Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 165

Datierung: 5. November 1379

Quelle

Aussteller:

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 27.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz bestätigt die Privilegien einiger Mainzer Domherren.

Vollregest:

[Erzbischof] Adolf [von Mainz] gelobt dem Dompropst Endres von Brauneck (Brunecke) sowie den Mainzer Domherren Wilhelm Flach (Flache), Johann Heppe, Claes vom Stein d.J., Johann von Wartenberg, Johann von Eberstein (Ebirstein), Rorich von Sterrenberg, Albrecht Hofwart (Hoffart), Werner Knebel, Konrad (Conrad) von Weinsberg (Winsperg), Emich von Waldeck (Waldecke), Ulrich von Kronberg (Cronenberg), Adolf von Nordecke, Johann von Rieneck (Rynecke), Heinrich Beyer und Friedrich von Blikenstete folgende Artikel.

Er will sie bei ihren Prälaturen, Benefizien, Gnaden, Freiheiten und Gewohnheiten im Stift Mainz, von wem sie die haben - Päpsten, Kaisern, Königen, Erzbischöfen - belassen und schützen. Ihre Zinse, Gülten und Gefälle wollen er bzw. seine Amtleute ihnen zukommen lassen, ez sy von beneficien, hantreichunge oder sust.
Werden sie von des Stifts wegen auf irgend eine Weise geschädigt oder verlieren sie ihre Benefizien, so können sie den Schaden aus dem Zoll zu Gernsheim (G(er)nheim), oder, wenn dort nicht genug eingeht, aus dem von Ehrenfels (Erenfels) ausgleichen. Entstehen Streitigkeiten über Schadenersatzforderungen müssen nach Ermahnung drei Domherren binnen 14 Tagen zusammenkommen, von denen einer durch den Erzbischof, der zweite durch den Kläger und der dritte durch die nicht beteiligten Domherren ernannt wird. Diese müssen den Streit binnen vier Wochen mit einfacher Mehrheit entscheiden.

Der Zollschreiber zu Gernsheim und der zu Ehrenfels erhalten entsprechende Anweisung. Haben die Domherren mit Jemandem zu schaffen, so wird der Erzbischof ihnen helfen, wenn sie sich von ihm rechtlich vertreten lassen wollen. Der Erzbischof will sich von diesen Verpflichtungen durch Niemanden entbinden lassen.

- Datum Eltevil sabbato post diem Omnium Sanctorum ... 1379.

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fol. 165r
fol. 165v
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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 165, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/48 (Zugriff am 29.03.2024)