Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 265v

Datierung: 11. Juni 1381

Quelle

Aussteller:

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Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 28 (VErweis auf: Cop. Erforde. et Eichsfeld, im Staatsarchiv Magdeburg f. 43v. - Abschrift von 1575 im Kreisarchiv Würzburg, Mainzer Bücher Nr. 13 fol. 17v).

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz weist dem Siegfried von Bültzingslöwen dem jungen, geschuldete 826 Mark Silber auf die Steuer an, die zu Hessen, Sachsen, Westfalen und Thüringen eingenommen wird.

Vollregest:

[Erzbischof] Adolf [von Mainz, Bischof von Speyer] weist dem Siegfried (Syfrid) von Bültzingslöwen (Bultzingesleyben) dem Jungen, erzbischöflichem Vogt zu Rusteberg und Bischofsstein (zum Steyne), seinem »lieben Getreuen«, 826 Mark Silber, die er ihm laut Rechnung schuldet, auf die Steuer an, die in allernächster Zeit in den erzbischöflichen Landen zu Hessen, Sachsen, Westfalen und Thüringen (Duoringen) von Pfaffen und Laien einkommen wird. Kraft dieser Urkunde weist er die erzbischöfliche Kollektoren an, diese Summe vor anderen an Siegfried auszuzahlen. Geht nicht genügend Geld ein oder erhält Siegfried das Geld aus anderen Gründen nicht, so soll er die dann noch ausstehende Summe auf den erzbischöflichen Anteil der Burgen Harburg und Bischofsstein zu dem schlagen, was ihm dort bereits urkundlich verschrieben ist.

Will Siegfried nicht so lange auf sein Geld warten, muss er dies dem Erzbischof ein Vierteljahr vorher anzeigen. Bezahlt der Erzbischof dann innerhalb dieses Vierteljahres nicht, so kann er seine Burganteile an einen Mannen oder Burgmannen des Erzbischofs für die 826 Mark bzw. einen ausstehenden Restbetrag verpfänden. Er darf sie nicht höher verpfänden, die Pfandnehmer müssen die Burg, wenn die Schuld bezahlt ist, das Pfand wieder frei geben. Siegfried ist es gestattet, das Schloss Bischofsstein ganz oder teilweise von denen, denen es verpfändet ist, an sich zu lösen. Er muss dann eine Lösung durch das Erzstift Mainz möglich machen.

- Datum Fulde feria tercia ante diem Corporis Christi Xri ... 1381.

Quellenansicht

fol. 265v
fol. 266r

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 265v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2868 (Zugriff am 20.04.2024)