Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 141v [02]

Datierung: 2. Mai 1379

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 27 (Verweis auf das Original (Pergament) im Reichsarchiv München, Mainzer Nachträge fasc. 43 mit Tilgungsschnitten. Das Siegel Adolfs und das große Kapitelssiegel sind abgefallen).

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Elekt Adolf von Mainz verschreibt dem Contzen gen. Dornberg von Dürn und seinem Bruder Marquard für die 2.000 Goldgulden, die sie ihm geliehen haben, das Amt zu Walldürn.

Vollregest:

Adolf, erwählter Erzbischof von Mainz (Mentze) und Bischof von Speyer (Spir) verschreibt dem Contzen gen. Dornberg von Dürn und seinem Bruder Marquard (Marquarten), und deren Erben für die 2.000 Goldgulden, die sie ihm geliehen haben, und die er zu seinem und des Stiftes Nutzen verwendet hat, mit Einwilligung des Dompropstes Endres von Brauneck (Brunecke), des Domscholasters Otte von Schönberg (Schonburg) und des Domkapitels, das Amt zu Walldürn (Duern) in der Weise, wie Marquard es schon vorher von ihm und seinen Amtsvorgängern innegehabt hat. Dazu verschreibt der Erzbischof ihnen folgende Güter: den erzbischöflichen Ackergang in Dürn mit allen zugehörigen Äckern und Wiesen, ausgenommen die Wiese gen. der bischoffberg, den Adolf sich selbst vorbehält, um dort, wenn nötig, Futter zu haben.

Wenn der Erzbischof den neuen See (nuwen sewe), der jetzt eine Wiese ist, wieder zum See machen will, so soll er ihnen die Wiese Bischofsberg und den erzbischöflichen Heuzehnten zu Dürn übergeben. Ferner sollen sie haben: den erzbischöflichen gewar der Weide ein scheferie zu zu Dürn, damit sie den Bau besser ausbessern können, dazu alle Bußen, die einem Amtmann zustehen, ausgenommen die höchste (obersten) Buße, die an Leib und Gut geht und dem Erzbischof bleibt. Sie sollen ferner haben: 13 Gulden Geld jährliche Gülte von der noch unversetzten Bede zu Dürn (Durn), ferner 20 Pfund Heller Gülte und etwa 15 Malter Hafer, die die steiner lude jährlich zu Martini als Bede geben. Wenn der Erzbischof eine [neue] Landessteuer fordert, müssen die steiner lude sich daran beteiligen. Ferner erhalten die Brüder jährlich 200 Hühner durch den Keller zu Dürn, ferner den kleinen und großen Zehnten zu Heppenheim (Heppeckeym) und die Gülten und Gefälle in dem Dorf. Adolf befiehlt den Bürgermeistern, Schöffen der Stadt Dürn und allen "armen Leuten" und Untersassen des Amtes Dürn, den Pfandinhabern als Amtleuten gehorsam zu sein.

Eine beabsichtige Lösung soll der Erzbischof ein Vierteljahr vor dem St. Georgentag [23. April] ankündigen. Die 2.000 Gulden müssen dann nach Wunsch der Brüder entweder in Miltenberg, Buchen (Bucheym) oder Wertheim (Wertheym) 8 Tage vor oder nach St. Georgentag bezahlt werden. Das Pfandgut ist dann ungehindert zurückzugeben. Wenn die beiden Brüder ihr Geld wiederhaben wollen, müssen sie das ebenfalls ein Vierteljahr vor St. Georg anzeigen.

Der Erzbischof erhält nach der Lösung von der nächsten Ernte von diesem Jahr nur die halbe Frucht von dem Ackergang. Die Brüder sollen von dem, was jetzt gesät ist, nur die Hälfte erhalten. Die Brüder sollen den erzbischöflichen Wildbann (wildbant) zu Dürn getreulich hegen und handhaben.

Der Erzbischof kündigt sein Siegel an. Endres von Brauneck und Otto von Schönberg sowie das Mainzer Domkapitel kündigen zum Zeichen des Einverständnisses das große Kapitelsiegel an.

Der geben ist … 1379 uff den Montag nach sant Walpurgdag der heiligen junckfrauwen [München].

- Datum feria secunda post diem sancte Walpurgis virginis ... 1379 [Würzburg].

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fol. 141v
fol. 142r
fol. 142v

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 141v [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/992 (Zugriff am 24.04.2024)