Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 184 [02]

Datierung: 2. März 1380

Quelle

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Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 2 und 27 (mit Verweis auf: Urkunde des Abtes Konrad von Fulda, der gebin ist uff dem Rynnewege czu<e>schin Urba und Salmonster 1380 an fritage vor dem sontage czu mittefasten als man czu chore singet Letare Iherusalem: OP Reichsarchiv München Mainz Erzstift fasc. 123. Siegel des Abtes hängt. - Vgl. Friedensburg, Landgraf Hermann II. 39).

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz schließt für ein Jahr einen Frieden mit Abt Conrad zu Fulda.

Vollregest:

L(itte)ra int(er) d(o)mi(num) et abbat(em) Fulden(sem) - Bündnis ein Jahr lang mit dem Abt zu Fulda aufgerichtet [a]

[Erzbischof] Adolf [von Mainz] hat sich zum Nutzen des Landes, der Menschen und Untertanen mit seinem »lieben Neffen« Abt Conrad zu Fulda für ein Jahr ab dem heutigen Tag vereinigt.

Der Erzbischof und seine Diener und Untertanen werden in diesem Jahr nichts gegen die Lande und Leute des Abtes unternehmen. Feinde und Angreifer des Abtes Konrad werden in erzstiftischen Burgen, Landen und Gebieten nicht beherbergt, verpflegt und aufgenommen. Ihnen wird kein Geleit gewährt, es sei denn, sie sind zu Tagen geladen.

Entsteht während des Jahres Streit zwischen den Diener und Untertanen der Bündnispartner, wird seitens des Erzbischofs der Aschaffenburger (Aschaffinburg) Viztum Eberhard (Ebirhard) von Fechenbach (Vechinbach) als Schiedsmann bestimmt, Abt Konrad benennt dazu seinen Hauptmann, den Ritter Gysen von Byenbach. Beide haben den Bündnispartnern als Schiedsleute zu den Heiligen geschworen.

Klagt die erzbischöfliche Partei, wählt der Erzbischof aus dem Rat des Abtes von Fulda einen Obmann, der ebenso vereidigt wird. Mahnt der Erzbischof das Dreiergremium, muss sich dieses binnen 14 Tagen nach Orb (Orba) begeben, um dort Klage zu erheben, Erwiderung und Verhöre anzuhören und binnen 14 Tagen ein Urteil zu fällen. Dieses müssen sie schriftlich und besiegelt beiden Parteien aushändigen. Klagt Fulda, geschieht dies zu den gleichen Bedingungen in Salmünster (Salmunster).

Die streitenden Parteien haben freies Geleit. Wer sich nicht an das Urteil hält, soll keinen Frieden und kein Geleit in den Burgen, Landen und Gebieten beider Bündnispartner haben, die sich in diesem Punkt gegenseitig behilflich sind.

Die Mahnung des Erzbischofs muss vor dem Amtmann in Fulda, die des Abtes vor dem Amtmann in Aschaffenburg erfolgen.

Sterben der Obmann bzw. die Ratleute oder möchten in einer Angelegenheit nicht dabei sein, muss die betroffene Partei binnen 14 Tagen einen Ersatzmann stellen, der ebenfalls geloben und schwören muss.

Streitigkeiten der Diener und Untertanen aus der Zeit, als Adolf Erzbischof in Mainz (Mentze) bzw. Bischof in Speyer (Spire) bzw. Konrad Abt in Fulda wurden, sollen gütlich und einvernehmlich beigelegt werden. Das Dreiergremium ist nicht zuständig für Streitigkeiten in Angelegenheit, die Eigengut, Lehen und Erbsachen betreffen.

Erzbischof Adolf nimmt den Papst, das Heilige Römische (Romesche) Reich und seinen »ieben Neffen« Herzog Otto (Otten) von Braunschweig (Brunswig) aus. Er kündigt sein Siegel an.

- Datum prope uff deme Rennewege zwischen Orba und Salmunster ... 1380 feria sexta ante Dominicam Letare.

Quellenkommentar:

Fußnotenapparat:

[a] Der Zusatz ist nachträglich von anderer Hand beigefügt.

Quellenansicht

fol. 184r
fol. 184v
fol. 185r

Metadaten

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Ortsindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 184 [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2687 (Zugriff am 20.04.2024)