Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 089v

Datierung: 25. Juli 1378

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Materialsammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 26.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Elekt Adolf von Mainz regelt die Rückzahlung seiner Schulden bei Furderer von Waldeck.

Vollregest:

Adolf [erwählter Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] bekennt, dass er von Furderer von Waldeck und dessen Erben 864 Goldgulden bar geliehen und sie zu Nutzen des Erzstiftes denen von Stein (Steyne) für ihren Teil von Burg Neufels (Nuenfels) gegeben hat. Adolf gelobt, diese 864 Gulden dem Furderer am kommenden Tag Cathedra Petri [22. Februar] bzw. in der Woche [8 Tage] danach zu bezahlen. 

Der Erzbischof setzt als Bürgen seine »lieben Getreuen«: Ritter Eberhard (Ebirhard) Rüdt (Ruden), Burggraf zu Wildenburg; Niklas (Nycolaus) von Grünberg (Grunenberg), Keller zu Miltenberg , Albrecht Stetenberg (Stetenbergin), gesessen zu Gamburg, Egen Seman von Königheim (Kennenkeym), Amtmann zu Tauberbischofsheim (Bischofsheym), Bernger von Eicholzheim (Eicholczheym), Zehntgraf daselbst, Eberhard (Ebirhart) Rüdt von Bödigheim (Botinkeym), Amtmann zu Walldürn, Wipprecht Rüdt, Amtmann zu Buchen (Bucheym), Dietz (Dyeczen) von Urhausen (Urhusen), Amtmann zu Neudenau (Nydenawe), Contze von Witzstat gen. Hagenbuch, Amtmann zu Allfeld (Alnfeld) und Geltsteyn Grecken von Kochendorf (Kochendorff).

Sie sollen auf schriftliche oder mündliche Mahnung durch die Gläubiger jeder einen Knecht und ein Pferd wahlweise nach Mosbach (Mosebach) oder Gundelsheim, die Gläubiger entscheiden, so lange in eine öffentliche Herberge schicken, bis Mainz die Schuld samt möglicherweise angefallener Verzugskosten bezahlt hat. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss der Erzbischof auf Verlangen binnen 14 Tagen einen gleichwertigen Ersatzbürgen stellen. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen nach Aufforderung binnen acht Tagen so lange zum Einlager in den genannten Orten einreiten, bis die Ersatzbürgen gestellt sind.

Der Erzbischof verspricht seinen Bürgen, sie schadlos zu halten und kündigt sein Siegel an. Die Bürgen bekennen sich zu ihrer Verpflichtung [und kündigen ihre Siegel an].

Datum … 1378 … ipso die sancti Jacobi apostoli.

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fol. 89v
fol. 90r

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 089v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/495 (Zugriff am 20.04.2024)