Mainzer Ingrossaturbücher Band 09
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StA Wü, MIB 9 fol. 125v
Datierung: 20. Juli 1335
Quelle
Aussteller:
- Stein: Brenner (von)
- Stein: Johann von
- Plate: Johan
- Hug: Emmerich
- Kellenbach: Friedrich von
- Kellenbach: Johann von
- Stein: Wynand
- Stein: Eberhart von
- Flach von Schwarzenberg: Wilhelm
- Stein: Friedrich von
Empfänger:
Archiv: Würzburg StaatsA
Weitere Überlieferung:
Abschrift:
Regest:
Geographische Bezüge:
Inhalt
Kopfregest:
Die Gemeiner der Burg Stein-Kallenfels sichern Erzbischof Balduin von Trier, Provisor der Stifter Mainz und Speyer, zu, nichts gegen ihn oder seine drei Stifte von der Burg aus zu unternehmen.
Vollregest:
Die Gemeiner zu dem Steine und zu Kallenfels, nämlich die drei Brüder Brenner, Johan und Ebirhart, dann Johan Plate, Emerich Hug und Friderich von Steinkallenfels (Steine uff Kaldenfels), Wilhelm Flach von Schwarzenberg (Swartzburg), alle Ritter, sodann Friederich und Johan von Kellenbach und Wynant (Wynunt) von Stein-Kallenfels (von demselben Steine), Edelknechte, geloben auch für die anderen Gemeiner, ausgenommen Johan von Eltz und Wynand von Waldeck (Waldecke), dem Erzbischof Balduin von Trier, Provisor in Mainz (Mencze) und Speyer (Spire), nichts gegen ihn oder seine drei Stifte von der Burg aus zu unternehmen, es sei denn, daß ein Angehöriger eines der Stifter einem von ihnen Unrecht tue. Dann darf sich derjenige mit seinem Teil der Burg behelfen; aber auch erst dann, nachdem die Angelegenheit mit Urteilen ausgetragen ist, in Speyerer Angelegenheiten vor dem Bischof von Speyer, in Mainzer Angelegenheiten vor dem jeweiligen Mainzer Erzbischof.
Verletzt einer der Gemeiner diese Abmachung, so sollen die Gemeiner es binnen vier Wochen nach Mahnung richten, indem sie den Teil der Burg Stein-Kallenfels, der dem Unrechttäter gehört zugänglich machen (uf halden) und den Beschuldigten und die Seinen nicht auf diesen Teil lassen, bis der Schaden gerichtet ist.
Zuziehende Gemeiner müssen diesen Vertrag beschwören.
Der Nachfolger Erzbischof Balduins im Bistum Speyer muß diesen Vertrag binnen eines Vierteljahres schriftlich bestätigen, sonst werden die Abmachungen bis zur Herstellung einer solchen Urkunde hinfällig.
Die Gemeiner kündigen ihre Siegel an und bitten Graf Georgie (Georgen) von Veldenz (Veldencze), Wildgraf Friedrich von Kyrburg (Kirberg), Wildgraf Johann von Dhaun (Dunen) und Raugraf Konrad, als Zeugen ebenfalls ihre Siegel anzuhängen.
- […] geben … 1335 des donristag(es) vor santh Marien Magdalenen tage.
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Metadaten
Personenindex
- Trier: Balduin von [Eb. 1307-1354] (Empfänger)
- Stein: Brenner (von) (Aussteller)
- Stein: Johann von (Aussteller)
- Plate: Johan (Aussteller)
- Hug: Emmerich (Aussteller)
- Kellenbach: Friedrich von (Aussteller)
- Kellenbach: Johann von (Aussteller)
- Stein: Wynand (Aussteller)
- Eltz: Johann von (Nennung)
- Waldeck [Lorch]: Wynant von (Nennung)
- Stein: Eberhart von (Aussteller)
- Wild- und Rheingrafen: Johann (Zeuge)
- Wild- und Rheingrafen: Friedrich (Nennung)
- Raugrafen: Konrad (Zeuge)
- Flach von Schwarzenberg: Wilhelm (Aussteller)
- Veldenz: Georg (Georie) von (Zeuge)
- Stein: Friedrich von (Aussteller)
Ortsindex
- Stein [Kallenfels] : Burg (Nennung)
- Kallenfels : Burg (Nennung)
Körperschaften
- Stein [Kallenfels] : Gemeiner [Stein-Kallenfels] (Nennung)
- Speyer : Domstift (Nennung)
- Stein [Kallenfels] : Herren von (Nennung)
- Kyrburg : Wildgrafen von (Nennung)
- Kellenbach : Herren von (Nennung)
Zitierhinweis:
StA Wü, MIB 9 fol. 125v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2673 (Zugriff am 20.04.2024)