Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 030

Datierung: 26. September 1371

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Bischof Adolf von Speyer hat mit Einverständnis des Speyerer Domkkapitels dem Heinrich Schultheißen von Idstein Geld aus den Einnahmen des Zolls Udenheim verkauft.

Vollregest:

Bischof Adolf von Speyer hat zum Nutzen seines Stiftes und mit Einverständnis des Dekans und Domkapitels des Stiftes Speyer (Spire) kraft dieser Urkunde dem Heinrich, Sohn des verstorbenen Arnold Schultheißen von Idstein (Edichinstein), dessen Erben bzw. dem rechtmäßigen Inhaber dieser Urkunde 50 Goldgulden Geld von den Einnahmen des bischöflichen Zolls von Udenheim (Utenheim) verkauft. Geht dort nicht genug Geld ein, wird der Bischof das Fehlende aus anderen Udenheimer Geldquellen zuschießen.

Zahlungstermin ist der St. Georgstag [23. April], Zahlungsort die Stadt Speyer (Spire), dort wird das Geld auf Kosten und Gefahr des Stiftes an der Münze (munße) ausbezahlt. Kein Umstand kann diese Zahlungsverpflichtung beeinträchtigen. Grund der Zahlung ist, dass Heinrich Arnolt dem Stift 500 Goldgulden aus der Münze geliehen hatte.

Will nun dessen Sohn das Geld wiederhaben, was er mündlich oder schriftlich fordern kann, muss das Stift das Geld binnen drei Monaten bezahlen.
Kommt der Bischof mit der Zahlung der Gülte in Verzug, wird 14 Tage danach gemäß der Städte Recht und Gewohnheit die zweifache Gülte fällig.

Als Bürgen dieser Abmachungen setzt der Bischof: Dekan Friedrich (Friderich) von Schönburg (Schonenburg), den Propst des Stiftes St. Guido (santh Widen senger) Heinrich von Ehrenberg (Erenb(er)g), den Wormser (zu Wormeße) Dompropst Rorich von Sterrenberg, den Speyerer (zu Spire) Domherrn Eberhard (Ebirhart) von Bommersheim (Bom(er)sheim), Ritter Georg (Georige(n)) von Lindau (Lindauwe, Lyndauwe), bischöflicher Vogt in Kislau (Kyselauwe), Ritter Johan (Johans) von Lautern (Lut(er)n) sowie Ritter Gerhard (Gerhart) von Erenberg (Erenb(er)g) den Jungen.

Kommt der Bischof mit der Gülte bzw. der Vertragsstrafe (pene) in Verzug, können die Gläubiger die Bürgen mündlich oder schriftlich mahnen. Diese müssen dann binnen acht Tagen jeder mit einem Knecht und einem Pferde in der Stadt Speyer in einer ihnen angewiesenen öffentlichen Herberge so lange Einlager halten, bis der Bischof und sein Stift ihren Zahlungsverplichtungen nachgekommen sind.
Ausfallende Pferde müssen ersetzt werden. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss vom Bischof binnen vierzehn Tagen ein gleichwertiger Bürge gesetzt werden. Tut der Bischof das nicht, müssen die anderen Bürgen bis zum Vollzug Einlager halten.

Verweigern die Bürgen ihre Einlagerpflicht, können die Gläubiger Pfandgüter in Anspruch nehmen. Die Kosten des Pfändungsverfahren gehen zu Lasten des Bischofs.

Bischof, Dekan, und Stift Speyer geloben, alle Bestimmungen unverbrüchlich einzuhalten. Der Bischof sichert seinen Bürgen zu, sie gütlich aus der Bürgschaft zu lösen und schadlos zu halten.

Speyer kann die Gülte jedes Jahr vor dem Michelstag [29.September] mit Zahlung von 500 Goldgulden ablösen, die in der Münze zu Speyer zu zahlen sind.

Bischof Adolf und die Bürgen kündigen ihre Siegel an, Dekan und Kapitel bestätigen die Vereinbarungen und kündigen ebenfalls ihre Siegel an.

- Datum 1371 an dem fridage vor sante Michahels dage des helgen Ertzengels.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 030, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/683 (Zugriff am 24.04.2024)