Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 196 [02]

Datierung: 10. April 1380

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Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 27.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz regelt die Rückzahlung seiner Schulden (800 Gulden für ein Gewand) bei Henne Berwolffe und Berwolffe.

Vollregest:

[Erzbischof] Adolf [von Mainz und Bischof von Speyer] schuldet seinen »besonderen Freunden«, den Mainzer (Mencze) Bürgern Henne Berwolffe und Berwolffe, ihren Erben bzw. dem rechtmäßigen Inhaber dieser Urkunde, 800 kleine Gulden, Mainzer Währung, für ein Gewand (umb gewand), das er zum Nutzen des Erzstiftes verwendet hat. Das Geld soll am 15. August (Assumptio) auf der Stadtwaage (uff der stete wagen) zu Mainz bezahlt werden.

Der Erzbischof vergeiselt sich selbst und als Mitgeisel Ospertus von Amöneburg (Ameneburg), erzbischöflichen Siegler, seinen »lieben Getreuen«.
Zu Bürgen setzt der Erzbischof die Mainzer Domherren Johann von Eberstein (Ebirstein), Wilhelm Flach von Schwarzenberg (Swarczenb(er)g), und Claes (Clasen) von Stein (vom Steine), den Jungen, seine »lieben Heimlichen«.
Gerät Mainz in Zahlungsverzug, können die Gläubiger ihn, die Mitgeisel und die Bürgen mündlich oder schriftlich mahnen. Die Geiseln haben dann persönlich binnen acht Tagen in Bingen in eine öffentliche Herberge einzureiten. Die Bürgen sollen jeder zwei Knechte und zwei Pferde dorthin zum Einlager schicken. Ausfallende Pferde und Knechte sind zu ersetzen. Die Pflicht zum Einlager gilt so lange, bis das Geld wie vereinbart gezahlt ist. Die Gläubiger können bei Zahlungsverzug das Geld inzwischen bei den Juden oder Geldverleihern (kauwarczyn) zu Lasten (schaden) des Erzbischofs aufnehmen.

Stirbt Ospertus oder einer der Bürgen, hat der Erzbischof auf Mahnung binnen acht Tagen nach der Mahnung für gleichwertigen Ersatz zu sorgen. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Geiseln und Bürgen so lange zum Einlager einreiten. Der Erzbischof verspricht der Mitgeisel und den Bürgen, sie gütlich und ohne Eidesleistung aus der Verpflichtung zu lösen und dabei schadlos zu halten.

Geisel und Bürgen versprechen, gute Bürgen zu sein und sich nicht gegenseitig zu entschuldigen.

- Datum Eltevil feria tercia post Dominicam Misericordia Domini ...1380.

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fol. 196r
fol. 196v

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 196 [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2714 (Zugriff am 24.04.2024)