Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

800 Quellen in dieser Liste. Sie sehen die Quelle 40.

StA Wü, MIB 9 fol. 023

Datierung: 24. Juni 1377

Quelle

Aussteller:

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

Markt

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 2 und Nr. 26 (mit Verweis auf: Original. Reichsarchiv München, Mainz Erzstift fasc. 7. Die erzbischöfliche Urkunde ist eingerückt in den Revers der Metzger in der oberen und der niederen Scharn (Würzburg Lib. reg. 4 fol. 340-342v: geben off sent Johanstag des deuffers als er geboren wart 1377). Bürgen sind die Metzger Weiß Dylen und Craft von der oberen Scharn, Clas Dupen und Jekeln Zurn von der unteren Scharn. Die Bürgen haben, wenn der Erzbischof sie dazu auffordert, jeder mit einem Pferd in Bingen oder Etville Einlager zu leisten, was die vier geloben. - Senckenberg, Medit. 525. - Vgl. Scriba, Regesten. Abthl. III, 220, Nr. 3279. - Hegel, Verfassungsgeschichte von Mainz. 70.

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Elekt Adolf von Mainz bestätigt mit Einwilligung des Domkapitels den Metzgern in der Ober- und Nieder Scharn alle Freiheiten.

Vollregest:

Adolf [erwählter Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] gibt und bestätigt kraft dieser Urkunde mit Einwilligung des Domdekans Heinrich [Beyer von Boppard] und des Domkapitels zu Mainz (Mentze) den Metzgern in der Ober- und Nieder Scharn (in der ober und in der nyder scharn) zu Mainz, seinen »lieben Getreuen«, folgende Freiheiten, die sie von seinen Vorgängern und dem Stift von Mainz von alters her haben:

[1.] In der Stadt oder innerhalb der Bannmeile darf nur in den zwei Scharn (scharrn) Fleisch feilgehalten, gehauen oder geschnitten werden, zum Markt, zu Stücken, trocken oder frisch (gruene), und nur durch einen vom Vater her ehelich geborenen Metzger, der seinen Markt vom erzbischöflichen Marktmeister mit einem Gulden Pfennige zu Halbfasten gelöst oder den Gulden Pfennige mit 5 Schillingen Mainzer Pfennigen gelöst hat. Das darf der junge Metzger erst tun, wenn er 12 Jahre alt ist, vor dem 12. Jahr nur dann, wenn sein Vater vorher gestorben ist. Die verwittwete Mutter des jungen Metzgers darf dann kein Fleisch hauen oder feil haben und es auch keinen Knecht für sie tun lassen, es sei denn, dass der junge Metzger zu seinen Jahren gekommen ist und sein Fleisch selbst hauen und schneiden kann. Aber er darf nur einen Gesellen zu sich nehmen, der auch Marktrecht hat, der mag ihr beider Fleisch hauen, schneiden und feil halten von ihrer beiden wegen.

[2.] In der Karwoche mag jeder, der dem Kämmerer sein Recht davon gibt, dürres Schweinefleisch feil haben, hauen und schneiden, zu Markte, von dem Roßmittwoch (ruzmitwochen) an bis zum Glockenläuten am Osterabend. Wird nach dieser Zeit entdeckt, dass jemand geschnittenes Fleisch feil hat, es sei Rinder, Hammel oder anderes, ganz dürres Schweinfleisch ausgenommen - im Kaufhaus (kaufhuse) oder sonstwo, in Häusern, nicht ausgehangen oder ausgelegt zu Markt, mit dem Zentner oder dem halben Zentner an bachen syte(n) hammen schuld(er)en, waden, gantz smelzefleys, können das die Zunftmeister des Metzgers mit dem Marktmeister fortnehmen.

[3.] Die Metzger sollen dem erzbischöflichen Kämmerer des Gerichtes zu Mainz jährlich 11 Schillinge Heller von den oberen und 11 von den niederen Scharn geben und dem Turmknecht des Kämmerers 11 Schillinge von der niedern Scharn. Damit müssen sie kein Turmgeld mehr zahlen.

[4.] Der erzbischöfliche Erzpriester zu Mainz soll jährlich in der Karwoche oder zu Ostern von den zwei obersten Meistern zwei dürre Schweineschultern erhalten und vier von den 4 niedersten Meistern. Ferner soll ihm jeder Meister, der sein Marktrecht hat, einen Vorderfuss vom Schwein oder 4 Heller geben.

[5.] Die Metzger sollen oben und nyden Kammerschatz geben.

[6.] Jeder Metzger, der sein Marktrecht gelöst hat, steht vor dem Erzbischof wegen einem Marktmeister jährlich am Johannistag [24. Juni] mit einer Gans oder einem Schilling zu Dienst.

[7.] Dienstags, donnerstags und samstags kann der Marktmeister mit dem Zunftmeister nach finnigem (finnethe) Fleisch suchen, bei wem solches gefunden, dem sollen sie ein Paar Schweinsfüße oder 2 Schillinge Heller nehmen. Wer finniges Fleisch für schönes gekauft hat, soll sein geld zurückerhalten, erhält er es nicht und kommt die Klage an den Marktmeister, soll der Verkäufer diesem mit 2 Schillingen verfallen und muss dem Käufer das Geld trotzdem zurückgeben.

[8.] Die Metzger sollen jedes Jahr etwa 8 Tage nach Andreas [30. November] vor den erzbischöflichen Marktmeister zu Frongedingen kommen, sie bekommen da ihr Markrecht mit Ablegung des Gehorsamseides und Entrichtung von 3 Mainzer oder 4 Hellern garantiert. Sie müssen das Recht des Marktmeisters mit Eiden besagen.

[9.] Nach Andreas sollen sie keine Schafe mehr abstechen und nichts von untedigem fleisse und unwerigem fleysse und von smeltzbrenden. Findet sich Schaffleisch oder "untedige" Fleisch, so sollen der Marktmeister und die beiden Zunftmeister es in den Rhein (Ryn) werfen. Der, bei dem man smelczbrende findet, zahlt 5 Pfund Heller Strafe, halb dem Marktmeister und halb den Zunftmeistern der oberen und niederen Scharn.

[10.] Kommt einer, der in der Stadt ist, nicht zum Gebot und Frongeding, so hat er dem Marktmeister die höchste Buße, 60 Schillinge Mainzer Pfennige, zu zahlen, jedem Zunftmeister 10 Schillinge, jedem Metzger, der Markt hat, fünf. Kommt einer noch, ehe der Marktmeister von den anderen Meistern den Eid fordert (uzgemante of yren eyt), so verliert er 5 Schillingen, bittet er um Gnade, so soll man ihn zu Gnaden nehmen. Die nicht in der Stadt sind oder krank liegen, die sollen ihr Marktrecht mit ihren Freunden hinsenden.

[11.] Die Metzger unter den ober scharn sollen von jedem Teil (ye dem dele) dem Marktmeister jährlich 2 Engelsche oder 12 Heller [zahlen].

[12.] Jeder Marktmeister soll, des Erzbischofs und seines Stiftes wegen, mit den Zunftmeistern gehen und rechtfertigen helfen, was zu rechtfertigen ist.

[13.] Niemand soll die Metzger an diesen Freiheiten hindern.

[14.] Sie sollen Erzbischof und Domkapitel ehren und fördern, den erzbischöflichen geistlichen und weltlichen Richtern und dessen Kämmerer zu Mainz gehorsam sein.

Der Erzbischof, Domdekan Heinrich und das Domkapitel kündigen ihre Siegel an.

- Datum Eltvil in die nativitatis sancti Johannis Bapiste ... 1377.

Quellenansicht

fol. 23r
fol. 23v
fol. 24r
fol. 24v

Metadaten

Personenindex

Ortsindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 023, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/677 (Zugriff am 29.03.2024)