Mainzer Ingrossaturbücher Band 09
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StA Wü, MIB 9 fol. 080v [02]
Datierung: 29. Juni 1378
Quelle
Aussteller:
Empfänger:
Archiv: Würzburg StaatsA
Weitere Überlieferung:
- Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 26.
Geographische Bezüge:
Inhalt
Kopfregest:
Elekt Adolf von Mainz regelt die Rückzahlung seiner Schulden bei dem Juden Isag von Adelsheim.
Vollregest:
L(itte)ra data Jsag, judeo de Alaczheim uber 700 f(lorenis) [a]
Adolf [erwählter Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] bekennt, dass er dem Juden Isag (Ysag) von Adelsheim (Alaczheim), gesessen zu Tauberbischofsheim (Bischoffesheim an der Tuber), und dessen Erben, 700 Goldgulden schuldet, die er ihm am nächsten Tag Johannis Baptiste [24. Juni] bezahlen will. Solange sie danach noch unbezahlt stehen, wird jeder Gulden wöchentlich 2 alte Heller Zinsen (gesuche) ertragen.
Der Erzbischof setzt auch im Namen des Stiftes Mainz (Mencze) dem Juden, seinen Erben oder dem rechtmäßigen Inhaber dieser Urkunde folgende Bürgen: Niklas (Nicola(s)) von Grünberg (Grunenb(er)g), erzbischöflicher Keller zu Miltenberg (Miltenb(er)g), Contze Dornberger von Walldürn (Durn), Marquart (Markqwart), sein Bruder, Albrecht Stetenberg (Stetenberger), Egen Seman von Königheim (Kennekeim), Amtmann zu Tauberbischofsheim (Bischoffesheim), Bernger von Eicholzheim (Eycholczheim), Centgraf (Centgrebe) in Tauberbischofsheim, Eberhard (Ebirhard) Rüdt (Rude), erzbischöflicher Amtmann zu Walldürn (Durn), Eberhard (Ebirhard) von Grumbach (Grunbach), Amtmann zu Külsheim (Kulsheim).
Gerät Mainz in Zahlungsverzug, müssen die Bürgen auf mündliche oder schriftliche Mahnung des Jsag jeder ein Pferd in dessen Stall stellen und dort auf Kosten des Erstifts so lange Einlager halten (leisten), bis die Schuld bezahlt ist. Ausfallende Pferde müssen unverzüglich ersetzt werden. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss Mainz binnen vier Wochen einen gleichwertigen Ersatzbürgen stellen. Geschieht dies nicht, haben die Bürgen bis zur Erfüllung Einlager zu leisten. Die Bürgen dürfen sich nicht gegenseitig entschuldigen, oder sich beschweren, wenn nur sie zur Leistung gemahnt werden. Es ist ihnen nicht gestattet vorzugeben, nicht im Lande zu sein oder schon anderweitig Einlager halten zu müssen, auch nicht, dass sie über Jahr und Tag nicht gemahnt worden wären bzw. Frist und Tag ohne ihr Wissen vereinbart worden seien. Pflichtvergessene Bürgen können von Jsag völlig rechtmäßig an ihrem Eigentum gepfändet werden.
Keine andere Abmachung kann diese Vereinbarung entkräften, auch kein gebrochenes Siegel, Schreibfehler und keine Beschädigung dieser Urkunde. Die Bürgen bekennen sich zu ihrer Verpflichtung und kündigen an, ihre Siegel neben das Erzbischof Adolfs zu hängen.
- Datum ... 1378 tercia feria post diem sancti Johannis Baptiste.
Fußnotenapparat:
[a] Der Satz ab uber ist von anderer Hand nachträglich beigefügt worden.
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Metadaten
Personenindex
- Mainz: Adolf I. [Eb. 1373/81-1390] (Aussteller)
- Grünberg: Nikolaus von (Bürge)
- Dürn: Konrad (Contze) von (Bürge)
- Stettenberg: Albrecht (Bürge)
- Seman von Königheim: Egen (Bürge)
- Eicholzheim: Bernger von (Bürge)
- Grumbach: Eberhard von (Bürge)
- Dürn: Marquard von (Bürge)
- Isaak [Jude] (Empfänger)
- Rüdt: Eberhard (Bürge)
Ortsindex
- Tauber : Fluss (Nennung)
- Dürn [Walldürn] : Stadt (Nennung)
Körperschaften
- Adelsheim : Judenschaft (Nennung)
- Bischofsheim [Tauber] : Judenschaft (Nennung)
- Miltenberg : Kellerei (Nennung)
- Bischofsheim [Tauber] : Amt (Nennung)
- Bischofsheim [Tauber] : Zentgrafen (Nennung)
- Dürn [Walldürn] : Amt (Nennung)
- Külsheim : Amt (Nennung)
- Stettenberg : Herren von (Nennung)
- Grumbach : Herren von (Nennung)
- Dürn [Walldürn] : Herren von (Nennung)
- Bödigheim : Rüdt von Bödigheim (Nennung)
Zitierhinweis:
StA Wü, MIB 9 fol. 080v [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/846 (Zugriff am 25.04.2024)