Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 197v

Datierung: 1380 [a]

Quelle

Aussteller:

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Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 27.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz regelt die Bezahlung seiner Schulden bei einigen Mainzer Juden.

Vollregest:

[Erzbischof] Adolf [von Mainz und Bischof von Speyer] bekennt, dass er Joserlin von Würzburg (Wurczburg), dessen Schwager Jsacke, Juden zu Mainz (Mencze), deren Erben bzw. dem rechtmäßigen Inhaber dieser Urkunde 1.000 Gulden, Mainzer Währung, schuldet, die sie ihm geliehen haben. Jeder Gulden trägt, solange der Betrag unvergolden steht, wöchentlich einen alten Heller Zinsen (gesuche).

Für die Schuld und die Zinsen hat der Erzbischof mit Einverständnis des Dompropstes Endres von Brauneck (Brunecke) und des Domkapitels Pretiosen (guldin phand und silb(er)ne phande) zu Pfand gesetzt, die den Domkapitularen gehören und die z.Zt. Henne Berwolff innehat wie manig der stucke ist.

Zu Bürgen setzt der Erzbischof: seinen »lieben Neffen«, den Edelherrn und Dompropst Endres von Brauneck, die Mainzer Domherren Johan von Eberstein (Ebirstein), Wilhelm Flachen und Claes von Stein (vom Steine), den Jungen, die erzbischöflichen Zollschreiber Heinrich zu Ehrenfels (Erenfels) und Nicolaus zu Lahnstein (Lanstein), seine »lieben Getreuen«.

Gerät Mainz in Zahlungsverzug können die Gläubiger die Bürgen mündlich oder schriftlich mahnen, die dann auf Anweisung nach Mainz oder Frankfurt (Franckenfurd) in einen öffenliche Herberge in Geiselschaft kommen sollen, zusammen mit je zwei Pferden und einem Knecht. Dort sollen die Bürgen so lange bleiben, bis das ausstehende Geld bezahlt ist. Sind die Bürgen ohnehin in Sachen des Erzbischofs geschäftlich in Mainz, können sie einen Stellvertreter delegieren.
Will Joserlin die Pfänder an anderer Stelle in Berwolffs Hand legen, so kann er sie hinder Heinrich zum Juckeln, Schultheißen zu Mainz legen, und hinter Ebirhard Jsenmenger oder hinter den jungen Berwolff. Diese sollen das zulassen.

Werden die Pfänder gestohlen oder verbrannt, wird dies nicht als Schuld der Juden angesehen. Der Ehrenfelser Zollschreiber soll die Zahlung der Gelder aus zwei Thurnosen einleiten, die in Kürze ledig werden, zu den dreien, die den Gläubigern bereits zuvor verschrieben worden sind. Die Zahlungen dauern fort, bis die Schuld vollständig abgetragen ist.

Die Bürgen geben ihre Zustimmung und kündigen zusammen mit dem Erzbischof ihre Siegel an.

- Datum Eltevil ... 1380.[a]

Fußnotenapparat:

[a] Die Jahresangabe ist mit anderer Tinte geschrieben.

Quellenansicht

fol. 197v
fol. 198r
fol. 199r

Metadaten

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 197v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2718 (Zugriff am 18.04.2024)