Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 223v

Datierung: 6. November 1380

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 27.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz ernennt Kuno von Sterzelheim zusammen mit Rorich von Sterrenberg zum Protonotar des Mainzer Stuhls.

Vollregest:

[Erzbischof] Adolf [von Mainz, Bischof in Speyer], dei et ap(osto)lice sedis g(rat)ia, schreibt an den Kanoniker Kuno (Cononi) von Sterzelheim (Sterczelnheim). Er ernennt ihn zum Protonotar des Mainzer Stuhls und überträgt ihm zusammen mit Rorich (Rorico) von Sterrenberg, Kämmerer und Kanoniker der Mainzer Kirche[a], dieses Amt, in dessen Ausübung er sich auch vertreten lassen darf.

Über alle geistlichen, kirchlichen, Prokuratorien, bürgerlichen und Kriminalsachen, auch wenn es sich um Appellationen handelt, zwischen Prälaten, Kollegien, Kapiteln, Konventen, Gemeinschaften und einzelnen Laien und Geistlichen jedes Standes und jeder Würde, in Stadt, Diözese und Provinz Mainz - soweit die der Mainzer Kirche und dem Erzbischof unterstehen - hat er zu richten. Es stehen ihm dazu jegliche Strafgewalt und sonstigen Rechte zu, ohne die die Ausübung der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Ausführung der Provinzial- und Synodalstatuten nicht möglich sind, die der Erzbischof selbst ausüben würde, wenn er die Gerichtsbarkeit persönlich versähe.

Kuno soll sich mit dem herkömmlichen jährlichen Gehalt von 25 Pfund Heller begnügen. Er hat in Eltville, das der Erzbischof als Sitz des Gerichtes bestimmt hat, persönlich dem Gericht vorzustehen und Entscheidungen zu treffen. Ausdrücklich verbietet ihm der Erzbischof, ein ganzes Land oder Gebiet (totum territorium seu districtum) eines Grafen, Edelherren oder Herren (baronis) kraft seines Amtes mit dem kirchlichen Interdikt zu belegen. Die früher dem Rorich verliehenen Gnaden und Aufträge sind hierdurch in keiner Weise wiederrufen.

- Datum 1380 ipso die beati Leonhardi confessoris.

Quellenkommentar:

Fußnotenapparat:

[a] Bemerkung des Würzburger Regestenbearbeiters: Diese Nennung des Rorich von Sterrenberg, der schon am 1. November als verstorben bezeichnet wird, beweist, dass die Urkunde schon vor dem Tag der Ausfertigung geschrieben wurde, oder aber die Ernennung des Johann von Eberstein müsste später ausgestellt, dann aber zurückdatiert worden sein.

Quellenansicht

fol. 223v
fol. 224r

Metadaten

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 223v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2781 (Zugriff am 20.04.2024)