Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

800 Quellen in dieser Liste. Sie sehen die Quelle 196.

StA Wü, MIB 9 fol. 074v

Datierung: 29. April 1378

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 26.

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Elekt Adolf von Mainz regelt die Rückzahlung seiner Schulden bei dem Juden Endegut, der ihm Geld zur Begleichung seiner Schulden bei Gerlach von Hohenlohe geliehen hatte..

Vollregest:

Adolf [erwählter Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] bekennt, dass er von der Schuld her, die er bei seinem »Oheim« Gerlach von Hohenlohe (Hoenloch) hatte, dem Juden Endegut, gesessen zu Lauda (Ludin), und dessen Erben, 391 Goldgulden schuldig ist. Das Kapital trägt, so lange die Schuld steht, jede Woche zwei Weißpfennige (wiße phenninge) Zinsen (gesuche).

Adolf setzt Endegut zu Bürgen »seine lieben Getreuen« Niclas von Grünberg (Grunenberg), erzbischöflichen Keller in Miltenberg (Miltenb(er)g), die Brüder Contzin Dorinberger und Markward (Marqwart) von Dürn (Durn), Albrecht Stetenberger (Stetinbergern), Egen Seman (Symon), Eberhard (Ebirhard) Rüdt (Rude) von Bödigheim (Botinkeim), Berger (Bergern) von Eygolczheim und Eberhard (Ebirhard) von Grumbach, Vogt zu Külsheim (Kulsheim), Edelknechte.

Gerät der Erzbischof in Zahlungsverzug, müssen die Bürgen nach entsprechender mündlicher oder schriftlicher Aufforderung dem Juden Endegut auf Kosten des Stiftes jeder ein Pferd so lange in den Stall zum Einlager stellen, bis die Hauptschuld, die Zinsen, Atzung und Botenlohn und mögliche weiteren Kosten abgegolten sind. Untauglich gewordene Pferde müssen ersetzt werden. Geschieht es, dass einer der Bürgen nicht leisten will (sümere zu leisten), wenn er dann schriftlich oder mündlich gemahnt würde, daz sal dem vorg(enannten) juden an siner aczunge nit schade(n) und mag zelen eim perde, als ob ez gein gruw(er)t [?] stunde.

Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss der Erzbischof binnen eines Monats gleichwertigen Ersatz stellen. Tut er dies nicht, müssen die Bürgen auf Mahnung bis zur Erfüllung Einlager leisten. Gegen widerspenstige Bürgen können Endegut bzw. seine Erben mit Pfändungen vorgehen. Die Bürgen dürfen sich nicht gegenseitig entschuldigen oder vorgeben, über Jahr und Tag nicht zur Bürgschaft ermahnt worden zu sein, bzw. gerade anderweitige Einlagerverpflichtungen zu haben.

Der Erzbischof sichert seinen Bürgen zu, sie ohne Eidesleistung aus der Bürgschaft zu lösen und schadlos zu halten.

Die Pfandurkunde kann von Endegut an einen Dritten übertragen werden.

Der Erzbischof sagt zu, den Juden und die Seinen wegen der vorstehenden Schuld weder vor ein geistliches noch vor ein weltliches Gerichts zu ziehen oder ziehen zu lassen. Kein Gericht, Gesetz, keine Freiheit, Gewohnheit o.ä. kann an der Gültigkeit der Urkunde etwas ändern. Diese Urkunde kann auch durch Buchstaben oder Worte nicht verworfen werden, die verschrieben sind, auch keine zerbrochenen, verkehrten oder falsch befestigte Siegel. Dies gilt auch, wenn diese Urkunde nass, mehlig oder löcherig würde, oder zerbreche, wie immer das geschehen mag.

Die Bürgen geloben, dem Juden zwei Meilen um Lauda (Luden) gehorsam zu sein und ihre Verpflichtungen einzuhalten.

Der Jude bzw. seine Erben dürfen wegen der Schuld vor dem kommenden St. Michahelis Tag [16. Oktober] keine Mahnung aussprechen.

Erzbischof Adolf kündigt sein Siegel an, auch die Bürgen Niclas von Grünberg (Grunenberg), Keller zu Miltenberg, Contze Dorinberger (Dorinberger) und Marquard (Marqwart) von Dürn (Durn) kündigen jeder sein Siegel an.

- Datum ... 1378 feria quinta ante Philippi et Jacobi sociorum apostolorum.

Quellenansicht

fol. 74v
fol. 75r
fol. 75v

Metadaten

Personenindex

Ortsindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 074v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/913 (Zugriff am 19.04.2024)