Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 290

Datierung: 1. April 1375

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr.  25 (Verweis auf: Beyer, UB Erfurt Bd. II, S. 530, Nr. 735).

Inhalt

Kopfregest:

Elekt Adolf von Mainz gelobt der Stadt Erfurt, sechs Monate nach seiner Bestätigung durch den Papst alle ihre alten Handfesten, Freiheiten und Rechte zu bestätigen.

Vollregest:

Adolf etc. [a] gelobt den Ratsmeistern, dem Rat, den Vieren von der Gemeinde, den Räten und der gesamten Gemeinde zu Erfurt (Erforte), seinen lieben »Getreuen«, 6 Monate nachdem er, wie er hoffe, vom Papste als Erzbischof bestätigt sein wird, ihnen alle ihnen von seinem Vorgänger auf dem Mainzer Stuhl verliehenen Handfesten, Freiheiten und Rechte zu bestätigen, vornehmlich die Handfesten und Briefe, die frühere Erzbischöfe, besonders Gerlach und Johann [I.], ihnen verliehen haben, über des Erzstiftes Burgen (sloz), über Münze (muncze), Schlagschatz (slegesacz) oder was es sonst sei. Heinrich, Domdechant,[b] und das Kapitel zu Mainz bekunden ihre Einwilligung zu dieser Erklärung, die sie binnen 6 Monaten, nachdem Adolf vom Papst bestätigt worden ist, mit des Kapitels Siegeln und Briefen vollziehen wollen.

Sie geloben außerdem, falls es etwa geschehe, da Got vorkere sine gnade, dass Adolf vom Papst nicht bestätigt wird oder stirbt, der Stadt Erfurt die gleiche Bestätigung der Privilegien durch den künftigen Erzbischof - ehe sie diesen zulassen - und das Kapitel zu verschaffen. Das Kapitel siegelt mit.

- Der hirubir gegeben ist 1375 an dem suntage als man in der heilgen Kirchen Letare singet.

Quellenkommentar:

Fußnotenapparat:

[a] In der Vorlage, die das Konzept oder eine Kopie der Urkunde bietet, steht etc. Einzelne Fassungen der zu Erfurt am 1. April 1375 abgeschlossenen Bündnisverträge und die in diesen Kontext gehörenden Urkunden vom gleichen Tage enthalten aus diplomatischer Rücksichtnahme und aus taktischem Kalkül vielfach nicht die sonst für den Elekten Adolf gebräuchliche Titulatur  'erwählter Erzbischof zu Mainz, Bischof zu Speyer', vielmehr wird Adolf hier häufig nur als 'Muntbor' oder 'Vormund' des Erzstiftes bezeichnet. Da für die hier erfaßte Urkunde die Ausfertigung oder eine andere Überlieferung mit weiteren Anhaltspunkten zur verwendeten Titulatur bisher nicht eruiert ist, wird auf die Auflösung des Kürzels bewußt verzichtet.
[b] In der Vorlage steht nur: Heinrich, dumdechen. Beyer, Bd. II, S. 531 hat hier irrtümlich dumdechand.

Quellenansicht

fol. 290r
fol. 290v

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Personenindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 290, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1939 (Zugriff am 19.04.2024)