Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 291

Datierung: 1. April 1375

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Druck Beyer, UB Erfurt Bd. II, S. 532, Nr. 736.
  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 25.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Elekt Adolf von Mainz gelobt der Stadt Erfurt, sich binnen sechs Monaten nach der Bestätigung durch den Papst mit ihr auf Lebenszeit zu verbünden.

Vollregest:

Adolf etc. [a] gelobt dem Rat und Bürgern zu Erfurt (Erfurte), sich binnen 6 Monaten nach der Bestätigung durch den Papst gemeinsam mit dem Domkapitel mit der Stadt Erfurt auf Lebenszeit zu verbünden. Der Domdekan Heinrich [b] und das Domkapitel erklären, in Gemeinschaft mit ihrem Herrn Adolf diese Einung abschließen zu wollen in der Weise, wie die eingeschaltete Urkunde besagt. Darin erklären Adolf, Domdekan Heinrich und das Kapitel, dass sie der Stadt gegen jeden helfen werden, der sie an ihren Freiheiten hindern wolle, wie die Stadt an ihren Freiheiten, Handfesten, Gerichten und Gewohnheiten oft und namentlich von den Markgrafen von Meißen (Missin), an den Vier Stühlen und anderen Gerichten durch Vorladungen, Urteile u. a. geschädigt worden war, was gegen das Recht ist, das Adolf vom Reiche als rechter Kurfürst und die Stadt durch kaiserliche und königliche Verleihungen hat, dass die Erfurter allein vor dem Erzbischof und seine Richter zu Erfurt geladen werden dürfen, soweit der Erzbischof Recht gewährt. Gegen jeden, der in dieser Weise die Rechte der Stadt und des Erzstiftes verletzt, wollen Adolf und das Kapitel mit der Macht des Erzstiftes die Stadt unterstützen. Kommt es zum Krieg mit jemandem, so wird der Erzbischof ihnen wenn nötig Hilfe senden auf seine Kosten und Gefahr, für die Lieferung von Kost, Küchenspeise und Futter hat die Stadt zu sorgen. Der Erzbischof will die Stadt bei allen ihren Rechten halten. Domdekan Heinrich und das Kapitel zu Mainz bekunden ihre Einwilligung zu dieser Erklärung, die sie binnen 6 Monaten, nachdem Adolf vom Papst bestätigt worden ist, mit des Kapitels Siegeln und Briefen vollziehen wollen. Sie geloben außerdem, falls es etwa geschehe, dass Adolf vom Papst nicht bestätigt wird oder stirbt, der Stadt Erfurt die gleiche Bestätigung durch den künftigen Erzbischof - ehe sie diesen zulassen - und das Kapitel zu verschaffen.

Mitbesiegelt durch das Kapitel.

- Der hiruber gegeben ist 1375 an dem suntage als man in der heilgen kirchen Letare singet.

Quellenkommentar:

Fußnotenapparat:

[a] In der Vorlage, die das Konzept oder eine Kopie der Urkunde bietet, steht etc. Einzelne Fassungen der zu Erfurt am 1. April 1375 abgeschlossenen Bündnisverträge und die in diesen Kontext gehörenden Urkunden vom gleichen Tage enthalten aus diplomatischer Rücksichtnahme und aus taktischem Kalkül vielfach nicht die sonst für den Elekten Adolf gebräuchliche Titulatur  'erwählter Erzbischof zu Mainz, Bischof zu Speyer', vielmehr wird Adolf hier häufig nur als 'Muntbor' oder 'Vormund' des Erzstiftes bezeichnet. Da für die hier erfasste Urkunde die Ausfertigung oder eine andere Überlieferung mit weiteren Anhaltspunkten zur verwendeten Titulatur bisher nicht eruiert ist, wird auf die Auflösung des Kürzels bewusst verzichtet.
[b] In der Vorlage steht nur:  Und wir Heinrich tumdechen, das capitele zu Mencze gemeinlichen irkennen [...]. Beyer, Bd. II, S. 532 hat hier irrtümlich tumdechan.

Quellenansicht

fol. 291r
fol. 291v

Metadaten

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Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 291, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1941 (Zugriff am 20.04.2024)