Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 179v

Datierung: 16. Dezember 1379

Quelle

Aussteller:

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Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 27.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz regelt die Bezahlung seiner Schulden bei Wilhelm von Stockstadt, Bürger zu Frankfurt.

Vollregest:

Erzbischof Adolf [von Mainz] gelobt, die 1.300 Goldgulden, Frankfurter Währung, die ihm Wilhelm von Stockstadt (Stocstad), Bürger zu Frankfurt (Franckenfurt), bar zum Nutzen des Erzstiftes geliehen hat, kommende Pfingsten zurückzuzahlen.

Der Erzbischof setzt ihm zu Bürgen und rechten Sachwalden: seine »lieben Getreuen«, die Zollschreiber Nikolaus (Nicolau(s)) zu Lahnstein (Lanstein), Heinrich (Heinr(ich)) zu Ehrenfels (Erenfels) und Heinrich (Heinr(ich)) zu Gernsheim, ferner die Frankfurter Bürger Bernhard Nigebur (Nybur) zum Sandhof (santhoffe), Brune zu Brunenfels und Claes Bruwer, seine »lieben Besonderen«.

Kommt Mainz in Zahlungsverzug, können Wilhelm, seine Erben oder der rechtmäßige Inhaber dieser Urkunde die Bürgen schriftlich oder mündlich mahnen, die dann binnen 8 Tagen jeder einen Knecht und ein Pferd nach Frankfurt in eine von Wilhelm angewiesene öffentliche Herberge ins Einlager (Leistung) schicken müssen.

Ausfallende Pferde und Knechte sind zu ersetzen.

Das Einlager endet erst mit der Zahlung des Geldes samt möglicher Auslagen des Verzugsverfahrens.

Stirbt ein Bürge oder Sachwalde oder geht außer Landes, muss Mainz auf Mahnung binnen Monatsfrist einen gleichwertigen Ersatzbürgen stellen. Der Erzbischof verspricht seinen Bürgen und Sachwalden, sie gütlich und ohne Eidesleistung aus der Verpflichtung zu lösen und dabei schadlos zu halten.

Zahlt der Erzbischof nicht rechtzeitig die 1.300 Goldgulden, sollen die genannten Zollschreiber alle Gefälle von den ledigen Turnosen zu Lahnstein, Ehrenfels und Gernsheim so lange vereinnahmen, bis sie und ihre Mitbürgen und Sachwalden von der Bürgschaft und Sachwaldung enthoben sind.

Die Bürgen versichern, gut Bürgen zu sein.

Datum Eltevil feria sexta post Lucie … 1379.

Quellenansicht

fol. 179v
fol. 180r

Metadaten

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 179v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2572 (Zugriff am 20.04.2024)