Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 145

Datierung: 12. Mai 1379

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 27.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz regelt die Rückzahlung von Schulden an zwei Frankfurter Bürger.

Vollregest:

Adolf, erwählter Erzbischof von Mainz (Mentze) und Bischof von Speyer (Spire) bekennt, Hansen dem Schickinberger aus Regensburg und Crypeln Heidorne, Bürger zu Frankfurt (Franckinfurd) und ihren Erben, 1.000 Goldgulden, Frankfurter Währung, für 16 Hengste schuldig zu sein, die er bei ihnen gekauft hat. Davon will der Erzbischof ihnen zu Frankfurt 500 Gulden vom kommenden Tag Johannes Enthauptung in der Alten Frankfurter Messe [29. August] bezahlen sowie 500 Gulden am darauffolgenden Martinstag [11. November]. Tut er das nicht, so können sie das Geld auf Kosten des Erzbischofs bei Juden aufnehmen. Dabei anfallende Kosten für Zehrung, Botenlohn u.ä. werden ihnen erstattet.

Der Erzbischofs setzt ihnen zu Bürgen seine »lieben Getreuen«: den Edelherrn Konrad zu Bickenbach (Bickinbach), die Ritter Konrad (Conrat) von Frankenstein (Frankinstein), Eberhard (Ebirhard) Rüdt (Ruden), Burggrafen zu Wildenberg, Herdan von Büches (Buches)und Heinrich Groschlag (Graslag), alle Ritter, dann den Nikolaus (Nicolaum), Keller zu Miltenberg (Miltenb(er)g), Eberhard von Fechenbach (Vechinbach), Viztum von Aschaffenburg, Johan, Landschreiber zu Bingen, Friedrich Groschlag (Graslag) von Dieburg (Dypurg), Ruprecht Ulner, Amtmann zu Hofheim (Hofeheim) sowie die Brüder Heinrich Rabenold und Konrad (Conrad) Rabenold, Edelknechte.

Bei Zahlungsverzug, egal ob Hansen und Crypeln das Geld bei Juden geliehen haben oder nicht, können die beiden die Bürgen schriftlich oder mündlich mahnen. Diese müssen dann unverzüglich jeder ein Pferd und einen Knecht nach Frankfurt zum Einlager in ein Haus der Gläubiger oder in eine öffentliche Herberge schicken.

Ausfallende Pferde müssen vom Besitzer durch gleichwertige oder bessere ausgetauscht werden, die mindestens 20 Gulden wert sind. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss der Erzbischof binnen 14 Tagen einen gleichwertigen Ersatzbürger stellen. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen so lange Einlager in Frankfurt halten. Die Pflicht der Bürgen kann durch nichts aufgehoben werden. Der Erzbischof verspricht seinen Bürgen, sie gütlich zu lösen und dabei schadlos zu halten. Die Bürgen versprechen gute Bürgen zu sein und nichts gegen ihre Verpflichtung zum Schaden der Gläubiger vorzubringen.

Hansen und Crypeln kündigen an, ihre Siegel neben das des Erzbischofs zu hängen.

- Datum feria quinta post dominicam Cantate … 1379.

Quellenansicht

fol. 145r
fol. 145v
fol. 146r

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 145, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/88 (Zugriff am 20.04.2024)