Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 248v [01]

Datierung: 18. April 1381

Quelle

Aussteller:

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Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

Regest:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 28.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz verleiht den Bürgermeistern, Schöffen und dem Rat der Stadt Frankfurt die Gnade, dass in den nächsten drei Jahren seine geistlichen Richter von keiner Schuld wegen den Sang in Frankfurt verbieten dürfen. 

Vollregest:

[Erzbischof] Adolf [von Mainz, Bischof von Speyer] verleiht den Bürgermeistern, Schöffen und dem Rat der Stadt Frankfurt (Frankinfurd) für ihre „gunst und fruntschafft“ die Gnade, dass in den nächsten drei Jahren seine geistlichen Richter von keiner Schuld wegen den Sang in Frankfurt (Frankinfurth) verbieten dürfen. Schuldklagen gegen die Bürger sollen dann vor des Reiches Amtmann und Schöffen zu Frankfurt kommen, nicht vor die geistlichen Richter. Haben diese sich binnen eines Monats nach Klage der Sache nicht angenommen, so sollen die geistlichen Richter die Sache in die Hand nehmen. Die Frankfurter haben in den drei Jahren in allen erzbischöflichen Schlössern, Städten und Landen Geleite, ausgenommen die Schuldner und vom Reich Geächtete. Allen Unwillen, den er etwas bisher gegen Frankfurt gehegt hat, gibt der Erzbischof ausdrücklich auf.

Der Erzbischof kündigt sein Siegel an.

- Datum Eltvil ... 1381 ... feria quinta post diem Pasche.

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fol. 248v

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 248v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2849 (Zugriff am 23.04.2024)