Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 305v

Datierung: 11. April 1375

Quelle

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Beyer, Urkundenbuch der Stadt Erfurt, Bd. II, S. 548, Nr. 749 (Kurzregest).

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Im Auftrag Elekt Adolfs von Mainz überträgt Heinrich Beyer von Boppard, Domdekan zu Mainz, dem Subdiakon Gunther von Rudisleben die Verwaltung des Dekanats der Erfurter Marienkirche.

Vollregest:

Heinrich Beyer von Boppard (Boparten), Domdekan zu Mainz, von Adolf, erwähltem Erzbischof zu Mainz, Bischof zu Speyer, bestellt (commissarius ad infrascripta), überträgt dem Subdiakon Gunther von Rudisleben (Rudesleyben), Kanoniker der Erfurter Marienkirche, die Verwaltung des Dekanats der Marienkirche, damit diese nicht unter dem unbedachten Weggang (propter inconsultam absentiam) des Dekans Theodoricus Margarete [aus der Stadt] zu leiden hat, heißt ihn (Gunther), für den Gehorsam aller Personen des Stiftes zu sorgen, und gibt ihm Vollmacht zur Ein- und Absetzung aller Offizianten [der Kirche], zur Entgegennahme der Abrechnungen und allem anderen Nötigen. Er ernennt ihn gleichzeitig zum judex generalis mit Strafgewalt über Kleriker und Laien und zum Vollstrecker der Provinzialstatuten im Lande Thüringen (in territorio Thuringie). Überhaupt kann Gunther in allem so verfahren, wie es ihm und dem Magister Hermann von Orba am besten dünkt, bis Adolf oder der [Dom-] Dekan Heinrich [Beyer von Boppard] diese Bevollmächtigungen ganz oder teilweise widerruft. [In der Siegelankündigung: sigillum nostrum].

- Datum 1375 die mercurii XII mensis Aprilis in Heilginstad. [a]

Quellenkommentar:

Fußnotenapparat:

[a] Der 11. April 1375 (so die Auflösung bei Beyer) ist ein Mittwoch. Ein Datum in dem Monatstag ist wahrscheinlicher als in dem Wochentag. Wenn der Dekan am 10. April Erfurt verließ, konnte er am 11. in Heiligenstadt sein. Beyer lässt in der Wiedergabe der urkundlichen Fassung des Datums »XII« weg (womit er den Schwierigkeiten bei dieser Datierung aus dem Weg geht) und verändert die Stellung der Worte im Datum (!).

Quellenansicht

fol. 305v

Metadaten

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Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 305v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1848 (Zugriff am 29.03.2024)