Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 206v

Datierung: 1380 [a]

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz gewinnt die Ritter Friedrich, Kuno und Gros Kuno zu Reifenberg als Helfer gegen Pfalzgraf Ruprecht den Älteren, Herzog in Bayern und dessen Verbündete.

Vollregest:

[Erzbischof] Adolf [von Mainz und Bischof von Speyer] gewinnt die Ritter Friedrich (Fryderich) und Kuno (Conen) von Reifenberg (Ryfenberg) [Kuno d.J.] sowie Gros Kuno (Cone(n)) von Reifenberg [Kuno d.Ä.] zu Helfern. Sie werden während des gegenwärtigen Krieges dem Erzbischof helffen, dienen unde geryten und sich bei ihm bzw. seinen Amtleuten aufhalten. Sie werden überall, wo man sie hinschickt, gegen Herrn Ruprecht den Älteren, Pfalzgrafen bei Rhein (Ryne), Herzog in Bayern (Beyern), und dessen Verbündete, helfen.

Der Erzbischof bezahlt ihnen dafür 100 Gulden, die er zur Hälfte am kommenden Martinstag [11. November] und die andere am Walpurgistag [1. Mai] des folgenden Jahres bezahlen will.

Die Reifenberg befinden sich im erzbischöflichen fryden und unfryden und dürfen sich während des Krieges ohne Wissen des Erzbischofs mit niemandem sühnen.

Zur Sicherheit stellt ihnen der Erzbischof Bürgen: seinen »Vetter«, den Edlen Ruprecht Graf zu Nassau (Nasß(auwe)), Eberhard (Ebirhard) Herr zu Eppstein (Eppinstein), seinen »Schwager«, Johan von Eberstein und Claes von Stein (vom Steine), den Jungen, beide Domherren in Mainz, sowie Eberhard (Ebirhard) von Fechenbach (Vechinbach), Viztum zu Aschenburg.

Kommt Mainz in Zahlungsverzug, können die Reiffenberg die Bürgen schriftlich oder mündlich mahnen, die dann binnen 14 Tagen je einen Knecht und ein Pferd nach Kronberg (Cronenberg) oder Reiffenberg (Ryfenberg), wo sie hin geschickt werden, in ein öffentliches Wirtshaus entsenden und dort so lange im Einlager belassen müssen, bis das Geld bezahlt ist.

Ausfallende Pferde und Knechte müssen ersetzt werden. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss Mainz nach Aufforderung binnen 14 Tagen gleichwertigen Ersatz stellen. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen auf Mahnung so lange Einlager halten. Der Erzbischof verspricht seinen Bürgen, sie aus der Verpflichtung zu lösen und dabei schadlos zu halten.

Der Erzbischof kündigt sein Siegel an. Die Bürgen geloben, gute Bürgen zu sein und kündigen ebenfalls ihre Siegel an.

- Datum ... 1380.

Fußnotenapparat:

[a] Die Einreihung in des Jahr 1380 ergibt sich aus der Stellung der Abschrift im Ingrossaturbuch.

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fol. 206v

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 206v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2746 (Zugriff am 18.04.2024)