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StA Wü, MIB 53 fol. 153

Datierung: 15. Juni 1521

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

MIB 53 fol. 153-153v

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Albrecht gibt der Universität zu Mainz bezüglich der Erbgüter und wegen der Einfuhr von Wein und Feldfrüchten eine Begnadigung.

Vollregest:

Die gemeine Universität zu Mainz hatte sich mehrmals beklagt, weswegen der Herr Kardinal und Erzbischof zu Mainz und Magdeburg usw., Kurfürst, im vergangenen Jahr ein Mandat hat ausgehen und veröffentlichen lassen, mit der Absicht, dass alles weltliche Erbe, Häuser und andere Güter, die in der Stadt und im Burgbann Mainz liegen, und aus den bürgerlichen Rechten an gefreite Personen verkauft wurden oder gekommen sind, wieder zu Händen ungefreiter Personen gestellt werden müssen, bei der Strafe des Verlustes dieser Güter.

Dazu kommt, dass den Personen der Universitäten, die ihr häusliches Wesen und ihre Wohnung in der Stadt Mainz haben, Wein und Früchte für ihren Bedarf nicht frei zugelassen würden, sondern dies durch den Rentmeister und die Diener auf Laneck verhindert würde. Desgleichen, dass ihnen nicht vergönnt werden soll, zur notwendigen Versorgung ihrer Haushaltung auf dem Markt und am Kran gleich anderen einzukaufen usw., was den Universitätsprivilegien, Freiheiten und dem Herkommen zuwider und sehr beschwerlich sei. Daraufhin haben sie an den Erzbischof um ein gnädiges Einsehen angesucht (suplicirt).

Also hat der Erzbischof aus besonderer Gnade und mit fürstlichem Gemüt, die er gegenüber der Universität und ihren Gliedern hegt, auch zur wesentlichen Erhaltung der Universität, wegen dieser drei Klagepunkte folgenden Entscheid getroffen und gnädig bewilligt:

Erstens, dass diejenigen, die Glieder und Fakultäten der Universität sind, ihre Häuser und Güter, die in der Stadt und im Burgbann Mainz liegen, die sie auss vngefreyeten Burgerlichenn handen vnd nirgent anderswohin beschehen. Wenn aber einer künftigt kaufen wollte, es seien Häuser oder andere weltliche Güter, soll er dazu ohne Wissen, Bewilligung und Zulassung des Erzbischofs oder seines Statthalters keine Macht haben. Wenn auch einer der gefreiten Personen stirbt, darf dessen Witwe, solange sie unverändert im Witwenstand bleibt, die besagte Freiheit gebrauchen. Sonst ist dazu aus der Erbschaft niemand dazu zugelassen, es wäre denn, dass diese Person eine besondere Freiheit diesbezüglich hätte oder erlangen würde.

Zum zweiten gibt der Erzbischof zu, dass von den Doktoren und anderen ehrlichen Personen der Fakultäten der Universität in der Stadt Mainz, die eigene Häuser halten, sich auf Laneck fügen und dort anzeigen müssen, wieviel Wein und Frucht sie ungefähr zur Versorgung ihrer Haushaltung jährlich bedürfen, worauf sich dann Rentmeister und Diener auf Laneck mit ihnen vergleichen und ihnen solches frei und unbeschwert zukommen lassen. Es ist ihnen aber nicht gestattet, Kostgänger zu halten.

Zum dritten ist den Haushaltungen der Doktoren und anderen redlichen Personen der Fakultäten der Universität, jetzt und künftig gestattet, Wein, doch nicht mehr als ein Fuder auf ein Mal, ausschließlich zur Versorgung ihrer Haushaltung auf dem Markt oder am Kran frei und ungehindert zu kaufen, doch jn dem diesse beschedenheit vnnd gelegenheyt yeder zeyt des marcks vorbehalten. Diese Personen sollen ein Drittel des Weins, der jedesmal auf den Markt oder an den Kran kommt, kaufen dürfen, die anderen beiden Teile sollen der gemeinen Bürgerschaft und anderen zur Verfügung stehen.

Actum zu Mainz am Samstag St. Veitstag 1521. Mainzische Kanzlei.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

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Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 53 fol. 153, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/22363 (Zugriff am 15.05.2024)