Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 105v

Datierung: 25. Oktober 1378

Quelle

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

Druck:

  • Guden, Cod. dipl. 3, S. 526.

Regest:

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Elekt Adolf von Mainz erlässt eine Münzordnung für die Münze in Miltenberg.

Vollregest:

[Der Mainzer Elekt] Adolf teilt seinem Keller Niclas (Nicolae) und seinem Schultheiß Hermann Rode zu Miltenberg, seinen »lieben Getreuen«, mit, dass er mit seinem Münzmeister zu Miltenberg, Fritz (Fritze) Ergensheim, vereinbart hat, in der dortigen Münze weiße Pfennige, 45 auf ein Lot, zu schlagen. Eine gewogene Mark besteht aus 12 Lot Silber und vier Lot Kupfer (kopper). Der Münzmeister soll für einen Gulden nicht mehr als 24 Schillinge Heller oder 12 Schilling Pfennige geben.

Da nun die Leute im Lande diese Pfennige nicht gemäß ihres Wertes gebrauchen (nehmen) wollen, und für zwei [mainzische] Pfennige nur einen Schwarzburger (Swartzburger) oder einen Regensburger (Regenspurger) nehmen, gebricht es dem mainzischen Geld sowohl am Schlag wie auch am Gehalt (an dem schrode und an dem zusatze), da man wohl 27 Schillinge für einen Gulden gibt oder gar mehr. Dies hat den erzbischöflichen Münzmeister zur Untätigkeit verurteilt, da er für einen Gulden nicht ebensoviel geben wollte.

Nun haben der Erzbischof und seine Ratgeber sich entschlossen, die Untätigkeit des Münzmeisters zu beenden und erlauben ihm, den Schlag abzuändern, und für einen Gulden ebensoviel zu geben wie andere Münzmeister, die Regensburger und Schwarzburger Pfennige schlagen Er darf fortan 48 Pfennige auf ein Lot schlagen (schroten), eine gewogene Mark soll 11 Lot Silber und 5 Lot Kupfer haben. Der Erzbischof weist seinen Keller und seinen Schultheiß an, die Münzen dahingehend zu überprüfen, bevor sie die Münze verlassen.

Sollten die Regensburger und Schwarzburger dazu übergehen, für einen Gulden 29 oder 30 Schillinge zu geben, sollen die beiden dem Münzmeister erlauben, ein Lot Silber wegzunehmen (abezubrechen), und 10 Lot Silber und 6 Lot Kupfer zu nehmen. Ohne Zustimmung der Erzbischofs darf der Münzmeister aber nicht darüber hinaus gehen.

- Datum Aschaffenburg feria secunda ante Symonis et Jude ... 1378.

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fol. 105v

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 105v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/558 (Zugriff am 28.03.2024)