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StA Wü, MIB 53 fol. 032v [02]

Datierung: 1. Dezember 1520

Quelle

Aussteller:

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

MIB 53 fol. 32v-33. Kollationiert durch: Konrad von Spall

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Albrecht ist einverstanden, dass Bernhard und Wolff von Hardheim ihrer Schwester Catherine den Hof Höpfingen für 400 rheinische Gulden als Ehesteuer zu Unterpfand geben.

Vollregest:

Erzbischof Albrecht usw. bestätigt: Seine »lieben Getreuen« Eberhart und Wolff von Hardheim, Brüder, sollen, für sich selbst und als Momber und Lehenträger der Brüder Bernhard und Hans von Hardheim, ihrer Vettern, die Oberburg des Schlosses Hardheim im Dorf Hardheim mit dem Vorhof und allem Zubehör, ebenso die Güter und Zinse im Dorf, Feld und Gericht zu Stetten gelegen, mit Holz, Wasser und Weide, ebenso den 12. Teil am Zehnten zu Hundheim (Huntheim), ebenso die Mühle zu Hardheim, genannt die Stein Mühle, ebenso einen Hof zu Höpfingen (Hepfficken), der einst Bilgrims gehört hatte, mit Zubehör, ebenso eine Wiese zu Dürn (Dhurn), die auch Bilgrim gewesen ist, ebenso den Zehnten zu Waldstetten (Walstetten), den 3. Teil je zur Hälfte groß und klein, ebenso ein Achtel an der Vogtei und dem Gericht zu Hainstadt (Heynstat) und einem Achtel an dem Hainstadter (Heynstetter) Wald als rechtes Mannlehen haben und tragen.

Die Brüder Bernhard und Hans von Hardheim, sie sind ihm jetzt untertänig, geben ihm zu erkennen, dass ihnen der oben genannte Hof zu Höpfingen samt seinem Zubehör, allein zuständig ist, und sie deshalb ihrer Schwester Catherine diesen Hof für 400 rheinische Gulden zu Ehesteuer zu Unterpfand gesetzt haben, und ihr davon jährlich 20 Gulden als rechte Jahrgülte auszahlen. Sie bitten den Erzbischof, ihnen zu dieser Unterverpfändung sein Einverständnis zu geben.

Der Erzbischof anerkennt die Bitte und bewilligt kraft dieses Briefs aus besonderer Gnade die Unterverpfändung. Doch müssen die von Hardheim den Hof samt Zubehör mit den anderen oben genannten Lehenstücken stets vermannen, verdienen und ihm, seinen Amtsnachfolgern und dem Stift Mainz stets ihre Lehenpflicht erfüllen. Wenn Catherine stirbt, müssen die von Hardheim oder ihre Erben schuldig sein, den Hof so, wie er vor der Bewilligung gestanden ist, binnen Jahresfrist mit 400 Gulden zu ledigen und von der Unterverpfändung freizumachen. Auch soll die erzbischöfliche Bewilligung für die Lehenschaft und die erzbischöfliche Gerechtigkeit unschädlich sein.

Dies zu beurkunden, kündigt Erzbischof Albrecht an, sein Sekret an diesen Brief zu hängen.

Gegeben auf der Martinsburg in der Stadt Mainz am Samstag nach Andreastag des heiligen Apostels 1520.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

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Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 53 fol. 032v [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/22170 (Zugriff am 18.05.2024)