Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 173

Datierung: 1380[a]

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz schuldet dem Edelknecht Raben Goler von Streichenberg 3.900 Gulden und verpfändet ihm dafür Amt und Schloss Neudenau sowie Teile der drei Dörfer Schefflenz.

Vollregest:

[Erzbischof] Adolf [von Mainz und Bischof von Speyer] schuldet dem Edelknecht Raben Goler von Streichenberg (Strichinberg) und dessen Erben 3.900 Gulden, die dieser ihm zum Nutzen des Stiftes geliehen hat.

Dafür setzt ihm der Erzbischof zu Unterpfand das Amt und Schloss Neudenau (Nydenauwwe) und das erzbischöfliche zweyteil der drei Dörfer Schefflenz (Schevelenz), und zwar alles das, was der Erzbischof in der Stadt und den Dörfern unverpfändet besitzt mit allen Gülten, Zinsen und allem Zubehör, Wein-, Korn- und Geldgülten usw.

Von je 1.000 Gulden muss ihm der Erzbischof 100 Gulden, von jeden 100 Gulden 10 Gulden jedes Jahr am St. Martinstag [11. November] von den Einkünften in Neudenau anweisen. Ausgenommen sind dabei die Einnahmen aus der [höchsten] Buße, den Besthäuptern, Fischereien, Fastnachts- und Sommerhühnern, die ihm selbst zustehen. Zusätzlich gibt der Erzbischof ihm, damit er das Amt besser halten kann, jährlich 100 Gulden und drei Fuder Wein am St. Martinstag sowie acht Morgen Wiesen zu Herbolzheim (Herbortczh(eim)). Ist der Erzbischof nicht in der Lage, 390 Gulden auf Schloss Neudenau und in den drei Dörfern zu beweisen, muss ein stehengebliebener Rest bis 14 Tagen nach dem Martinstag aus anderer Quelle bezahlt werden.

Gerät der Erzbischof in Zahlungsverzug, kann Raben die Bürgen schriftlich oder mündlich mahnen, die dann binnen acht Tagen jeder einen Knecht und ein Pferd in ein ihnen angewiesenes öffentliches Wirtshaus zu Heilbronn (Heylprunne), Wimpfen (Wymphen) oder Gundelsheim (Gundolffesheim), Raben entscheidet, zum Einlager (zu leisten) senden müssen, und dort so lange ununterbrochen zu verbleiben haben, bis die Schuld bezahlt ist.

Ausfallende und dienstuntaugliche Pferde müssen binnen 8 Tagen ersetzt werden. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss er nach Aufforderung durch Raben binnen vier Wochen durch einen gleichwertigen Mann ersetzt werden. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen so lange Einlager halten. Vergeht sich ein Bürge gegen seine Bürgschaftspflicht, kann Raben den Übeltäter, ohne Nachteile für sich selbst, an Leuten sowie an Hab und Gut pfänden. Dabei anfallende Kosten werden Raben vom Erzbischof erstattet.

Wollen Raben bzw. dessen Erben ihr Geld wiederhaben, müssen sie dies ein Vierteljahr vor St. Peterstag Kathedra [22. Februar] ihm oder bei seiner Abwesenheit den erzbischöflichen Amtleuten in Miltenberg oder Aschaffenburg ankündigen. Zahlt Mainz dann am 22. Februar das Geld nicht zurück, kann Berthold die Bürgen in Anspruch nehmen.

Möchte Mainz die Pfandschaft lösen, muss dies ein Vierteljahr vor dem 22. Februar dem Berthold in Streichenberg angekündigt werden. Das Geld ist dann in der Zeit zwischen 14 Tage vor bis 14 Tage nach St. Peterstag Kathedra in Heilbronn (Heilpronne(n)), Wimpfen (Wymphe(n)) oder Gundelsheim (Gundeltzh(eim)), Raben entscheidet, zurückzuzahlen. Die Pfänder sind dann freizugeben.

Berthold darf auf Burg Neudenau oder in den Kirchhöfen der drei Dörfer Schefflenz keine Feinde des Mainzer Stiftes aufnehmen (husen oder herbergen). Die Burg und die Kirchhöfe bleiben mainzische Offenhäuser (offene huser) gegen jedermann, Raben bzw. seinen Erben darf dadurch aber kein Schaden entstehen. Will der Erzbischof Krieg mit Herzog Ruprecht dem Älteren zu Heidelberg, Pfalzgraf bei Rhein (Ryne) führen, so steht es Raben frei, Mainzer Truppen auf seinem Pfandgut zu enthalten oder nicht. Mainz unterstützt und hilft Raben in seinen Kriegen wie anderen mainzischen Amtleuten, Mannen und Burgmannen. Geht Neudenau darüber verloren, hilft Mainz bei der Rückgewinnung. Geschieht das nicht, kann Raben die Bürgen in Anspruch nehmen. Geht Neudenau in erzstiftischen Kriegen verloren, kann er die Bürgen so lange in Anspruch nehmen, bis Neudenau zurückgewonnen ist oder er sein Geld zurückbekommen hat.

Raben darf Neudenau nicht an Herren oder Grafen gelangen lassen, es sei denn Mainz geht auf ein Lösungsersuchen Rabens nicht ein, dann kann Raben die Pfandschaft an einen Herrn seiner Wahl weiterverpfänden.

Der Erzbischof hat Raben im Schloss und den drei Schefflenz 350 Gulden und drei Fuder Wein zu Burghut gegeben, darüber bleibt er ihm 140 Gulden schuldig, die der Erzbischof ihm jährlich am St. Martinstag bzw. bis spätestens 14 Tage danach zahlen soll. Geschieht dies nicht kann Raben die Bürgen mahnen.

Der Erzbischof gelobt seinen Bürgen, sie gütlich aus der Bürgschaft zu lösen, ohne Eidesleistung und ohne ihren Schaden.

Wird diese Urkunde beschädigt, am Text oder an den Siegeln, wird sie unleserlich oder sind Worte, Silben oder Buchstaben fehlerhaft oder vergessen worden, soll Raben daraus kein Schaden erwachsen.

Stirbt Raben vor Rückzahlung des Geldes, gehen alle Rechte dieser Urkunde aber auch die Pflichten gegenüber Mainz an seinen Erben bzw. den rechtmäßigen Inhaber dieser Urkunde über.

Der Erzbischof kündigt sein großes Siegel an, ebenfalls die Bürgen. [Mit den Worten Dicz sint die burge(n) bricht der Text ab]

[Ohne Datum] [a]

Fußnotenapparat:

[a] Die Einreihung in das Jahr 1380 ergibt sich aus der Stellung der Abschrift im Ingrossaturbuch.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 173, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2681 (Zugriff am 24.04.2024)