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StA Wü, MIB 52 fol. 344

Datierung: 17. Juni 1521

Quelle

Aussteller:

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

MIB 52 fol. 344-344v

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Bestätigung der Heffner-Ordnung im Rheingau.

Vollregest:

Albrecht etc. bestätigt kraft dieses Briefes, dass ihn die Untertanen seines Landes Rheingau (Ringgawe) und »liebe Getreue« des Heffner-Handwerks jetzt anbringen und zu erkennen geben lassen, dass sie in ihrer Zunft und Gesellschaft eine Bruderschaft und eine Ordnung gemacht haben, wie es unten und oben auf dem Rheinstrom bei ihrem Handwerk Herkommen und Brauch ist, damit sie sich untereinander desto friedlicher verhalten und leben werden. Diese Ordnung lautet folgendermaßen:

Zum ersten sollen wir eine Bruderschaft haben und die viermal im Jahr begehen, jeweils zu Fronfasten.

Jeder der in diese Bruderschaft kommt, soll beim ersten Mal 12 Pfennig geben, und danach jede Fronfasten 3 Pfennig.

Es soll zwei Brudermeister im Jahr geben, die das Geld vereinnahmen und das Jahr abrechnen, damit der Gottesdienst gehalten werde bis zum Heiligen St. Goarstag (Gewers tag) [6. Juli?], dem Patron der Bruderschaft, zuvor die Mutter Gottes.

Am St. Gewerstag sollen Brüder und Schwester zusammenkommen und Messe halten und singen und lesen, die Rechnung ablegen, andere Brudermeister ernennen (machen), die dieses Jahr dann die Bruderschaft halten.

Ebenso wurde von ihren Herren gewarnt, dass wir zu viele Knechte angestellt haben. Deshalb wollen wir gehorsam sein und keiner mehr als einen Knecht halten, es wäre dann Sache, dass einer 8 Tage erbittet, Zehrgeld zu verdienen.

Wenn einer oder mehrere das Handwerk lehren wollten, der soll 12 Albus in die Bruderschaft zahlen und weiter die Bruderschaft halten.

Wenn ein oder mehrere Meister sterben, sollen seine Erben 12 Albus in die Bruderschaft geben.

Wenn ein Bruder oder eine Schwester stirbt, sollen Brüder und Schwester kommen und ihn als einen Bruder in der Kirche begehen, wo er begraben liegt, wenn sie das erreichen können zu Geisenheim (Geysenheim) oder zu Rüdesheim (Rudeßheim)). Das gilt für jeden, er sterbe hier oder anderswo.

Kein Meister soll dem anderen seinen Knecht abwerben oder aufnehmen, es sei denn seine Zeit.

Kein Meister soll einen Knecht mehr als 26 Albus von einem daüsent karhen zu machen geben.

Wenn ein Meister oder Knecht Irrtum oder Streit (gespeen) miteinander haben, etwas erstreiten, das Handwerk betreffend, so sollen sie vor Meister und Gesellen kommen. Wenn der Streit die Obrigkeit angeht, so sollen sie sich der Sache nicht annehmen, wie in Worms und anderswo in unserem Handwerk.

Kein Meister soll Geschirr kaufen, das wir selber machen können, dass er bei uns feil haben will. Geschehe es, dass ein Kleinhändler (hack) solches Geschirr kauft, dem sollen und wollen wir es nicht verkaufen.

Wer in diese Bruderschaft kommt, soll ehelich geboren sein, eines guten Leumund und ein Haus haben mit einer ehrbaren Ehefrau, wie anderswo.

Geschehe des, dass einer oder mehrere nicht mehr in der Bruderschaft oder der Ordnung des Handwerks sein wollten, der soll nicht bedrängt und verschmäht werden.

Geschieht es, dass ein Meister oder mehrere nicht zu einem Leichenbegängnis (leych) kommen, die sollen 1 Pfund Wachs in die Bruderschaft geben.

Hierauf haben die Untertanen des Heffnerhandwerks den Erzbischof untertänig gebeten, ihnen ihre Bruderschaft und Ordnung gnädig zuzulassen und zu konfirmieren. Der Erzbischof hat ihre Bitte angesehen und hat ihnen kraft dieses Briefs alles als Landesfürst konfirmiert, bestätigt und zugelassen. Doch behält sich der Erzbischof, auch im Namen seiner Amtsnachfolger, hierbei seine Obrigkeit vor, dazu das Recht, diese Ordnung zu erweitern, zu kürzen oder ganz aufzuheben.

Dies zu beurkunden kündigt der Erzbischof an, sein Siegel an diesen Brief zu hängen.

Gegeben in der Martinsburg in der Stadt Mainz, am Montag nach Viti 1521.

Quellenansicht

Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 52 fol. 344, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/22134 (Zugriff am 15.05.2024)