgents den vier iungsten so von den zweien zunftig worden, die Leiche zum Kirchhof tragen und wenn keiner vorhanden wäre, muss der nächste vor ihnen solches [fol. 17] zu tun verpflichtet sein, bei Strafe der Befehlshaber, welche Macht haben sollen, sie zu maßregeln. Wäre es Sache, dass die engsten Freunde, die Nachbarn des Verstorbenen oder jemand aus der Zunft, der Seele zum Trost, aus Bewegtheit und Barmherzigkeit den toten Körper zum Begräbnis begleiten wollen, auch wenn man für den Verstorbenen nach christlicher Ordnung den 30. Tag oder die Jahrzeit begehen würde, der soll das tun dürfen, doch darf niemand dazu gezwungen werden. Besonders will der Erzbischof, dass nach dem Begräbnis nicht zum Wein gegangen oder etwas vertrunken wird, was er hiermit abgestellt haben will.

Es soll auch stets der jüngste Meister, der in die Zunft kommt, Knecht des Handwerks so lange sein, bis ein anderen kommt und ihn ersetzt.

Der Erzbischof will auch, dass dieser jüngste Meister verpflichtet ist, die Kerzen des Handwerks in allen Kirchen, an allen Festtagen, Sonntagen oder gebannten Tagen zur rechten Zeit anzuzünden und auszulöschen. So oft er das nicht tut und übersieht, soll er 6 Pfennig in die Zunftbüchse zahlen müssen.

Der Erzbischof ordnet an, dass die Zehrung, die man jährlich, wenn man im hochwürdigen Sakrament die Kerzen herumträgt, abgehalten hat, künftig ganz abgestellt und nicht mehr gebraucht werden soll. Wem durch die Meistermänner, er wäre Meister oder Knecht, geboten würde, die Kerzen zu tragen, der soll es umsonst (vergebens umb gots willenn) tun. Die Meister und Zunftgesellen sind verpflichtet, mit der Prozession zu gehen. Wer ohne redliche Ursache ausbleibt, soll nach Ermessen der Befehlshaber gestraft werden.

Wenn durch die Befehlshaber aus ehrenhaften Ursachen ein Gebot oder eine Versammlung vorgenommen würde, sollen die Ältesten und wie sie nacheinander in die Zunft gekommen sind, Platz nehmen und stets die Alten in Ehren gehalten werden. [fol. 17v] Ferner muss jeder Meister oder Zunftgeselle alle Fronfasten 1 Albus in die Büchse geben.

Es muss auch jeder Meister der Zunft, wenn er einen Knecht acht Tage gehabt hat, denselben vor die Befehlshaber bringen. Der Knecht muss diesen geloben, dem Erzbischof und dem Stift treu und hold zu sein, Schaden von ihnen abzuwenden und ihren Nutzen zu mehren. Wenn es sich zuträgt, dass er mit einigen Bürgern etwas auszutragen hätte, soll er das ausschließlich vor den Befehlshabern oder dem hiesigen Gericht tun. Wenn die Stadt oder ihre Bürger in Not oder Bedrängnis geraten sollten oder ein Feuer ausbrechen sollte, muss er treu helfen, Ratschläge zu erteilen und sein Bestes zu geben.

Der Erzbischof ordnet an, dass künftig die Meistermänner oder das Handwerk ohne besondere Erlaubnis aus der Büchse der erzbischöflichen Befehlshaber nichts verzehren dürfen, sondern was in die Büchse gehört, soll durch die Meistermänner verrechnet werden, wie solches in der erzbischöflichen gemeinen Ordnung besonders ausgeführt ist.

Knappenzunft.
Zunächst ordnet der Erzbischof an, dass derjenige, der in die Knappenzunft kommen möchte, zuvor ein Bürger sein soll (ut supra in articulo primo in der hecker zunfft).

Wenn es sich begibt, dass der Sohn oder eine Tochter eines Zunftgesellen, wie oben im 2. Artikel.

Wäre es aber, dass ein Meister verstirbt und ein eheliches Weib etc., wie im 3. Artikel.

Der Erzbischof will auch, dass jederzeit der jüngste Meisterknecht, wie im 4. Artikel.

Ferner ordnet der Erzbischof an, das künftig jederzeit [fol. 18] durch den Viztum, Keller und Schultheißen, wie im 4. Artikel.

Es soll auch jeder Zunftgeselle alle Fronfasten etc., wie in der Höckerzunft.

Wenn einer der Zunft ein Lehrknaben anstellen würde, der muss in die Büchse 6 Pfennige und für das Geleucht ein Pfund Wachs geben.

Der Erzbischof will auch, dass die Meister oder Zunftgesellen der Knappenzunft künftig ohne Wissen, Willen und auf besonderen Befehl der Befehlshaber keine Versammlung machen oder halten dürfen, wie im 7. Artikel.

Wenn einer aus der Zunft eine Leiche hat, wie im 8. Artikel.

Es sollen auch die jüngsten Meister etc., wie im 9. Artikel.

Der Erzbischof will auch, dass die Zehrung, die man jährlich an Fronleichnam etc., wie im 11. Artikel.

Es soll auch der jüngste Meister die Zunftkerzen etc., wie im 12. Artikel.

Wenn ein Meister oder Zunftgeselle einen Knecht acht Tage gehabt, wie im 13. Artikel.

Leinweber.
Zunächst ordnet der Erzbischof an, wer in die Leinweberzunft zu kommen begehrt, wie im 1. Artikel, muss 1 Gulden 6 Albus und zwei Pfund Wachs geben.

Wenn es sich zuträgt, dass der Sohn eines Meisters, wie im 2., soll ½ Gulden 3 Weißpfennige und ½ Pfund Wachs geben.

Wäre es aber, wie im 3. Artikel, muss er ½ Gulden 3 Albus und ein Pfund Wachs ins Geleucht geben.

Wenn ein Meister einen Lehrknecht annimmt, der soll in die Büchse ½ Gulden, in das Geleucht zwei Pfund zu geben schuldig sein.

Wenn ein Knecht, der zuvor gelernt hat, vfsitzt zu weben, der soll als Stuhlgeld (stulgelt) 2 Pfennige und danach [fol. 18v] alle Fronfasten 1 Pfennig zu geben verpflichtet sein.

Jede halnweberin, sie sei zünftig oder nicht, muss alle Fronfasten in die Bruderschaft 1 Pfennig geben. Wäre es aber, dass sie Lehrmädchen (leermeidt) dingt oder hätte, dieselbe Meisterin soll dem Handwerk in die Büchse 3 Weißpfennige und in das Geleuchte zwei Pfund Wachs zu geben schuldig sein.

Ferner ordnet der Erzbischof an, dass künftig jederzeit durch den Viztum, Keller usw., wie im 5. Artikel.

Es soll auch jeder Meister jährlich an jeder Fronfasten 2 Pfennige und jeder Knecht 2 Pfennige und eine halnweberin 1 Pfennig in die Büchse geben.

Wenn ein Bürger, der vorher in einer anderen Zunft war, sich des Handwerks gebrauchen möchte, der soll jede Fronfasten 2 Pfennig in das Geleucht der Zunft zu geben schuldig sein.

Weiter will der Erzbischof, dass jeder Meister sich des Gewichts und des Maß' (breit) der Stadt Aschaffenburg bedient, das Gewicht soll Ertzinn sein vnd halten / drithalb fleisch pfundt vnnd der balck soll Eiserin sein. Begebe es sich, dass die Meister umhergehen und die Gewichte besichtigen und sie würden bei jemandem ungerechte Gewichte finden, müssen sie das dem erzbischöflichen verordneten Befehlshaber melden. Der Übertreter soll nach ihrem Ermessen bestraft werden. Wird aber die Breite um einen halben Gang zu schmal befunden, sollen die Meister Macht haben hintzulegen. Wäre es aber mehr als einen halben Gang zu schmal, müssen die Meister das den Befehlshabern vorbringen, die die Strafe festsetzen und sollen zwei Teile der Strafe der Stadt und das andere Drittel der Büchse des Handwerks zugutekommen.

Wäre es aber Sache, dass ein Meister der Zunft einem Bürger, einer Bürgerin oder einem anderen Leinentuch webt und macht, und der, dem das Tuch zustünde [fol. 19] daran kein Genügen findet, es wäre am Gewicht, am Gewebe oder an anderem, und er sich an die Meister des Handwerks beruft, so soll jeder 12 Pfennige geben. Alsdann müssen die Meister das Tuch besehen und erkennen, wer als recht oder unrecht befunden wird, der soll dem anderen seine ausgelegten 12 Pfennige wiedergeben und soll die Buße der Büchse des Handwerks zufallen und ihr zukommen.

Es soll der jüngste Meister der Zunft, wie im 9. Artikel, die Wolle, auch, dass die Zehrung, wie im 11. Artikel.

Es soll auch der jüngste Meister des Handwerks Kerzen usw., wie im 12. Artikel.

Wenn einer der Zunft in seinem Haus eine Leiche hätte usw., wie im 8. Artikel.

Der Erzbischof will, dass der Meister der Leinweberzunft künftig ohne Wissen und Willen und besonderen Befehl der verordneten Befehlshaber keine Versammlung, wie im 7. Artikel.

Es sollen die jüngsten Meister, wie im 9. Artikel.

Wenn ein Meister oder Zunftgeselle einen Knecht acht Tage gehabt, wie im 11. Artikel.

Fischer.
Zunächst ordnet der Erzbischof an, dass der, der künftig in die Fischerzunft kommen will, ein Bürger von Aschaffenburg sein muss und durch die verordneten Meistermänner angenommen wird. Wenn er angenommen ist, ist er verpflichtet, 3 Goldgulden und 3 Albus der Zunft und ein Pfund Wachs in das Geleucht zu geben.

Der Erzbischof will, wenn künftig der Sohn eines Meisters oder einer, der eine Meisterstochter geheiratet hat, und in die Zunft zu kommen begehrt, derselbe angenommen wird und 2 [fol. 19v] Gulden, 3 Albus und ein Pfund Wachs geben muss.

Es soll stets der jüngste, der in die Zunft kommt, solange Knecht des Handwerks sein, bis einer nach ihm in die Zunft kommt und ihn ablöst.

Der Erzbischof ordnet an, dass künftig jederzeit durch den Viztum, Keller und Schultheißen die Meistermänner gekoren und angeordnet, auch mit Pflichten beladen werden müssen, was rügbar ist, dem Befehlshaber vorzubringen und das Geld, das der Zunft zufällt, einzusammeln und zu verrechnen, wie das die allgemeine Ordnung zu Aschaffenburg ausweist.

Es muss auch jeder, der in der Zunft ist, jede Fronfasten 1 Albus geben, welches Geld die Meistermänner erheben und verrechnen müssen.

Wiewohl man den Knechten, die jährlich an Corpus Christi dem heiligen Sakrament zu Ehren die Kerzen getragen haben, 3 Turnosegroschen zur Verehrung gegeben hat, so soll doch solches künftig nicht mehr geschehen, sondern der Erzbischof will, wer durch die Meistermänner bestimmt wird, die Kerzen zu tragen, er sei Meister oder Knecht, muss das umsonst (vergebens got zu Ehren) tun und sich dabei niemandem verweigern. Die Meister und Zunftgesellen sind verpflichtet, mit der Prozession zu gehen. Wer ohne redliche Ursache ausbleibt, soll nach Ermessen der erzbischöflichen Befehlshaber bestraft werden.

Der Erzbischof ordnet an, dass künftig die Meistermänner oder das Handwerk, gesamthaft oder einzeln, ohne besondere Erlaubnis der Befehlshaber aus ihrer Büchse nichts verzehren dürfen, sondern das, was in die Büchse fällt, muss durch die Meistermänner jederzeit verrechnet werden, wie das in der gemeinen Ordnung vorgesehen ist.

[fol. 20] Nachdem bisher ein Meister von einem Lehrknaben ein Pfund Wachs und ein Viertel Wein bekommen hat, will der Erzbischof, dass künftig ein Pfund Wachs und für den Wein 3 Albus in die Büchse gegeben werden müssen.

Künftig soll keiner Macht haben, das Eis zwischen den zwaien fachen vber der brucken zwischen dem hunfurt an biß vff die bach bei dem Cappus Ruden ohne Erlaubnis der Meistermänner zu brechen. Wer das übertritt, den sollen die Meistermänner den Befehlshabern anzeigen. Er soll künftig nach deren Ermessen bestraft werden. Von dieser Strafe soll ein Drittel in die Büchse und die anderen beiden Drittel der Stadt zufallen.

Der Erzbischof will, dass das Gesinde jedes Zunftgesellen, das zum hochwürdigen Sakrament gegangen ist und sich des Wassers gebraucht hat, einen Sendfisch (Sendtfisch) geben muss, doch was die Meistermänner über die 4 Pfund Heller, die den Sendherren (Senndthern) davon gebühren, aufheben und übrig sein würde, müssen sie verrechnen.

Wo ein Bürger zu Aschaffenburg wäre, der sich des Wassers mit fahren oder fischen gebraucht und mit den Fischern nicht zünftig ist, der soll Sendfisch geben müssen.

Wäre es auch, dass ein Bürger, der nicht mit ihnen zünftig wäre, einen Handel angreift oder vornimmt, dass man erkennen kann, dass derselbe Handel für die Fischerzunft eine eigenschafft hätte, der soll das jnnzukomen verpflichtet sein.

Es soll auch wegen der Aachener (Acher) und Kiedricher (Kidericher) Schiffe künftig wie bisher gehalten werden, doch dass diese Schiffe künftig mit Wissen der erzbischöflichen Befehlshaber verliehen und künftig verrechnet werden, und wenn man die verleiht, dass keine Zehrung, wie das bisher geschehen ist, dabei gehalten wird.

Sie sollen auch künftig das Aachener Schiff im Herbst und das Kiedricher Schiff zu Pfingsten halten und fahren, wobei sie [fol. 20v] so lange unbeirrt und unbehindert sein sollen, bis ihre Schiffe jedesmal wieder weg sind (hinweg sein vnnd komen). Die Schiffer müssen auch der Stadt das vom Aachener Schiff geben, wie es sich gebührt und es von altem Herkommen ist.

Der Erzbischof ordnet an, dass die Meister des Fischerhandwerks künftig ohne Wissen, Willen und besonderen Befehl keine Versammlung abhalten oder einberufen dürfen. Wenn eine Versammlung notwendig ist und die Meistermänner oder ihre Knechte vom erzbischöflichen Befehlshaber dazu beschieden und diese das den Meistern gebieten würden, dann muss jeder gehorsam und dem Gebot gewärtig sein, bei einer Strafe von 12 Pfennig.

Ferner ordnet der Erzbischof an, dass künftig keiner die sigen oder Seile, namentlich das Spannzeug (spanngezew) gebrauchen darf, sondern sie das ganz abstellen müssen.

Dazu, dass die Eydt vnnd Rinschbiet von St. Peterstag ad Cathedram [22. Februar] an bis auf St. Bartholomäustag [24. August] nicht gebraucht werden dürfen, deshalb, weil sie zur dieser Zeit großen Schaden bringen.

Es sollen auch die Fischwehre (Statfach) mit vier Stecken gemacht werden, und soll niemand über hundert Quasten (questen) in das Wasser legen. Die, welche er so auslegt, müssen ihm gehören.

Es darf auch niemand mit Wellen oder einem Wellhamen (wellen oder einem welhammen) einem anderen gegen dessen Legeschiffe (leid schif), Seile (seylen) oder ihren Baum (baum) fischen.

Wäre es, dass ein Fischer oder eine Person bei einem Legeschiff (leidtschiff) mit einem ganckhammen ohne eines anderen Schaden Fischfang treibt, soll er das tun dürfen, doch sollen die Wellen und Wellhamen (wellen vnnd welhamen) beim Fischen verboten sein.

[fol. 21] Es müssen auch alle alten Gerätschaft, in dem man zeitweise Legeschiffe getan hatte, geräumt werden (flues zeug / da man zutzeiten leitschieff hingelegt hette geraumbt werden).

Es darf auch kein junger Hecht gefangen werden von St. Bartholomäustag [24. August] und kein junger Fisch vor St. Jakobstag [25. Juli].

Ferner darf niemand mit Legnetzen (leggarnen), die man Treibnetze (triebgarn) nennt, fischen, ausgenommen von Pfingsten an bis St. Jakobstag, dann soll es an zwei Tagen in der Woche, nämlich dienstags und donnerstag, erlaubt sein.

Man darf nachts kein Garn setzen, auch nicht mit leichten vnnd kemen fisch stechenn mit den garn weder am Tag noch in der Nacht.

Man darf auch nit seumen vor St. Jakobstag.

Es sollen auch künftig Wurfgarn und Breitgarn (breitgarn) verboten sein, dazu darf kein Legeschiff (leidschif) an das Land geschlagenn werdenn.

Der Erzbischof will auch, dass alle Fischer am Sonntag und an allen gebannten Feiertagen im Jahr feiern und an keinem heiligen Tag arbeiten oder fischen sollen, bei einer Buße und Strafe von einem Pfund Wachs in das Geleucht, denen jeder, der das übertritt, verfallen sein soll. Die Feier soll von Samstag, wenn das Ave Mariageläut anfängt bis Sonntag, wenn man das erneut läutet, währen.

Wenn einer oder mehrere an einem gebannten Feiertag nach Frankfurt, Mainz oder anderswohin innerhalb oder außerhalb der Frankfurter Messe fremde oder bekannte Personen führen (fure) würden, soll jeder von einem Weidenachen (weidtnachen) 6 Pfennige, von einem Legeschiffnachen (leidschifnachen) 1 Weißpfennig und von einem großen Schiff 2 Weißpfennige in das Geleucht zu geben schuldig sein. Dazu darf keiner bei seinen Pflichten so fahren wie gemelt, er zeige sich dann zuvor den Meistermännern und habe das Geld bezahlt.

Es darf auch keiner dieser Zunft in einer Meile Wegs unten oder oben einen Fürkauf machen, sondern müssen die Waren zu feilem Kauf auf den [fol. 21v] Markt kommen lassen. Auch dort ist kein Vorlauf durch einen Fischer vor 11 Uhr gestattet.

Weiter soll der jüngste Meister dieser Zunft verpflichtet sein, die Kerzen des Handwerks in den Kirchen an allen Fest-, Sonn- oder gebannten Tagen zur rechten Zeit anzuzünden und wieder zu löschen. So oft er das übertritt oder nicht tut, muss er 6 Pfennige in die Büchse der Zunft geben.

Wenn einer der Zunft in seinem Haus eine Leiche hätte, der muss das den Meistermännern anzeigen, die dann den zwei jüngsten Meistern sagen sollen, das »Grab zu machen« und dann den vier jüngsten, die vor den zwei zünftig geworden sind, die Leiche zum Kirchhof zu tragen, welche das nicht verweigern dürfen. Wenn einer nicht vorhanden oder aus redlichen Ursachen dessen verhindert wäre, soll der nächste vor ihm solches zu tun verpflichtet sein. Wer das nicht tut, muss durch die Meistermänner den Befehlshabern angezeigt und nach deren Ermessen bestraft werden. Wäre es Sache, dass des Verstorbenen nächsten Freunde, Nachbarn oder jemand aus der Zunft der Seele zu Trost und aus Barmherzigkeit den toten Körper bei der Bestattung begleiten wollte, auch wenn man dem Verstorbenen nach christlicher Ordnung den 30. Tag oder eine Jahrzeit halten wollte, um zu opfern, soll man das dürfen. Niemand ist dazu verpflichtet. Besonders darf künftig nach dem Begräbnis wie bisher nicht zum Wein gegangen werden, bei Vermeidung der erzbischöflichen Strafe.

Wenn aus ehrenhaften Ursachen durch die Befehlshaber eine Versammlung zu halten zugelassen würde, sollen alsdann die Ältesten und wie sie nacheinander in die Zunft gekommen sind, Platz nehmen und stets die Jungen die Alten ehren.

[fol. 22] Der Erzbischof will auch, dass jeder Meister der Zunft, wenn er einen Knecht acht Tage gehabt hat, denselben vor die erzbischöflichen Befehlshaber bringen muss. Dort muss dieser geloben, dem Erzbischof und seinem Stift treu und hold zu sein, ihren Nutzen zu mehren und Schaden von ihnen abzuwenden. Wenn es sich begibt, dass er etwas mit einem oder mehreren Bürgern hier zu Aschaffenburg zu schaffen hätte, soll er das ausschließlich hier vor den Befehlshabern oder vor dem erzbischöflichen Gericht ausragen. Begibt es sich, dass die Stadt oder die Bürger in Not geraten, sie bedrängt würden oder Feuer ausbräche, soll er treu helfen, zu beraten und zu handeln, so, als ob er ein geschworener Bürger wäre.

Höckerzunft.
Der Erzbischof ordnet an, dass der, der in die Zunft der Höcker kommen und darin sein will, zunächst Bürger zu Aschaffenburg sein muss, dann durch die Meistermänner angenommen wird und sodann in die Zunft 1 Gulden und zum Geläut zwei Pfund Wachs geben muss.

Wenn es sich begibt, dass der Sohn eines Zunftgesellen oder einer, der die Tochter eines Zunftgesellen geheiratet hat, und in die Zunft zu kommen begehrt, muss er durch die verordneten Meister angenommen werden und in die Zunft ½ Gulden und zum Geleuchte ein Pfund Wachs zu geben schuldig sein.

Wäre es aber, dass ein Zunftgeselle stirbt und eine Ehefrau hinterlässt, die Witwe dann erneut zur Ehe schreitet und ihr Ehemann in die Zunft kommen will, muss dieser durch die Meistermänner angenommen werden und in die Zunft ½ Gulden und zum Geleucht ein Pfund Wachs geben.

Der Erzbischof will auch, dass jederzeit der jüngste Meister der Zunft Knecht sein und so lange bleiben soll, bis ein anderen in die Zunft kommt und ihn ablöst.

[fol. 22v] Ferner ordnet der Erzbischof an, dass künftig die Meistermänner durch den Viztum, Keller und Schultheißen gekoren, verordnet und mit Pflichten beladen werden müssen. Was rügbar ist, müssen diese den Befehlshabern vorbringen und das Geld, das der Zunft zufällt, gewissenhaft einbringen und verrechnen, auch nichts davon zu vertrinken gestatten, wie das die gemeine Ordnung von Aschaffenburg ausweist.

Es muss auch künftig jeder, der in der Zunft ist, jede Fronfasten den Meistermännern 6 Pfennig an Geld geben.

Der Erzbischof will, dass die Meister oder Zunftgesellen des Handwerks künftig ohne Wissen und besonderen Befehl der Befehlshaber keine Versammlung abhalten dürfen, bei Vermeidung der erzbischöflichen Ungnade und Strafe. Wenn aber aufgrund zufallender Geschäfte eine Versammlung notwendig ist und die Meistermänner oder ihre Knechte von den Befehlshabern, eine solche zu machen, beschieden werden, und sie das den Meistern gebieten würden, muss dann jeder diesem Gebot gehorsam sein, bei einer Strafe von 12 Pfennig.

Wenn einer aus der Zunft in seinem Haus eine Leiche hätte, soll er das den Meistermännern anzeigen, welche dann den zwei jüngsten Meistern sagen sollen, »das Grab zu machen.« Dann müssen die vier jüngsten, die vor den zwei zünftig geworden sind, die Leiche zum Kirchhof tragen, welche das auch nicht verweigern dürfen. Wenn einer von ihnen nicht vorhanden oder aus redlichen Ursachen dessen verhindert wäre, muss der nächste von ihnen solches zu tun verpflichtet sein. Wer das nicht tut, muss durch die Meistermänner den Befehlshabern angezeigt und nach deren Ermessen bestraft werden. Wäre es Sache, dass des Verstorbenen nächsten Freunde, Nachbarn oder jemand aus der Zunft der Seele zu Trost und aus Barmherzigkeit bei der Bestattung des toten Körpers mitgehen wollte, auch, wenn man für den Verstorbenen nach christlicher Gewohnheit den 30. Tag oder eine Jahrzeit begehen würde, soll das erlaubt, doch niemand dazu verpflichtet sein. Besonders soll künftig nach dem Begräbnis, wie dies bisher geschehen ist, nicht zum Wein gegangen werden, [fol. 23] bei Vermeidung der erzbischöflichen Ungnade und Strafe.

Es sollen auch die jüngsten Meister die ältesten jederzeit hoch und in Ehren halten. So oft die erzbischöflichen Befehlshaber eine Versammlung abzuhalten gebieten, sollen die Meister in der Reihenfolge, wie sie in die Zunft gekommen sind, Platz nehmen.

Wenn einer aus der Zunft einen Lehrknecht dingen würde, muss dieser zwei Pfund Wachs in das Geleucht und 6 Weißpfennig in die Büchse zu geben schuldig sein.

Der Erzbischof will auch, dass die Zehrung, die man jährlich an Fronleichnam, wenn man die Kerzen herumträgt, gehabt hat, künftig gänzlich abgestellt und nicht mehr gehalten werden darf. Wer künftig, er sei Meister oder Knecht, von den Meistermännern bestimmt wird, die Kerzen zu tragen, soll solches umsonst und um Gottes Willen tun und sich dessen nicht verweigern, bei Vermeidung der erzbischöflichen Strafe. Die Zunftgesellen müssen mit der Prozession gehen. Wer aber ohne redliche Ursache ausbleibt, soll den Befehlshabern von den Meistermännern angezeigt und nach deren Erkenntnis gestraft werden. Es muss auch der jüngste Meister die Zunftkerzen in den Kirchen an allen Fest-, Sonn- und gebannten Feiertagen zur rechten Zeit anzünden und wieder auslöschen. So oft er das nicht tut oder übersieht, muss er 6 Pfennig in die Büchse geben.

Wenn ein Meister oder Zunftgeselle einen Knecht acht Tage gehabt hat, muss er ihn vor die Befehlshaber bringen. Dort muss er ihnen geloben, dem Erzbischof und seinem Stift treu und hold zu sein, deren Nutzen zu mehren und sie vor Schaden zu bewahren. Wenn es geschieht, dass er mit einem Bürger etwas zu schaffen hätte, darf es das ausschließlich vor den Befehlshabern oder vor Gericht austragen. Wenn es sich zuträgt, dass die Stadt oder die Bürger in Not geraten, sie bedrängt würden oder Feuer ausbricht, soll er gewissenhaft helfen, Ratschläge erzeilen und alles so tun, als ob er Bürger wäre, ohne Gefährde.

Schneider, Kürschner und Tuchschererzunft.
[fol. 23v] Wir Albrecht und so weiter. Zunächst ordnet der Erzbischof an, wer in die Schneiderzunft kommen will, er sei Schneider, Kürschner oder Tuchscherer, ein Handwerker oder eine andere redliche Person, dem an der Zunft gelegen ist, dass dieser zuvor Bürger in Aschaffenburg sein und von den verordneten Meistermännern aufgenommen werden muss. Der Aufgenommene muss dann 2 Gulden und 6 Weißpfennig in die Zunft und zwei Pfund Wachs in das Geleucht geben müssen.

Der Erzbischof will, sollte künftig ein Sohn eines Meisters oder Zunftgesellen oder einer, der die Tochter eines Meisters des Handwerks geheiratet hat, in die Zunft kommen wollen, muss derselbe angenommen werden und ist 1 Gulden und 3 Weißpfennig in die Zunft und ein Pfund Wachs in das Geleucht zu geben schuldig.

Es muss stets der jüngste, der in die Zukunft kommt, Knecht des Handwerks so lange sein, bis ein anderer nach ihm in die Zunft kommt, der ihn als Knecht ablösen wird.

Ferner ordnet der Erzbischof an, dass künftig der Viztum, Keller und Schultheiß die Meistermänner verordnen und mit Pflichten beladen müssen. Was sie als rügbar befinden, müssen sie den Befehlshabern anzuzeigen. Die Meister müssen auch alles Geld, das der Zunft zufällt, gewissenhaft vereinnahmen und den verordneten Befehlshabern jährlich Rechnung darüber vorlegen. Sie dürfen ohne deren Wissen und Befehl nichts davon ausgeben oder verzehren, wie das die allgemeine Ordnung von Aschaffenburg ausweist.

[fol. 24] Der Erzbischof ordnet an, dass, wenn ein Meister des Handwerks verstirbt, seine hinterlassene Witwe das Recht hat, das Handwerk durch ihre Knechte auszuüben. Würde sie sich aber erneut verheiraten und der neue Ehemann in die Zunft kommen wollen, muss dieser durch die Meistermänner angenommen werden und 1 Gulden und 6 Albus in die Zunft und zwei Pfund Wachs in das Geleucht geben müssen.

Ferner ordnet der Erzbischof an, dass keiner dem anderen seine rechtmäßige Arbeit straffen, noch geschnittenes Werk des anderen annehmen und machen darf. Wer aber das übertritt, der soll mit Wissen der Befehlshaber 1 Gulden, 6 Albus und zwei Pfund Wachs in das Geleucht geben müssen. Zwei Drittel des Geldes gehen in den gemeinen Nutzen der Stadt und das letzte Drittel an die Zunft.

Weiter ordnet der Erzbischof an, dass kein Meister des Schneiderhandwerks Flickwerk (plackwerck) machen darf, das er innerhalb oder außerhalb Aschaffenburgs verkaufen will. Wollte aber einer Flickwerk machen oder betreiben, das er kein Meister sein / noch ymants von dem seinen machen, sondern sich des Flickwerks, wie sich gebührt, nicht weiter gebrauchen darf. Welcher das bricht und nicht einhält, muss durch die Meistermänner den Befehlshabern angezeigt und mit deren Wissen mit 1 Pfund Pfennig bestraft werden, davon fallen zwei Drittel dem gemeinen Nutzen der Stadt und das andere Drittel der Zunft zu.

Geschieht es, dass ein Meister des Schneiderhandwerks das Tuch, das ihm von jemandem zu machen gegeben wäre, verschneidet, das Kleid untauglich macht oder verdirbt und solches als Klage an die Befehlshaber oder die Meistermänner gelangen würde, ordnet der Erzbischof an, dass dann die Meistermänner oder wem das von den Befehlshabern anbefohlen wird, das betroffene Tuch [fol. 24v] oder Kleid besehen müssen. Wenn sie dann feststellen, dass das Tuch oder Kleid verschnitten oder verdorben ist, muss der Meister des Handwerks nach Erkenntnis der erzbischöflichen Befehlshaber und nach Gelegenheit der Sache das Tuch bezahlen und bestraft werden. Zwei Drittel des Strafgeldes fallen dem gemeinen Nutzen der Stadt zu, ein Drittel der Zunft.

Geschieht es, dass einer an seinem Tuch oder an seiner Arbeit verkürzt zu sein vermeint und begehrt, das in Augenschein nehmen zu lassen, soll das mit Wissen der Befehlshaber geschehen. Befinden die, wie es angezeigt ist, müssen sie nach ihrer Erkenntnis und Gelegenheit der Sache den ungerechten Meister strafen. Mit dem Strafgeld soll es so gehalten werden, wie es oben steht.

Jeder, der in der Zunft ist, muss jede Fronfasten 4 Pfennige in die Zunft geben. Das Geld sollen die Meistermänner erheben und so, wie es oben steht, verrechnen.

Die Meistermänner und Meister halten jährlich ein Seelgerät oder Gedächtnis mit einer Messe und einem Opfer am Allerseelentag in der Lieb-Frauen-Pfarrkirche am St. Thebaltsaltar ab, zum Trost und zum Heil aller, die in der Bruderschaft gewesen sind, auch denjenigen, die Rat, Hilfe und Beisteuer dazu geleistet haben und noch leisten. Der Erzbischof will, dass solche Seelgeräte auch künftig gehalten werden.

Geschieht es, dass ein Meister oder Zünftiger diese Ordnung in einem oder mehreren Artikeln nicht halten oder die Buße, die ihm auferlegt wurde, nicht zahlen wollte, den müssen die Meistermänner den Befehlshabern jederzeit anzeigen, die ihnen bei der Einbringung dieser Buße dann behilflich sein müssen.

Der Erzbischof will, dass jeder Schneider oder Meisterknecht, [fol. 25] der Gesellenlohn haben will, seinem Meister, wenn er abwesend ist, vertreten soll, auch mit Messen, Schneiden und Zurichten. Wenn er ein Kleid verdirbt, muss er das, ohne Schaden für den Meister, unverzüglich bezahlen.

Es sollen auch Knechte und Knaben in den Häusern ihres Meisters und anderen Häusern, da sie Kleider anproben (anstoßen oder versuchen) vor Frauen und Jungfrauen mit Worten und sonst züchtig und höflich sein. Wer das bricht und angezeigt wird, soll ein Pfund Wachs in das Geleucht seiner Bruderschaft zu geben verpflichtet sein.

Es dürfen Knechte und Knaben der Handwerke keinem Einwohner oder Auswärtigen (auslendischen) an Feier- oder Werktagen ohne Erlaubnis ihrer Meister arbeiten. Wer das bricht, der soll von jedem Stück, das als strafbar befunden wird, ½ Gulden als Strafe geben, von der zwei Drittel der Stadt und ein Drittel der Zunft zufallen sollen.

Es darf auch keinem fremden Meister in der Stadt Aschaffenburg zu arbeiten gestattet werden, es wäre denn, dass er für jemanden abhängige Arbeit verrichtet (das er etwa eins diener wer der jne versprechen wolt). Würde aber einer darüberhinaus befunden werden, muss er 1 Gulden als Strafe geben, mit der es, wie das oben steht, gehalten werden soll.

Es ist kein Meister seinen Knechten oder Knaben schuldig, Wein zur Morgensuppe und zum Vesperbrot zu geben.

Desgleichen darf kein Knecht oder Knabe außerhalb seines Meisters Behausung über Nacht schlafen (liegen), es sei denn, der Meister hat es ihm erlaubt, bei einer Pön von 3 Weißpfennig, die der Übertreter in die Büchse geben muss.

Jeder Knecht oder Knabe muss abends zur rechten Zeit in seinem Haus sein. Damit den Meistern ihre fremde Ware desto sicherer verwahrt bleibt, ist keiner verpflichtet, seinem Knecht einen Schlüssel zum Haus zu geben.

[fol. 25v] Es darf kein Knecht oder Knabe Knechte oder Knaben eines Meisters aufwiegeln oder überreden, von ihm zu ziehen. Wer das bricht, muss den Befehlshabern angezeigt und nach deren Ermessen bestraft werden.

Es sollen Meister und Knechte zwei Farben, ein mal versetzt von acht oder vier strichen yder farbe von einem tuch ohne alle anderen Zusätze tragen dürfen. Wer das übertritt, es wäre Meister oder Knecht, der darf das Kleid nicht mehr tragen und soll ½ Gulden als Strafe verfallen sein. Davon sollen zwei Teile der Stadt und das letzte Drittel der Zunft zukommen.

Der Erzbischof ordnet an, dass kein Meister dem anderen seine Knechte vor Ende seiner Dienstzeit (ziels) abdingen darf, bei einer Strafe in Höhe eines halben Guldens. Davon gehen zwei Teile zum Nutzen der Stadt und das letzte Drittel an die Zunft.

Ferner will der Erzbischof, dass ein Meister einen Lehrknaben im Beisein zweier Personen aus dem Handwerks dingen muss, wie er mit dem Lehrknaben übereinkommen kann. Doch soll er nicht über 6 Gulden von ihm nehmen, auch nicht weniger als zwei Lehrjahre vereinbaren. Der Lehrknabe kann sein eigenes Bett (eigen leger) haben, doch soll er darauf keinen Anspruch haben. Der Meister darf sich zuvor erkundigen, welcher Geburt oder welches Herkommen der Knabe ist. Der Knabe muss dann 12 Weißpfennig in die Zunft und ein Pfund Wachs in das Geleucht geben.

Der Erzbischof will auch, dass kein Meister einen anderen bei seiner Arbeit in den Tuchgaden oder sonst weder mit Worten noch Werken behindern darf, sondern muss davon ablassen, [fol. 26] bei einer Strafe von einem halben Gulden, wovon zwei Drittel der Stadt und ein Drittel der Zunft zufallen sollen.

Es darf kein Meister am Sonntag oder anderen gebotenen Tagen sein Handwerk betreiben, bei einer Strafe von zwei Pfund in das Geleucht, es wäre denn, dass Herrennot, Hochzeit oder Leichenkleider zu machen solches erfordert.

Wenn ein Meister so viel Arbeit zukäme, dass er diese in der geforderten Zeit nicht vollbringen kann, soll er diese Arbeit an andere Meister delegieren und dabei niemand vor dem anderen fördern noch behindern.

Es darf kein Meister einer Frau (weibspild), ausgenommen sind seine Ehefrau und Tochter, das Handwerk lehren.

Es sollen keine Meisterknechte oder Kindern verbienas [?] tragen.

Der Erzbischof will, wenn ein Meister mit einem Knecht uneins würde, welcher dann sich beklagen will, soll die Befehlshaber ansprechen, ihnen sein Anliegen anzeigen und derselben Bescheid darauf erwarten.

Ferner will der Erzbischof, wenn zuzeiten auf Befehl der Befehlshaber ein Gebot oder Versammlung gemacht würde, sollen dann die Ältesten und wie sie nacheinander in die Zunft gekommen sind, Platz nehmen und die Jüngsten die Alten jederzeit hoch und in Ehren halten.

Der Erzbischof ordnet an, dass die Meister der Handwerke ohne Wissen und Erlaubnis der Befehlshaber künftig keine Versammlung abhalten dürfen. Wenn eine notwendig würde, sollen die Befehlshaber den Meistermännern oder ihren Knechten befehlen, den Meistern das zu gebieten, und soll alsdann jeder Meister gehorsam sein und erscheinen, bei einer Strafe von 12 Pfennig zugunsten der Zunft.

Es muss jederzeit der jüngste Meister die Kerzen in den Kirchen an Sonntagen, [fol. 26v] Fest- oder gebannten Tagen zu rechten Zeit anzünden und wieder auslöschen. So oft er das versäumt und nicht tut, muss er jedes Mal 6 Pfennig in die Zunftbüchse geben.

Wenn ein Meister der Handwerke eine Leiche in seinem Haus hätte, soll er solches den Meistern anbringen und weiter den zwei jüngsten ansagen, dass sie »das Grab machen« und dann den anderen vier jüngsten, die nächst vor den zwei zünftig (kunftig) geworden sind, befehlen, dass sie die Leiche zum Kirchhof tragen. Wo diese nicht zuhause oder vorhanden wären, sollen die nächsten vor ihnen das zu tun schuldig sein. Würden aber einer oder mehrere sich dessen verweigern, sollen sie nach Erkenntnis der Befehlshaber bestraft werden. Wäre es aber Sache, dass des Verstorbenen nächsten Freunde, Nachkommen oder jemand aus der Zunft der Seele zu Trost, auch aus Bewegung der Barmherzigkeit den Körper bei der Bestattung begleiten wollte oder wenn man der Seele zum Trost nach christlicher Ordnung den 30. Tag oder eine Jahrgezeit abhalten würde, soll das erlaubt sein, doch soll niemand dazu verpflichtet sein.

Der Erzbischof will, dass man nun künftig keinen toten Körper wie es bisher der Brauch gewesen ist, vertrinken oder des Verstorbenen nächsten Gesippten oder Verwandten zu dem Wein führen darf.

Der Erzbischof will, dass die Zehrung, die man jährlich am Fronleichnamstag, wenn dem hochwürdigen Sakrament die Kerzen herumgetragen werden, abgestellt werden muss. Wem die Meistermänner befehlen, die Kerzen zu tragen, er sei Meister oder Knecht, der muss dem hochwürdigsten Sakrament zu Ehren gehorsam sein und sich nicht verweigern.

Der Erzbischof ordnet an, dass jeder Meister der genannten Zünfte, wenn er eine Knecht acht Tage bei sich gehabt hat, [fol. 27] demselben vor die Befehlshaber bringen muss, um vor denen an Stelle des Erzbischofs zu geloben und zu schwören, dem Erzbischof treu und hold zu sein, ihren Nutzen zu mehren und sie vor Schaden zu bewahren. Wenn er mit einem Bürger oder Einwohner von Aschaffenburg etwas zu schaffen hätte, soll er das ausschließlich vor den Befehlshabern oder dem erzbischöflichen Gericht austragen. Wenn es sich begibt, dass die Bürger und der Stadt Aschaffenburg in Not geraten, bedrängt würden oder wenn ein Feuer ausbricht, musser gewissenhaft helfen, zu beraten und zu handeln, so, als ob er ein Bürger wäre usw.

Dass alles und jedes, wie das oben geschrieben steht, will der Erzbischof usw. ut sequitur in conclusione.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 58 fol. 014 (014-027), in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/23746 (Zugriff am 15.05.2024)