Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

800 Quellen in dieser Liste. Sie sehen die Quelle 416.

StA Wü, MIB 9 fol. 156

Datierung: 31. Dezember 1379

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 27.

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz regelt die Rückzahlung von 615 Goldgulden, die er von Brunen zu Brunenfels zum Wohle des Stiftes Mainz geliehen hat.

Vollregest:

[Erzbischof] Adolf [von Mainz] gelobt dem Frankfurter Bürger Brunen zu Brunenfels (Brune(n)fels), seinem "lieben besonderen Freund", ihm bzw. seinen Erben die 615 Goldgulden, Frankfurter (Francken(furter) Gewicht, die er ihm bar zum Wohle des Stiftes Mainz (Mencze) geliehen hat, bis kommenden Martinstag [11. November] bzw. binnen 8 Tagen danach zu bezahlen.

Der Erzbischof setzt ihm zu Bürgen seine »lieben Getreuen«: Nicolaus von der Craen (Crawen), seinen Zollschreiber zu Lahnstein (Lanstein), Johann, seinen Landschreiber zu Bingen und Ruprecht Ulner, seinen Amtmann zu Hofheim (Hofeheim).

Zahlt Mainz nicht wie vereinbart, dürfen die Gläubiger das Geld auf Kosten des Erzstiftes bei Juden aufnehmen. Etwaige Auslagen müssen von Mainz zusammen mit dem Hauptgeld erstattet werden. Zusätzlich können die Gläubiger die Bürgen schriftlich oder mündlich mahnen. Diese haben dann binnen 8 Tagen nach Mahnung jeder einen Knecht und ein Pferd nach Frankfurt in eine öffentliche Herberge so lange zum Einlager zu schicken, bis die Schuld beglichen ist. Ausfallende Knechte und Pferde sind zu ersetzen. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss Mainz nach Aufforderung binnen 14 Tagen gleichwertige Ersatzbürgen stellen. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen so lange einreiten.

Der Erzbischof verspricht seinen Bürgen, sie gütlich zu lösen und schadlos zu halten. Zollschreiber Nikolaus bekennt sich im Namen der anderen Bürgen zu seinen Verpflichtungen und dazu, ein guter Bürge zu sein.

- Datum ... 1379.

Quellenansicht

fol. 156r
fol. 156v

Metadaten

Personenindex

Ortsindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 156, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1645 (Zugriff am 28.03.2024)