Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 289

Datierung: 1. April 1375

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Druck: Beyer, UB Erfurt Bd. II, S. 536, Nr. 738.
  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 25 (Verweis auf: LHA Magdbg. Kop. 1376 Nr. 120 und Nr. 129. - Erfurt, Kop. AV1 Abschrift des 18. Jahrhunderts).

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Elekt Adolf von Mainz, Domdekan Heinrich Beyer und das ganze Mainzer Domkapitel gewähren der Stadt Erfurt verschiedene Freiheiten.

Vollregest:

Adolf [erwählter Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer], Heinrich Beyer (Beyger) von Boppard) [a], Domdekan und das ganze Domkapitel gewähren den Ratsmeistern, dem Rat, den Vier von der Gemeinde, den Räten und Bürgern der Stadt Erfurt folgende Freiheiten und Gnaden:

[§ 1] Fortan sollen die erzbischöflichen Amtleute zu Erfurt zum Messen der Flüssigkeitsmaße (anegießin, angyssen) ehrbare Leute nach Rat der Ratsmeister, der Vier von der Gemeinde, des Rates anstellen.

[§ 2] Will jemand der Geistlichen oder Laien fortan in Erfurt Wein ausschenken, so soll der Rat vorher den Wein besiegeln (vorpytschiren, pytschiren) und bezeichnen, damit jeder den Wein [unvermischt] erhält. Der Wein, der dem Erzbischof in und um Erfurt wächst und den er selbst ausschenken lässt, soll der erzbischöfliche Provisor oder Schultheiß zu Erfurt versiegeln (vorpytschyren und vormachen).

[§ 3] Wann dann daz nachtgen [b] des rates zu Erforte durch fredes bescheydenheyd eyns gemeyn nuczes ist undirstanden und ufgenomen, so gewährt Adolf der Stadt die Gunst, dass niemand, der feilen Kauf hat, Pfaffe oder Laie, daruz seczen, weder des nacht gen tun odir das vone in dheyne wyz legen sullen ane alle geverde.
[§ 4] Die Büttel des Mainzer weltlichen Gerichts zu Erfurt sollen in den Vierteln das, was dem Erzbischof von der kleinen Bierbede fällt, erheben, ohne jemanden zu belästigen.

[§ 5] Fortan darf kein Geistlicher fremdes Bier in Erfurt ausschenken oder vom Zapfen verkaufen, namentlich soll man in dem Dorf Daberstädt (Taberstet, Thabirstete) Wein, Bier, Met noch ein anderes Getränk ausschenken, damit Frevel wie Verwundungen, Totschläge und andere unmögliche Dinge, wie sie dort früher geschehen sind, verhindert werden.

[§ 6] Die erzbischöflichen Amtleute sollen die Zinse, die Erfurter Bürgern aus dem Vorwerk zufallen, in der Währung bezahlen, wie die Bürger ihren freien Zins oder anderen Zins in das Vorwerk geben.

[§ 7] Wie der Erzbischof das den Bürgern versprochen hat, will er das weltliche Gericht zu Erfurt mit Schultheißen und anderen Amtleuten bestellen, die das Gericht nach Rat des Erfurter Rates bie sinen louften sollen (be)halten, auch soll kein Amt des weltlichen Gerichts gegen Geld vergeben werden.

[§ 8] Die Stadt soll von ihren Juden nicht mehr als 100 Mark lötigen Silbers jährlich zu zahlen haben. Darüber hinaus darf der Erzbischof von den Juden keine Steuer fordern.

[§ 9] Der Erzbischof will getreulich dafür sorgen, dass weder der Kaiser noch irgend ein Fürst oder Herr die Bürger vor irgendein weltliches Gericht ziehen oder sie dort verklagen lassen, ebenso sollen sie ausschließlich vor das mainzische geistliche Gericht zu Erfurt kommen, nicht vor ein anderes. Berufungen gehen - nach geistlichem Recht - vom Erfurter Gericht nach Mainz. Gegen Ladung vor fremde Gerichte will sie der Erzbischof schützen, wie seine Goldene Bulle, Freiheiten und Handefesten dies besagen.

[§ 10] [c] Niemals wird der Erzbischof die Erfurter vom Stift absondern, sie jemandem anweisen oder irgendwie dulden, dass sie von Mainz getrennt werden. Nach wie vor wird die Stadt durch angeborene Liebe und Treue ihm, seinem Kapitel und dem Mainzer Stift eygentlich gehören.

[§ 11] Wenn die Bürger wegen der Berufung, sie sie ihm und seinem Stift zu Ehren gegen Bischof Ludwig von Bamberg getan haben [Der Erzbischof will sie in ihrer Berufungssache gehen Bischof Ludwig schützen], von irgendjemand (waz wesens her were) angesprochen werden sollten oder auch wegen des Judenzinses oder des Gefälles, das die mainzischen Amtleute im Vorwerk von Gericht und anderen Dingen bislang aufgenommen haben, so will Adolf sie schützen und von der Ansprache entledigen.

[§ 12] Adolf will binnen 6 Monaten nach seiner Bestätigung durch den Papst den Bürgern die gleiche Urkunde geben, die er und sein Kapitel ihnen jetzt gegeben haben. Dasselbe geloben der Domdekan Heinrich und das Kapitel ihrerseits. Sie versprechen, wenn Adolf vom Papst nicht bestätigt werden oder zuvor sterben sollte, den Erfurtern von dem zukünftigen Erzbischof, ehe dieser zugelassen werde, die Bestätigung dieser vorstehenden Artikel zu verschaffen.

Der Erzbischof kündigt sein Siegel an, ebenso Domdekan Heinrich und das Kapitel.

- [Geben] 1375 an dem suntage, als man in der heylgen kirchen Letare synget.

Fußnotenapparat:

[a] Beyger von Boparten steht nur in Kopie Magdeburg Cop. 1373 fol. 129.
[b] MIB und in dem Magdeburger Cop. 1373: das nacht gegen. In der Erfurter Abschrift: nachtgehen.
[c] Paragraph 10 fehlt im MIB.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 289, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/948 (Zugriff am 28.03.2024)