Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 189v

Datierung: 14. März 1380

Quelle

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Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD R 11 Kurmainzer Regesten Nr. 27.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz regelt die Bezahlung seiner Schulden bei dem Binger Lombarden Lewen Ottyn, dem Alten.

Vollregest:

Erzbischof Adolf schuldet Lewen Ottyn, dem Alten, Lombarder zu Bingen, 700 Goldgulden, die dieser ihm bar geliehen hat.

Dafür überweist er ihm kraft dieser Urkunde zwei freie ledige Turnosen auf dem Zoll zu Gernsheim, aus denen er diese 700 Gulden bis kommende Weihnachten entnehmen soll. Der dortige Beseher Rudolf, bzw. dessen Amtsnachfolger als Beseher oder Zollschreiber, erhält Anweisung, die Turnosen entsprechend zur Verfügung zu stellen. Sollten an Weihnachten die 700 Gulden nicht vollständig ausgezahlt worden sein, soll der Erzbischof den Restbetrag dann sofort [aus anderer Quelle] bezahlen.

Der Erzbischof setzt ihm zu Bürgen: die beiden Mainzer Domherren, seinen »lieben Neffen« Johann von Ebersteim (Ebirsteim) und Claes von Stein (vom Steine) den Jungen, ferner seinen »lieben Heimlichen« Eberhard (Ebirhard) von Fechenbach (Vechinbach), Viztum zu Aschaffenburg (Aschaffinburg) und seinen »lieben Getreuen« Ruprecht Ulner, Amtmann zu Hofheim (Hofeheim).

Zahlt Mainz nicht wie vereinbart, können die Gläubiger die Bürgen schriftlich oder mündlich mahnen, die dann binnen acht Tagen jeder einen Knecht und ein Pferd auf Anweisung des Lewen entweder nach Mainz (Mencze) oder nach Frankfurt (Franckenfurt) in eine öffentliche Herberge so lange zum Einlager schicken sollen (in die leistunge stellen), bis die Schuld und mögliche Auslagen (schaden) getilgt sind.

Ausfallende Pferde und Knechte müssen ersetzt werden.

Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss der Erzbischof auf Ermahnung binnen 14 Tagen gleichwertigen Ersatz stellen. Geschieht dies nicht, müssen die Bürgen so lange zum Einlager einreiten.

Der Erzbischof verspricht seinen Bürgen, sie gütlich und ohne Eidesleistung aus der Verpflichtung zu lösen und dabei schadlos zu halten.

Die Bürgen geloben, gute Bürgen zu sein.

- Datum Eltevil feria quarta post Dominicam Judica ... 1380.

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fol. 189v
fol. 190r

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 189v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2706 (Zugriff am 20.04.2024)