Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 185v

Datierung: 5. März 1380

Quelle

Aussteller:

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Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 27.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz nimmt den Juden Croschen, dessen Ehefrau Milicie nebst Kindern, Mägden und Knechten in erzbischöflichen Schutz und Schirm.

Vollregest:

L(itte)ra data eisd(em) judeis - Schutzbrief[a]

Erzbischof Adolf [von Mainz] nimmt den Juden Croschen, dessen Ehefrau (wip) Milicie nebst Kindern, Mägden und Knechten in erzbischöflichen Schutz und Schirm, und in seinen Frieden und sein Geleit.

Sie dürfen in dieser Zeit nach Belieben in allen erzbischöflichen Städten wohnen. Sie genießen Frieden und Geleit in allen erzbischöflichen Landen, Schlössern und Gebieten, sowohl zu Wasser wie auf dem Land. In diesen drei Jahren sind sie frei von Dienst, Schatzungen und Bede. Bei der Eintreibung ihrer Außenstände ist ihnen Mainz behilflich. Die erzbischöflichen Amtleute, Diener und Untertanen werden entsprechend angewiesen. Croschen und Milicie können ohne weiteres das erzbischöfliche Gebiet verlassen. Ihr Leib und Gut wird dann acht Meilen weit außerhalb des Erzstiftes geleitet.

Sie dürfen ihr Geld gegen Zinsen ausleihen und wieder einfordern nach jüdischem Recht, der Erzbischof und seine Amtleute sollen ihnen dabei behilflich sein.
Für etwaige Frevel, ausgenommen Totschlag, sind sie dem Erzbischof mit 5 Pfund verfallen. Ihren Gerichtsstand haben sie ausschließlich vor dem Erzbischof.

Datum Aschaffenburg feria secunda post Dominicam Letare ... 1380.

Fußnotenapparat:

[a] Der letzte Begriff ist später von anderer Hand beigefügt worden.

Quellenansicht

fol. 185v

Metadaten

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 185v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2690 (Zugriff am 29.03.2024)